3.1

Als gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes gelten nach § 3 Abs. 1 Hunde, die den in Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Rassen angehören einschließlich Kreuzungen. Andere Hunde sind nur dann gefährliche Hunde, wenn sie einer der in Absatz 3 aufgeführten Fallgruppen zuzuordnen sind und dies verbindlich festgestellt wurde (vgl. Nr. 3.3.2).