5.4

Zu § 5 Abs. 4 (Umgangsvoraussetzungen)

§ 5 Abs. 4 verpflichtet alle Personen, die mit einem gefährlichen Hund umgehen, bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen und Verhaltensanforderungen zu beachten. Absatz 4 gilt auch für Personen, denen ein Hund zur Anbahnung einer Vermittlung im Sinne von § 5 Abs. 6 Satz 2 überlassen worden ist. Über den Verweis in § 10 Abs. 1 gelten diese Pflichten auch für Hunde im Sinne von § 10 Abs. 1.

Verstöße gegen die festgelegten Pflichten verwirklichen die Bußgeldtatbestände des § 20 Abs. 1 Nrn. 7 bis 10.