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Zu § 5 (Pflichten)

§ 5 legt für Halter und Aufsichtspersonen Pflichten für den Umgang mit gefährlichen Hunden und mit Hunden bestimmter Rassen nach § 10 Abs. 1fest. Verstöße gegen diese Pflichten können überwiegend als Ordnungswidrigkeit nach § 20 Nrn. 4 bis 12 geahndet werden.

Zur Durchsetzung der Pflichten kann die zuständige Ordnungsbehörde (wiederholende) Anordnungen nach § 12 Abs. 1 treffen. Bei wiederholten Verstößen ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Hundehalterin oder der Hundehalter nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2). Die Erlaubnis soll dann nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW widerrufen und das Halten des Hundes untersagt werden (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1).