Nahrungsergänzungsmittel – Definition und Abgrenzung zu anderen Lebensmitteln und Arzneimitteln (Nr. 2006/03)1

Die folgende Stellungnahme ersetzt die bisherige Empfehlung des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des BgVV von 1999 [Bundesgesundheitsblatt (1999) 7:601].

Der Markt mit Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) expandiert erheblich. Neben Vitamin- und Mineralstoffpräparaten kommen zunehmend Produkte mit Zutaten pflanzlicher und tierischer Herkunft in den Handel.

NEM sollen heute nicht nur ernährungsphysiologischen, sondern auch anderen, bisher nicht näher definierten physiologischen Zwecken dienen.

Mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/46/EG [1] in deutsches Recht in Form der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NemV) [2] ist die Verwendung von Vitaminen und Mineralstoffen geregelt. Festlegungen für Höchst- und Mindestmengen stehen jedoch noch aus.

Für andere mögliche Inhaltsstoffe wie Aminosäuren, essentielle Fettsäuren, Ballaststoffe und verschiedene Pflanzen- und Kräuterextrakte [3] existieren bisher keine spezifischen Vorschriften; diese sollen zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden [4].

Eine große Anzahl derartiger Produkte bewegt sich in der Grauzone zwischen Lebensmitteln und Arzneimitteln. Dazu tragen die Verwendung arzneilicher Wirkstoffe und Pflanzendrogen sowie der Umstand bei, dass zahlreiche Arzneimittel keine Nachzulassungen erhalten haben, weil ihre Wirksamkeit nicht nachgewiesen werden kann oder weil die Hersteller für diese Präparate keine Nachzulassungen mehr beantragt haben. Für einen Ausweg halten viele Hersteller hier den „Switch“ vom Arzneimittel zum NEM als nicht zulassungspflichtiges Lebensmittel.

Vor dem ersten Inverkehrbringen sind NEM unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anzuzeigen (§ 5 NemV). Eine Prüfung auf die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften ist bei diesem Anzeigeverfahren nicht vorgeschrieben. Dafür ist der Hersteller/Inverkehrbringer des NEM selbst verantwortlich.


1

J. Verbr. Lebensm. 1 (2006), S. 167.