5.4

Botanische Verunreinigungen und Kennzeichnung

Wie in Abschnitt 4d) dargelegt, fallen sogenannte botanische Verunreinigungen mit GV Bestandteilen grundsätzlich unter den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003. Zur Beurteilung von botanischen Verunreinigungen mit nicht zugelassenem GV Material wird auf Abschnitt 4d) verwiesen.