5.

Kennzeichnung nach VO (EG) Nr. 1829/2003

Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthält detaillierte Regelungen für gentechnisch veränderte Lebensmittel, die an den Endverbraucher bzw. an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegungen abgegeben werden sollen.

Wie der Einzelhandel und der Anbieter von Gemeinschaftsverpflegungen die Information erhält, die die Kennzeichnungspflicht auslöst, ist in der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 mit Bezug zur Rückverfolgbarkeit geregelt (s. Kapitel 6).

Spezifische Vorschriften zur Etikettierung von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sind in der VO (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt. Artikel 12 und 13 enthalten die Anforderungen an die Kennzeichnung bei Lebensmitteln (s. auch Tabelle 2). Sie gelten für Lebensmittel, die an den Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung (Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen u. ä.) abgegeben werden.

Nach Artikel 13 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 1829/2003 gelten für Lebensmittel, die

GVO enthalten oder daraus bestehen oder

aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden

folgende spezifische Kennzeichnungsregelungen:

a)

Im Zutatenverzeichnis ist nach der Bezeichnung der Zutat der Zusatz „genetisch verändert“ oder „aus genetisch verändertem (Bezeichnung der Zutat) hergestellt“ aufzuführen.

b)

Wird die Zutat im Zutatenverzeichnis unter dem Namen einer Kategorie/Klasse bezeichnet, ist folgende Kennzeichnung im Zutatenverzeichnis vorgeschrieben:

„enthält genetisch veränderten (Bezeichnung des Organismus)“ oder

„enthält aus genetisch verändertem (Bezeichnung des Organismus hergestellte(n) (Bezeichnung der Zutat)“.

Die Angaben nach a) und b) können auch als Fußnote zum Verzeichnis der Zutaten angegeben werden.

c)

Wird kein Zutatenverzeichnis angegeben, muss folgende Kennzeichnung auf dem Etikett angebracht werden: „genetisch verändert“ oder „aus genetisch verändertem (Bezeichnung des Organismus) hergestellt“.

d)

Bei unverpackter Ware für den Endverbraucher müssen die geforderten Angaben unmittelbar im Zusammenhang mit dem Lebensmittel und in gut leserlicher Schriftgröße erfolgen. Das heißt auch, dass z. B. im Rahmen von Gemeinschaftsverpflegungen und in der Gastronomie über die Verwendung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln informiert werden muss, z. B. durch Aushänge und auf Speisekarten. So ist z. B. auch die Verwendung von Frittieröl aus gentechnisch veränderten Rohstoffen anzuzeigen.