6

Besondere Beurteilungsmerkmale für Trockenfrüchte

Herstellung und Beschaffenheitsmerkmale

1.

Als Trockenfrüchte werden insbesondere hergestellt:

Trockenfrüchte aus einer Fruchtart

Trockenfrüchte aus mehreren Fruchtarten

2.

Trockenfrüchte sind so weit wie technisch möglich frei von Fehlern und Fremdbestandteilen. Für einzelne Erzeugnisse sind tolerierbare Anteile an Fehlern und Fremdbestandteilen aufgeführt.

3.

Je Fruchtart werden innerhalb einer Packung in der Regel nur Früchte derselben Sorte und annähernd gleicher Größe verwendet.

4.

Trockenfrüchte sind frei von lebenden Schädlingen jeglichen Entwicklungsstadiums, einschließlich Milben. Trockenfrüchte sind soweit technisch möglich und vorbehaltlich der jeweiligen Toleranzen frei von Schäden durch Schädlinge sowie frei von toten Insekten und/oder Milben, deren Teilen und Exkrementen.

5.

Zur Farbstabilisierung können insbesondere helle Trockenfrüchte geschwefelt4 werden.

6.

Trockenfrüchte mit höheren Wassergehalten, als bei den einzelnen Produkten beschrieben, werden in geeigneter Weise kenntlich gemacht, z. B. mit Hinweisen wie „soft“ oder „essfertig“. Diese Trockenfrüchte werden üblicherweise durch Pasteurisierung und/oder durch Zusatz von Konservierungsstoffen4 haltbar gemacht.


4

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung.