XV-3r

Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission zur Festsetzung von Vermarktungsnormen für Bananen, von Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vermarktungsnormen und von Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor

vom 19. Dezember 2011

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)1, und insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe a und Artikel 194, in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2257/94 der Kommission vom 16. September 1994 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Bananen2, die Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission vom 15. Dezember 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu den Qualitätskontrollen für Bananen3, und die Verordnung (EG) Nr. 239/2007 der Kommission vom 6. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor4 sind in wesentlichen Punkten geändert worden5. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannten Verordnungen zu kodifizieren und in einem einzigen Rechtsakt zusammenzuführen.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind Vermarktungsnormen für Bananen festzulegen, um die Versorgung des Marktes mit Erzeugnissen gleichbleibender und zufriedenstellender Qualität zu gewährleisten, insbesondere bei Bananen aus der Union, deren Qualität noch weiter verbessert werden sollte.

(3) Wegen der Vielfalt der in der Union angebotenen Sorten und Vermarktungsweisen sollten Mindestnormen für grüne, nicht gereifte Bananen festgelegt werden, unbeschadet der späteren Festlegung von Normen auf einer anderen Handelsstufe. Wegen der besonderen Merkmale und Vermarktungsweisen von Feigenbananen sollten diese vom Geltungsbereich der Normen der Union ausgenommen werden.

(4) Im Hinblick auf die angestrebten Ziele erscheint es angebracht, den Bananenerzeugermitgliedstaaten zu erlauben, einzelstaatliche Normen auf ihrem Hoheitsgebiet für deren Erzeugung auf den Handelsstufen, die der Stufe grüner, nicht gereifter Bananen nachgeordnet sind, anzuwenden, soweit sie den Normen der Union nicht entgegenstehen und den freien Verkehr mit Bananen in der Union nicht behindern.

(5) Schwierige Produktionsbedingungen auf Madeira, auf den Azoren, an der Algarve, auf Kreta, in Lakonien und in Zypern können aufgrund klimatischer Einflüsse dazu führen, dass die Bananen dort nicht die vorgeschriebene Mindestlänge erreichen. Solche Erzeugnisse sollten weiterhin vermarktet werden können, sollten jedoch in die Güteklasse II eingestuft werden.

(6) Bestimmungen sollten erlassen werden, die eine einheitliche Anwendung der Vermarktungsnormen für Bananen, insbesondere hinsichtlich der Konformitätskontrolle, gewährleisten.

(7) Da es sich bei Bananen um sehr leicht verderbliche Erzeugnisse handelt und da es im Bananenhandel spezifische Vermarktungsweisen und Kontrollmethoden gibt, sollte vorgesehen werden, dass die Konformitätskontrolle grundsätzlich auf der Stufe erfolgt, für die die Normen gelten.

(8) Ein Erzeugnis, das der Kontrolle auf dieser Stufe genügt, gilt als normenkonform. Diese Beurteilung sollte vorbehaltlich von Kontrollen erfolgen, die auf einer späteren Vermarktungsstufe bis zur Reifestation unangekündigt durchgeführt werden.

(9) Die Konformitätskontrolle sollte nicht systematisch, sondern stichprobenweise durch Beurteilung einer von der zuständigen Stelle nach dem Zufallsprinzip entnommenen und für die Partie repräsentativen Gesamtprobe durchgeführt werden. Hierbei sollten die einschlägigen Bestimmungen der Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse6, angewendet werden.

(10) Im Bananenhandel herrscht ein intensiver Wettbewerb. Die Marktbeteiligten dieses Sektors haben sich freiwillig strengen Kontrollen unterworfen. Daher sollten die Marktbeteiligten, die ausreichende Garantien hinsichtlich der Qualifikation ihres Personals sowie hinsichtlich der Anlagen für die innerbetriebliche Beförderung bieten und die Qualität gemäß den Normen der Union der von ihnen in der Union vermarkteten Bananen gewährleisten können, von den Kontrollen auf der vorgesehenen Stufe freigestellt werden. Die Freistellung sollte von dem Mitgliedstaat erteilt werden, in dessen Hoheitsgebiet die betreffende Kontrolle grundsätzlich durchzuführen ist. Sie sollte im Falle eines Verstoßes gegen die Normen oder die Freistellungsvoraussetzungen wieder entzogen werden.

(11) Die Durchführung der Kontrollen setzt voraus, dass die betreffenden Marktbeteiligten den zuständigen Einrichtungen die erforderlichen Angaben in Form einer Mitteilung übermitteln.

(12) Die Kontrollbescheinigung, die nach der Kontrolle ausgestellt wird, sollte kein Begleitdokument darstellen, das die Bananen bis zur letzten Stufe der Vermarktung begleitet, sondern als Nachweis dienen, dass die Bananen bis zum Eingang in die Reifestation den Qualitätsnormen der Union entsprechen und sollte den zuständigen Behörden auf Aufforderung vorzulegen sein. Außerdem ist daran zu erinnern, dass Bananen, die nicht den mit dieser Verordnung festgelegten Normen entsprechen, nicht zum Verbrauch in frischem Zustand in der Union vermarktet werden dürfen.

(13) Zur Überwachung des Funktionierens des Bananenmarktes sollte die Kommission Angaben über die Erzeugung und Vermarktung der in der Union erzeugten Bananen erhalten. Es sollten Vorschriften über die Mitteilung solcher Angaben durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

2

ABl. L 245 vom 20.9.1994, S. 6.

3

ABl. L 304 vom 16.12.1995, S. 17.

4

ABl. L 67 vom 7.3.2007, S. 3.

5

Siehe Anhang V.

6

ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.