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Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Vom 7. Juni 2011

(ABl. 2011 Nr. L 157/1), zul. ber. durch Art. 1 der Deleg. VO (EU) 2022/1845 vom 29.7.2022 (ABl. 2022 Nr. L 256/1)
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 103h, Artikel 121 Buchstabe a, die Artikel 127 und 134, Artikel 143 Buchstabe b, die Artikel 148 und 179, Artikel 192 Absatz 2, Artikel 194 und Artikel 203a Absatz 8 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurde eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte errichtet, die die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst.

(2) Die Durchführungsbestimmungen für die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse2 festgelegt. Die Verordnung ist mehrmals geändert worden. Im Interesse der Klarheit ist es angebracht, alle Durchführungsbestimmungen mit den aufgrund der bisherigen Erfahrungen erforderlichen Änderungen in einer neuen Verordnung zusammenzufassen und die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 aufzuheben.

(3) Für Obst- und Gemüseerzeugnisse sowie für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sollten Wirtschaftsjahre festgesetzt werden. Da es für diese Sektoren keine Beihilferegelungen mehr gibt, die dem Erntezyklus der betreffenden Erzeugnisse folgen, können alle Wirtschaftsjahre dem Kalenderjahr angepasst werden.

(4) Gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse bzw. für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse vorsehen. Gemäß Artikel 113a Absatz 1 der genannten Verordnung dürfen die Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in einandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und das Ursprungsland angegeben ist. Um die Durchführung dieser Bestimmung zu harmonisieren, empfiehlt es sich, diesbezüglich ausführliche Angaben zu machen und eine allgemeine Vermarktungsnorm für alles frische Obst und Gemüse vorzusehen.

(5) Spezielle Vermarktungsnormen sollten für diejenigen Erzeugnisse erlassen werden, für die aufgrund einer Beurteilung ihrer Bedeutung eine Norm erforderlich ist, wobei insbesondere berücksichtigt wird, welche Erzeugnisse nach Maßgabe der Referenz-Datenbank der Europäischen Kommission für inner- und außergemeinschaftlichen Handel Comext am meisten gehandelt werden.

(6) Sind spezielle Vermarktungsnormen für einzelne Erzeugnisse festzulegen, so sollten diese Normen – um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden – denjenigen entsprechen, die von der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) festgelegt worden sind. Wurde für ein bestimmtes Erzeugnis keine spezielle Vermarktungsnorm auf EU-Ebene erlassen, so sollte das Erzeugnis als der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechend gelten, wenn der Besitzer nachweisen kann, dass es einer von der UNECE festgelegten Norm entspricht.

(7) Für bestimmte Transaktionen, die entweder sehr selten und/oder punktuell oder am Beginn der Vertriebskette oder bei getrocknetem Obst und Gemüse und zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnissen stattfinden, sollten Ausnahmen und Befreiungen von der Anwendung von Vermarktungsnormen vorgesehen werden. Da sich bestimmte Erzeugnisse auf natürliche Weise weiterentwickeln und verderblich sind, sollte es zulässig sein, dass sie einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad aufweisen, soweit sie nicht der Klasse Extra angehören. Bestimmte Erzeugnisse, die beim Verkauf normalerweise nicht ganz sind, sind von der allgemeinen Vermarktungsnorm auszunehmen, die dies normalerweise vorschreibt.

(8) Von den Vermarktungsnormen vorgegebene Angaben sollten auf der Verpackung und/oder dem Etikett deutlich sichtbar sein. Um Betrug und die Irreführung der Verbraucher zu vermeiden, sollten die von den Vermarktungsnormen vorgegebenen Angaben dem Verbraucher vor dem Kauf verfügbar sein; dies gilt insbesondere für den Fernabsatz, bei dem die Erfahrung gezeigt hat, dass Betrugsrisiken bestehen und der durch die Normen gewährte Verbraucherschutz möglicherweise umgangen wird.

(9) Verkaufsverpackungen, die Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten enthalten, finden auf dem Markt infolge der wachsenden Verbrauchernachfrage mehr und mehr Verbreitung. Aus Gründen der Lauterkeit des Handels ist es erforderlich, dass in ein und demselben Packstück verkauftes Obst und Gemüse von gleicher Qualität ist. Diese Einheitlichkeit kann bei Erzeugnissen, für die es keine EU-Normen gibt, durch Anwendung der allgemeinen Bestimmungen sichergestellt werden. Für Mischungen aus verschiedenen Arten Obst und Gemüse in ein und demselben Packstück sollten Etikettierungsvorschriften festgelegt werden. Diese sollten weniger streng sein als die Vorgaben der Vermarktungsnormen, um insbesondere dem verfügbaren Platz auf dem Etikett Rechnung zu tragen.

(10) Um zu gewährleisten, dass Kontrollen ordnungsgemäß und wirksam durchgeführt werden, sollten die nicht für die Verbraucher bestimmten Rechnungen und Begleitpapiere bestimmte Basisinformationen auf der Grundlage der Vermarktungsnormen enthalten.

(11) Für die auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchgeführten selektiven Kontrollen gemäß Artikel 113a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind Durchführungsbestimmungen festzulegen. Dabei sollte insbesondere die Rolle der Risikoanalyse bei der Auswahl der Erzeugnisse für die Kontrollen hervorgehoben werden.

(12) Jeder Mitgliedstaat sollte die Kontrollstellen bezeichnen, die für die Durchführung der Konformitätskontrolle auf den einzelnen Vermarktungsstufen zuständig sind. Eine dieser Stellen sollte für die Kontakte und die Koordinierung zwischen allen anderen benannten Stellen zuständig sein.

(13) Da Informationen über Händler und die wichtigsten Merkmale ihrer Geschäftstätigkeit für die von den Mitgliedstaaten durchgeführte Analyse unbedingt erforderlich sind, muss in jedem Mitgliedstaat eine Datenbank für Händler von frischem Obst und Gemüse erstellt werden. Um zu gewährleisten, dass alle an der Vermarktungskette Beteiligten erfasst sind, und aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Begriff „Händler“ genau definiert werden.

(14) Konformitätskontrollen sollten anhand von Stichproben erfolgen und sich auf die Händler konzentrieren, bei denen die Gefahr, dass sie nicht konforme Waren in ihrem Besitz haben, am größten ist. Unter Berücksichtigung der Merkmale der jeweiligen nationalen Märkte sollten die Mitgliedstaaten für die Kontrollen bestimmter Händlerkategorien Regeln für die Prioritätensetzung erlassen. Aus Gründen der Transparenz sollten diese Regeln der Kommission mitgeteilt werden.

(15) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass nach Drittländern ausgeführtes Obst und Gemüse den Vermarktungsnormen entspricht, und die Konformität mit diesen Normen nach Maßgabe des im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) geschlossenen Genfer Protokolls zur Normung von frischem Obst und Gemüse sowie Trockenfrüchten und getrockneten Früchten und des Schemas zur Anwendung von internationalen Normen für Obst und Gemüse der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bescheinigen.

(16) Einfuhren von Obst und Gemüse aus Drittländern sollten den Vermarktungsnormen oder gleichwertigen Normen genügen. Vor der Abfertigung dieser Waren zum freien Verkehr in der Union muss daher eine Konformitätskontrolle durchgeführt werden, außer bei kleinen Partien, bei denen nach Auffassung der Kontrolldienste nur eine geringe Gefahr der Nichtkonformität besteht. In bestimmten Drittländern, die unter zufriedenstellenden Bedingungen gewährleisten, dass die Normen eingehalten werden, können vor der Ausfuhr von den Kontrollstellen dieser Drittländer Kontrollen vorgenommen werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so sollten die Mitgliedstaaten regelmäßig die Wirksamkeit und Qualität der von den Drittlandkontrollstellen vor der Ausfuhr durchgeführten Kontrollen überprüfen.

(17) Da zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse keinen Vermarktungsnormen entsprechen müssen, sollte sichergestellt werden, dass sie nicht auf dem Markt für frische Erzeugnisse verkauft werden. Solche Erzeugnisse sind angemessen zu kennzeichnen.

(18) Obst und Gemüse, das auf Konformität mit den Vermarktungsnormen überprüft wird, sollte auf allen Vermarktungsstufen derselben Art von Kontrolle unterzogen werden. Zu diesem Zweck sind die Richtlinien für die Qualitätskontrolle anzuwenden, die von der UNECE empfohlen wurden und mit entsprechenden Empfehlungen der OECD übereinstimmen. Für die Kontrollen auf der Einzelhandelsstufe sind jedoch besondere Vorschriften vorzusehen.

(19) Es sollte vorgesehen werden, dass Erzeugerorganisationen für die von ihnen beantragten Erzeugnisse anerkannt werden können. Wird die Anerkennung nur für zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse beantragt, so sollte gewährleistet werden, dass sie tatsächlich zur Verarbeitung geliefert werden.

(20) Um zur Verwirklichung der Ziele der Obst- und Gemüseregelung beizutragen und zu gewährleisten, dass die Erzeugerorganisationen ihre Maßnahmen auf dauerhafte und wirksame Weise durchführen, sollten die Erzeugerorganisationen so stabil wie möglich sein. Daher sollte für die Mitgliedschaft in einer Erzeugerorganisation eine Mindestdauer vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kündigungsfristen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kündigung festlegen können.

(21) Die Haupttätigkeiten einer Erzeugerorganisation sollten die Angebotskonzentration und die Vermarktung betreffen. Andere, auch kommerzielle Tätigkeiten der Erzeugerorganisation sollten jedoch ebenfalls zulässig sein.

(22) Insbesondere ist die Zusammenarbeit zwischen Erzeugerorganisationen zu fördern, indem es gestattet wird, dass die Vermarktung von ausschließlich bei einer anderen anerkannten Erzeugerorganisation erworbenem Obst und Gemüse sowohl bei der Haupttätigkeit als auch bei den anderen Tätigkeiten unberücksichtigt bleibt. Ist eine Erzeugerorganisation für ein Erzeugnis anerkannt, für das technische Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, sollte sie diese Mittel über ihre Mitglieder oder durch Tochtergesellschaften oder Auslagerung zur Verfügung stellen dürfen.

(23) Erzeugerorganisationen können Beteiligungen an Tochtergesellschaften haben, die dazu beitragen, die Wertschöpfung der Produktion ihrer Mitglieder zu steigern. Es sollten Regeln für die Berechnung des Wertes dieser vermarkteten Erzeugung festgelegt werden. Die Haupttätigkeiten solcher Tochtergesellschaften sollten nach einer Anpassungsübergangszeit denen der Erzeugerorganisation entsprechen.

(24) Es sollten Durchführungsbestimmungen für die Anerkennung und das Funktionieren der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisationen und länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt werden. In dem Bemühen um Kohärenz sollten diese so weit wie möglich die Vorschriften für Erzeugerorganisationen reflektieren.

(25) Zur Erleichterung der Konzentration des Angebots sollte der Zusammenschluss bestehender Erzeugerorganisationen zu neuen Organisationen durch die Festlegung von Regeln für die Zusammenlegung der operationellen Programme der zusammengeschlossenen Organisationen gefördert werden.

(26) Unter Beachtung des Grundsatzes, wonach eine Erzeugerorganisation auf Betreiben der Erzeuger gegründet und von diesen kontrolliert wird, sollten die Mitgliedstaaten festlegen können, unter welchen Bedingungen andere natürliche oder juristische Personen als Mitglieder einer Erzeugerorganisation und/oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen zugelassen werden können.

(27) Um zu gewährleisten, dass die Erzeugerorganisationen wirklich eine Mindestanzahl Erzeuger vertreten, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass eine Minderheit der Mitglieder, die gegebenenfalls den größten Teil der Produktionsmenge der betreffenden Organisation aufbringen, Machtmissbrauch bei Verwaltung und Betrieb der Organisation ausübt.

(28) Um den unterschiedlichen Produktions- und Vermarktungsbedingungen in der Union Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten festlegen, unter welchen Bedingungen Erzeugergruppierungen, die einen Anerkennungsplan unterbreiten, eine vorläufige Anerkennung erhalten können.

(29) Zur Schaffung stabiler Erzeugerorganisationen, die in der Lage sind, dauerhaft zur Verwirklichung der Ziele der Obst- und Gemüseregelung beizutragen, sollte eine vorläufige Anerkennung nur solchen Erzeugergruppierungen gewährt werden, die nachweislich in der Lage sind, innerhalb einer bestimmten Frist sämtlichen Bedingungen für die Anerkennung nachzukommen.

(30) Es sollte festgelegt werden, welche Angaben die Erzeugergruppierungen im Anerkennungsplan machen müssen. Um es Erzeugergruppierungen zu ermöglichen, die Bedingungen für die endgültige Anerkennung besser zu erfüllen, sollten Änderungen der Anerkennungspläne zugelassen sein. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten von der Erzeugergruppierung verlangen können, dass Korrekturen vorgenommen werden, um die ordnungsgemäße Durchführung ihres Plans zu gewährleisten.

(31) Eine Erzeugergruppierung kann die Bedingungen für die Anerkennung vor Abschluss des Anerkennungsplans erfüllen. Daher sollte der Erzeugergruppierung durch entsprechende Bestimmungen die Möglichkeit geboten werden, den Antrag auf Anerkennung zusammen mit dem Entwurf des operationellen Programms einzureichen. Aus Gründen der Kohärenz muss die Gewährung der endgültigen Anerkennung an eine Erzeugergruppierung die Beendigung des Anerkennungsplans nach sich ziehen, und die vorgesehene Beihilfe ist einzustellen. Um dem mehrjährigen Charakter der Investitionsfinanzierung Rechnung zu tragen, sollten Investitionen, für die eine Investitionsbeihilfe gewährt werden kann, jedoch in den Rahmen operationeller Programme aufgenommen werden können.

(32) Um die ordnungsgemäße Anwendung der Beihilferegelung zur Deckung der Kosten für die Gründung und Verwaltungstätigkeit von Erzeugergruppierungen zu erleichtern, sollte diese Beihilfe in Form einer Pauschalbeihilfe gewährt werden. Aufgrund der Haushaltszwänge ist ein Höchstbetrag für diese Pauschalbeihilfe vorzusehen. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen finanziellen Bedürfnisse der unterschiedlich großen Erzeugergruppierungen sollte dieser Höchstbetrag dem Wert der vermarktbaren Produktion der Erzeugergruppierung angepasst werden.

(33) In dem Bemühen um Kohärenz und einen reibungslosen Übergang zum Statut einer anerkannten Erzeugergruppierung sollten die Vorschriften für die Haupttätigkeiten von Erzeugerorganisationen und den Wert der vermarkteten Produktion auch für Erzeugergruppierungen gelten.

(34) Im Falle eines Zusammenschlusses sollten die Beihilfen weiterhin an die daraus hervorgehenden Erzeugergruppierungen gewährt werden können, um die finanziellen Bedürfnisse der neuen Gruppierungen zu berücksichtigen und die korrekte Anwendung der Beihilferegelung zu gewährleisten.

(35) Um die Anwendung der Stützungsregelung auf die operationellen Programme zu erleichtern, sollte die vermarktete Produktion der Erzeugerorganisationen genau definiert und es sollte präzisiert werden, welche Erzeugnisse in Betracht kommen und auf welcher Vermarktungsstufe der Wert der Erzeugung zu berechnen ist. Zu Kontrollzwecken und zur Vereinfachung empfiehlt es sich, einen Pauschalsatz für die Berechnung des Wertes von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse zu verwenden, der dem Wert des Ausgangserzeugnisses, d. h. des zur Verarbeitung bestimmten Obstes und Gemüses, sowie den Tätigkeiten entspricht, die keine wirklichen Verarbeitungstätigkeiten sind. Da die für die Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse erforderlichen Mengen je nach Erzeugnisgruppe sehr unterschiedlich sind, sollten sich diese Unterschiede in den anwendbaren Pauschalsätzen widerspiegeln. Für den Fall, dass zur Verarbeitung bestimmtes Obst und Gemüse zu verarbeiteten aromatischen Kräutern und Paprikapulver verarbeitet wird, empfiehlt es sich auch, einen Pauschalsatz für die Berechnung des Wertes von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse einzuführen, der nur dem Wert des Ausgangserzeugnisses entspricht. Außerdem sollten im Falle von jährlichen Schwankungen oder bei nicht ausreichenden Daten zusätzliche Methoden für die Berechnung des Wertes der vermarkteten Produktion zugelassen werden. Um einem Missbrauch der Regelung vorzubeugen, sollte den Erzeugerorganisationen nicht allgemein gestattet werden, den Referenzzeitraum während der Laufzeit eines Programms zu ändern.

(36) Um den reibungslosen Übergang zum neuen System füdie Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse zu gewährleisten, sollten bis zum 20. Januar 2010 genehmigte operationelle Programme nicht unter die neue Berechnungsmethode fallen, unbeschadet der Möglichkeit, diese operationellen Programme gemäß den Artikeln 65 und 66 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 zu ändern. Aus demselben Grund sollte der Wert der vermarkteten Erzeugung für den Bezugszeitraum der nach diesem Zeitpunkt genehmigten operationellen Programme nach den neuen Vorschriften berechnet werden.

(37) Um die ordnungsgemäße Verwendung der Beihilfe zu gewährleisten, sollten Bestimmungen für die Verwaltung der Betriebsfonds sowie für die Finanzbeiträge der Mitglieder festgelegt werden, wobei soviel Flexibilität wie möglich zu erlauben ist, sofern der Betriebsfonds allen Erzeugern zugute kommt und diese in demokratischer Weise an Entscheidungen über seine Nutzung mitwirken können.

(38) Es sollten Bestimmungen zur Festlegung des Geltungsbereichs und der Struktur der nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme und des nationalen Rahmens für Umweltaktionen festgelegt werden. Das Ziel besteht darin, die Zuteilung von Finanzmitteln zu optimieren und die Qualität der Strategie zu verbessern.

(39) Es sollten Verfahren für die Vorlage und die Genehmigung der operationellen Programme einschließlich der jeweiligen Fristen festgelegt werden, damit die Angaben von den zuständigen Behörden angemessen bewertet und Maßnahmen und Tätigkeiten in das Programm aufgenommen oder aus diesem ausgeschlossen werden können. Da die Programme auf Jahresbasis verwaltet werden, sollte vorgesehen werden, dass Programme, die bis zu einem gegebenen Zeitpunkt nicht genehmigt worden sind, um ein Jahr aufgeschoben werden.

(40) Es sollte ein Verfahren zur jährlichen Änderung von operationellen Programmen für das folgende Jahr geben, damit diese angepasst werden können, um etwaigen neuen Umständen, die zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht absehbar waren, Rechnung zu tragen. Außerdem sollten die Maßnahmen und die Beträge für den Betriebsfonds im Laufe jedes Durchführungsjahres eines operationellen Programms geändert werden können. Damit sichergestellt ist, dass die allgemeinen Ziele der genehmigten Programme erhalten bleiben, sollte jede dieser Änderungen gewissen Einschränkungen und Bedingungen unterliegen, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, einschließlich der Verpflichtung, die Änderungen den zuständigen Behörden mitzuteilen.

(41) Aus Gründen der Finanz- und Rechtssicherheit sollten Listen von Transaktionen und Ausgaben erstellt werden, die möglicherweise nicht unter operationelle Programme fallen.

(42) Um bei einzelbetrieblichen Investitionen die ungerechtfertigte Bereicherung einer privaten Partei, die während der Nutzungsdauer der Investition ihre Beziehungen zur Erzeugerorganisation abgebrochen hat, zu verhindern, sollen Bestimmungen festgelegt werden, wonach Erzeugerorganisationen den Restwert der Investition zurückfordern können, unabhängig davon, ob ein Mitglied oder die Organisation Eigentümer der Investition ist.

(43) Um eine ordnungsgemäße Anwendung der Beihilferegelung zu gewährleisten, sollten in die Beihilfeanträge aufzunehmende Angaben sowie Verfahren für die Beihilfezahlung festgelegt werden. Um finanziellen Engpässen vorzubeugen, sollten die Erzeugerorganisationen unter Leistung einer angemessenen Sicherheit eine Vorschussregelung in Anspruch nehmen können. Aus ähnlichen Gründen sollte es eine alternative Regelung zur Erstattung bereits getätigter Ausgaben geben.

(44) Bei Obst und Gemüse handelt es sich um leicht verderbliche Erzeugnisse, deren Erzeugung unvorhersehbar ist. Selbst geringe Überschüsse können den Markt erheblich stören. Für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollten Durchführungsbestimmungen über Geltungsbereich und Anwendung von Krisenmanagement- und Krisenpräventionsverfahren festgelegt werden. Diese Bestimmungen sollten möglichst flexibel sein und im Krisenfall rasch angewendet werden können; daher sollten Entscheidungen von den Mitgliedstaaten und den Erzeugerorganisationen selbst getroffen werden können. Dennoch sollten die Bestimmungen Missbräuche verhindern und Grenzen für die Anwendung bestimmter Maßnahmen setzen, auch in finanzieller Hinsicht. Sie sollten außerdem gewährleisten, dass den Anforderungen des Pflanzen- und des Umweltschutzes Rechnung getragen wird.

(45) In Bezug auf Marktrücknahmen sollten Durchführungsbestimmungen erlassen werden, die der potenziellen Bedeutung dieser Maßnahme Rechnung tragen. Insbesondere sollten Bestimmungen über die Verstärkung der Unterstützung für aus dem Markt genommenes Obst und Gemüse festgelegt werden, das von gemeinnützigen Organisationen und bestimmten anderen Einrichtungen im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen unentgeltlich verteilt wird. Um die kostenlose Verteilung zu erleichtern, ist die Möglichkeit vorzusehen, dass gemeinnützige Einrichtungen von den Endempfängern von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen einen symbolischen Beitrag verlangen, falls diese Erzeugnisse verarbeitet worden sind. Darüber hinaus sollten Beihilfehöchstbeträge für Marktrücknahmen festgesetzt werden, um sicherzustellen, dass letztere nicht zu einer dauerhaften Absatzalternative für Obst- und Gemüseerzeugnisse werden. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, für Erzeugnisse, für die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse3 Höchstsätze für die Rücknahmevergütung der Union festgesetzt wurden, diese Höchstsätze vorbehaltlich einer gewissen Steigerung, die der Tatsache Rechnung trägt, dass diese Rücknahmen nunmehr kofinanziert werden, auch weiterhin anzuwenden. Für andere Erzeugnisse, bei denen sich bisher nicht gezeigt hat, dass ein Risiko übermäßiger Marktrücknahmen besteht, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, Beihilfehöchstbeträge festzusetzen. In allen Fällen ist es aus ähnlichen Gründen jedoch angezeigt, Marktrücknahmen je Erzeugnis und Erzeugerorganisation mengenmäßig zu beschränken.

(46) Es sollten Durchführungsbestimmungen für einzelstaatliche Finanzhilfen erlassen werden, die die Mitgliedstaaten in Gebieten der Union, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger besonders niedrig ist, zahlen können, einschließlich einer Begriffsbestimmung dieses niedrigen Organisationsgrads. Es sollten Verfahren für die Genehmigung dieser einzelstaatlichen Beihilfen sowie für die Genehmigung und die Festsetzung des Betrags der Beihilfeerstattung durch die Union festgelegt werden; außerdem sollte der Teil der Erstattung festgesetzt werden. Diese Verfahren sollten die derzeit geltenden Erstattungen reflektieren.

(47) Es sollten Durchführungsbestimmungen und insbesondere Verfahrensvorschriften zur Festlegung der Bedingungen erlassen werden, unter denen die von einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse erlassenen Vorschriften für alle in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk niedergelassenen Erzeuger verbindlich gemacht werden können. Es sollte präzisiert werden, welche Vorschriften im Falle eines Verkaufs von Erzeugnissen am Baum auf den Erzeuger oder Käufer ausgedehnt werden können.

(48) Zur Überwachung der Apfeleinfuhren und um sicherzustellen, dass eine deutliche Zunahme solcher Einfuhren innerhalb relativ kurzer Zeit festgestellt wird, wurde 2006 als Übergangsregelung ein System von Einfuhrlizenzen für Äpfel des KN-Codes 0808 10 80 eingeführt. In der Zwischenzeit sind neue und genaue Mittel zur Überwachung von Apfeleinfuhren entwickelt worden, die für die Händler weniger umständlich sind als die derzeit geltende Lizenzregelung. Daher sollte die Verpflichtung zur Vorlage einer Einfuhrlizenz für Äpfel des KN-Codes 0808 10 80 in kurzer Zeit abgeschafft werden.

(49) Es sollten Durchführungsbestimmungen zum Einfuhrpreissystem für Obst und Gemüse festgelegt werden. Da das betreffende begrenzt haltbare Obst und Gemüse überwiegend im Konsignationshandel geliefert wird, wird die Bestimmung seines Wertes erschwert. Es sollten Verfahrensoptionen zur Berechnung des Einfuhrpreises festgelegt werden, der für die Einreihung der eingeführten Erzeugnisse in den Gemeinsamen Zolltarif zugrunde gelegt wird. Insbesondere ist der pauschale Einfuhrwert auf der Grundlage des gewichteten Mittels der Durchschnittsnotierungen der Erzeugnisse zu bestimmen und sind besondere Bestimmungen vorzusehen für den Fall, dass die Notierungen bei Erzeugnissen aus einem bestimmten Ursprungsland nicht vorliegen. Unter bestimmten Voraussetzungen sollte eine Sicherheitsleistung vorgesehen werden, um zu gewährleisten, dass das System ordnungsgemäß angewendet wird.

(50) Es sollten Durchführungsbestimmungen zu dem für bestimmte Erzeugnisse zusätzlich zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zoll möglicherweise zu erhebenden zusätzlichen Einfuhrzoll festgelegt werden. Dieser Zusatzzoll kann erhoben werden, wenn die Einfuhrmenge der betreffenden Erzeugnisse eine nach Erzeugnissen und Anwendungszeiträumen festgesetzte Auslösungsschwelle überschreitet. Da Erzeugnisse, die sich auf dem Transportweg in die Union befinden, von der Anwendung des Zusatzzolls ausgenommen sind, sollten für diese Erzeugnisse daher besondere Vorschriften festgelegt werden.

(51) Laufende Programme und Systeme sollten angemessen überwacht und bewertet werden, um ihre Wirksamkeit und Effizienz durch die Erzeugerorganisationen und die Mitgliedstaaten beurteilen zu können.

(52) Es sollten Vorschriften bezüglich der Art, der Form und der Möglichkeiten der zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Mitteilungen festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten Mitteilungen der Erzeuger und Erzeugerorganisationen an die Mitgliedstaaten sowie die Konsequenzen verspäteter oder unrichtiger Mitteilungen betreffen.

(53) Es sollten Maßnahmen für die Kontrollen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Anwendung der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie angemessene Sanktionen für den Fall von Unregelmäßigkeiten festgelegt werden. Diese Maßnahmen sollten sowohl spezifische Kontrollen und Sanktionen auf EU-Ebene als auch zusätzliche nationale Kontrollen und Sanktionen umfassen. Die Kontrollen und Sanktionen sollten abschreckend, wirksam und angemessen sein. Es sollten Regeln für das Vorgehen bei offensichtlichen Fehlern, Fällen höherer Gewalt und sonstigen außergewöhnlichen Umständen vorgesehen werden, um eine faire Behandlung der Erzeuger zu gewährleisten. Es sind Regeln für künstlich herbeigeführte Situationen festzulegen, um zu vermeiden, dass aus solchen Situationen Vorteil gezogen wird.

(54) Es sollten Bestimmungen erlassen werden, die weiterhin den reibungslosen Übergang von der in den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse4 und (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte5 festgelegten bisherigen Regelung zu der in der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/966 und anschließend in den Verordnungen (EG) Nr. 1234/2007 und (EG) Nr. 1580/2007 sowie anschließend in der vorliegenden Verordnung festgelegten neuen Regelung und die Umsetzung der Übergangsbestimmungen von Artikel 203a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährleisten.

(55) Um die Auswirkungen der Abschaffung des Systems von Einfuhrlizenzen für Äpfel auf die Handelsströme zu begrenzen, sollte Artikel 134 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 weiterhin bis zum 31. August 2011 gelten.

(56) Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

2

ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.

3

ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 1.

4

ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 29.

5

ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 46.

6

ABl. L 273 vom 17. 10. 2007, S. 1.