Kapitel IX
Aufhebung, Überprüfung und Änderung von Zulassungen
Artikel 47 Verpflichtung zur Mitteilung von unerwarteten oder schädlichen Auswirkungen
Artikel 48 Aufhebung oder Änderung einer Zulassung
Artikel 49 Aufhebung einer Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers
Artikel 50 Änderung einer Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers