DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), den Landwirten ein angemessenes Einkommen zu sichern und den Anforderungen der Gesellschaft an Lebensmittel und Gesundheit gerecht zu werden, bietet die wachsende Nachfrage der Verbraucher nach ökologischen/biologischen Erzeugnissen die Chance, den Heimtierfuttermittelsektor weiter auszubauen und das Einkommen der Landwirte, die in der ökologischen/biologischen Produktion tätig sind, zu steigern. Die Anerkennung der Tatsache, dass der Heimtierfuttermittelsektor eine Rolle bei der Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals spielt, sowie die Berücksichtigung der in dieser Verordnung vorgesehenen neuen Kennzeichnungsmaßnahmen und die einheitliche Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion sollten dazu beitragen, die Branche für Heimtierfuttermittel zu entwickeln und zu fördern, indem einerseits Produkte an Verbraucher verkauft werden, die auf den ökologischen/biologischen Inhalt der von ihnen gekauften Produkte achten, und andererseits die Möglichkeit geschaffen wird, ökologischen/biologischen Nebenprodukten und Koprodukten einen Mehrwert zu verleihen. Die Branche für Heimtierfuttermittel sollte somit in der Lage sein, einen – wenn auch bescheidenen – Beitrag zur Ausweitung der landwirtschaftlichen Nutzfläche der Union im ökologischen/biologischen Landbau bis 2030 zu leisten, wie dies in der Mitteilung der Kommission vom 19. April 2021 über einen Aktionsplan zur Förderung der ökologischen/biologischen Produktion vorgesehen ist.

(2)

Die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates3 enthält Vorschriften über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen. Die genannte Verordnung gilt sowohl für Futtermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere als auch für Futtermittel für Heimtiere, d. h. Heimtierfuttermittel. Gemäß der genannten Verordnung dürfen nichtökologische/nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für alle Arten von ökologischem/biologischem Futtermittel zugelassen werden, die Verkehrsbezeichnung darf jedoch keine Bezeichnung mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion enthalten, wenn nicht alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch/biologisch sind, unabhängig davon, in welchem Umfang dies der Fall ist. Außerdem darf bei solchen Futtermitteln nicht das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion aufgebracht werden. Somit werden die Endverbraucher nicht unmittelbar darüber informiert, ob das Erzeugnis mit den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion im Einklang steht.

(3)

Unternehmer werden gemäß Anhang III Nummer 2.1.2 der Verordnung (EU) 2018/848 über die Zusammensetzung und den jeweiligen Anteil an Bestandteilen aus ökologischer/biologischer Produktion, aus Produktion in Umstellung und aus nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion in Mischfutter informiert. Wenn Futtermittel auf Einzelhandelsebene direkt an Endverbraucher verkauft werden, gibt es allerdings derzeit keine Vorschriften für die Bereitstellung von Informationen über ökologische/biologische Bestandteile in Mischfutter, bei dem nicht alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch/biologisch sind. Das Vorhandensein nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ist bei Heimtierfuttermittel besonders relevant. Die Endverbraucher sollten angemessen über die Zusammensetzung von Heimtierfuttermittel informiert werden, das sowohl ökologische/biologische als auch nichtökologische/nichtbiologische landwirtschaftliche Zutaten enthält, um das Vertrauen der Verbraucher und einen fairen Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern in der Heimtierfuttermittelbranche zu fördern.

(4)

Vor der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/848 und im Einklang mit Artikel 95 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission4 hatten einige Mitgliedstaaten einzelstaatliche Vorschriften festgelegt oder private Standards anerkannt, nach denen die Verkehrsbezeichnung von Heimtierfuttermittel eine Bezeichnung mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion enthalten durfte, wenn bei einem Erzeugnis mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch/biologisch waren, was den Vorschriften für verarbeitete ökologische/biologische Lebensmittel entspricht.

(5)

Im Interesse der Verbraucherinformation, der Einheitlichkeit und der Transparenz auf dem Markt und zur Förderung der Verwendung ökologischer/biologischer Zutaten sollte es auch möglich sein, in der Verkehrsbezeichnung und im Verzeichnis der Zutaten von Heimtierfuttermittel unter bestimmten Bedingungen auf die ökologische/biologische Produktion Bezug zu nehmen. Die Kennzeichnungsvorschriften für ökologisches/biologisches Heimtierfuttermittel auf Unionsebene sollten daher denen für ökologische/biologische Lebensmittel entsprechen, da beide Erzeugniskategorien hauptsächlich im Einzelhandel an Endverbraucher verkauft werden.

(6)

Aus diesem Grund sollten Kennzeichnungsanforderungen für Heimtierfuttermittel erlassen werden, die sonstiges spezifisches Unionsrecht betreffend das Inverkehrbringen von Erzeugnissen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 darstellen. Da Heimtierfuttermittel Futtermittel für eine bestimmte Kategorie von Tieren ist, sollten die für Futtermittel geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 auch weiterhin für Heimtierfuttermittel gelten, insbesondere die Bestimmungen hinsichtlich Produktion, Zertifizierung, Kontrolle, Vermarktung und Handel mit Drittländern.

(7)

Die Information, dass die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion eingehalten werden, sollte dadurch übermittelt werden, dass die Verkehrsbezeichnung und das Verzeichnis der Zutaten Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion enthalten und das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion verwendet wird. Um das Bewusstsein für die Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu schärfen, sollte das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion für vorverpacktes Heimtierfuttermittel, das der Verordnung (EU) 2018/848 und der vorliegenden Verordnung entspricht und innerhalb der Union erzeugt wird, verbindlich sein, wie dies bei vorverpackten Lebensmitteln gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 der Fall ist.

(8)

Um die Weiterentwicklung des Heimtierfuttermittelsektors zu fördern, sollten spezifische Bestimmungen über die Kennzeichnung von ökologischem/biologischem Heimtierfuttermittel, über die Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in der Verkehrsbezeichnung und im Verzeichnis der Zutaten sowie über die Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion eingeführt werden. Außerdem sollten besondere Kennzeichnungsvorschriften festgelegt werden, die es den Endverbrauchern ermöglichen, ökologische/biologische Zutaten zu erkennen, die in Erzeugnissen verwendet werden, die im Wesentlichen aus einer aus der Jagd oder Fischerei stammenden Zutat bestehen, sofern alle anderen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch/biologisch sind.

(9)

Auch nach dem 1. Januar 2022 haben die Unternehmer Heimtierfuttermittel gemäß einzelstaatlichen Vorschriften oder privaten Standards gekennzeichnet, da bestimmte notwendige Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs wie bestimmte Einzelfuttermittel und Futtermittelzusatzstoffe zur Verbesserung der Schmackhaftigkeit von Heimtierfuttermittel oder zur Sicherstellung des Nährwerts nur begrenzt in ökologischer/biologischer Form verfügbar sind. Es sollte daher gestattet werden, Bestände von Erzeugnissen aufzubrauchen, die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gemäß diesen einzelstaatlichen Vorschriften oder diesen privaten Standards gekennzeichnet wurden, die nach Maßgabe von Artikel 95 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 von den Mitgliedstaaten akzeptiert oder anerkannt werden.

(10)

Für die Verpflichtung zur Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion bei der Kennzeichnung von vorverpacktem Heimtierfuttermittel sollte ein späterer Geltungsbeginn vorgesehen werden, damit sich die Unternehmer in vollem Umfang auf die Anwendung der neuen Kennzeichnungsvorschriften vorbereiten können.

(11)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verabschiedung einheitlicher Vorschriften für die Kennzeichnung von ökologischem/biologischem Heimtierfuttermittel, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus,

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. C 140 vom 21.4.2023, S. 55.

2

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. September 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2023.

3

Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

4

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).