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Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates

Vom 30. Mai 2018

(ABl. 2018 Nr. L 150/1), zul. geänd. durch Art. 1 der Deleg. VO (EU) 2023/207 vom 24.11.2022 (ABl. 2023 Nr. L 29/6)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DAS EUROPÄSCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die ökologische/biologische Produktion bildet ein Gesamtsystem der landwirtschaftlichen Betriebsführung und der Lebensmittelproduktion, das beste umweltschonende und klimaschützende Verfahren, ein hohes Maß an Artenvielfalt, den Schutz der natürlichen Ressourcen sowie die Anwendung hoher Tierschutz- und Produktionsstandards kombiniert, die der Tatsache Rechnung tragen, dass die Nachfrage der Verbraucher nach Erzeugnissen, die unter Verwendung natürlicher Stoffe und nach natürlichen Verfahren erzeugt worden sind, stetig steigt. Die ökologische/biologische Produktion spielt somit eine doppelte gesellschaftliche Rolle, denn sie bedient einerseits auf einem spezifischen Markt die Verbrauchernachfrage nach ökologischen/biologischen Erzeugnissen und stellt andererseits öffentliche Güter bereit, die einen Beitrag zu Umwelt- und Tierschutz ebenso wie zur Entwicklung des ländlichen Raums leisten.

(2) Die Einhaltung hoher Standards in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Tierschutz bei der Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse ist für die hohe Qualität dieser Erzeugnisse von grundlegender Bedeutung. Wie in der Mitteilung der Kommission vom 28. Mai 2009 über die Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse hervorgehoben wurde, ist die ökologische/biologische Produktion zusammen mit den geografischen Angaben und den garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates4 sowie den Erzeugnissen der Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates5 Teil der Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse der Union. In dieser Hinsicht verfolgt die ökologische/biologische Produktion im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik die gleichen Ziele wie alle Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse der Union.

(3) Die Ziele der ökologischen/biologischen Produktion fügen sich in die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik ein, sodass sich die Beachtung der Vorschriften über die ökologische/biologische Produktion für die Landwirte auszahlt. Darüber hinaus werden durch die steigende Nachfrage der Verbraucher nach ökologischen/biologischen Erzeugnissen die Bedingungen für eine weitere Entwicklung und Erweiterung des Marktes für diese Erzeugnisse und somit für eine Erhöhung der finanziellen Vorteile der Landwirte, die in der ökologischen/biologischen Produktion tätig sind, geschaffen.

(4) Außerdem ist die ökologische/biologische Produktion ein System, das zur Einbeziehung der Umweltschutzerfordernisse in die Gemeinsame Agrarpolitik beiträgt und die nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung fördert. Aus diesem Grund wurden im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung der ökologischen/biologischen Produktion eingeführt, insbesondere mit der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates6, und diese wurden insbesondere bei der Reform des Rechtsrahmens für die Politik zur Förderung der ländlichen Entwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates7 verstärkt.

(5) Die ökologische/biologische Produktion trägt auch dazu bei, die Ziele der Umweltpolitik der Union zu erreichen, insbesondere die in den Mitteilungen der Kommission vom 22. September 2006 mit dem Titel „Thematische Strategie für den Bodenschutz“, vom 3. Mai 2011 mit dem Titel „ Biologische Vielfalt – Naturkapital und Lebensversicherung: EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020“ und vom 6. Mai 2013 mit dem Titel „Grüne Infrastruktur (GI) – Aufwertung des europäischen Naturkapitals“ und in den Rechtsvorschriften im Umweltbereich wie den Richtlinien 2000/60/EG8, 2001/81/EG9, 2009/128/EG10 und 2009/147/EG11 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 91/676 EWG12 und 92/43/EWG13 des Rates.

(6) Mit Blick auf die Ziele der Politik für den ökologischen/biologischen Landbau der Union sollte der für die Umsetzung dieser Politik geschaffene Rechtsrahmen darauf ausgerichtet sein, fairen Wettbewerb und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes für ökologische/biologische Erzeugnisse zu gewährleisten, das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse zu wahren und zu rechtfertigen, sowie Voraussetzungen zu schaffen, unter denen sich die Politik entsprechend den Produktions- und Marktentwicklungen fortentwickeln kann.

(7) Die politischen Prioritäten der Europa-2020-Strategie gemäß der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ beinhalten die Verwirklichung einer wettbewerbsfähigen, auf Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft, die Förderung einer Wirtschaft mit hoher Beschäftigung und sozialem und territorialem Zusammenhalt und die Unterstützung des Übergangs zu einer ressourcenschonenden und emissionsarmen Wirtschaft. Die Politik für die ökologische/biologische Produktion sollte den Erzeugern daher die richtigen Instrumente für eine bessere Kenntlichmachung und die Förderung des Absatzes ihrer Erzeugnisse an die Hand geben und sie gleichzeitig vor unlauteren Praktiken schützen.

(8) Die ökologische/biologische Landwirtschaft in der Union hat sich in den vergangenen Jahren nicht nur in Bezug auf die für diese Art der Landwirtschaft genutzte Fläche, sondern auch, was die Anzahl der Betriebe und der insgesamt in der Union gemeldeten ökologisch/biologisch wirtschaftenden Unternehmer betrifft, rasant entwickelt.

(9) Angesichts der Dynamik des ökologischen/biologischen Sektors wurde in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates14 die Notwendigkeit einer Überarbeitung der Unionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Anwendung dieser Vorschriften ermittelt. Die Ergebnisse dieser von der Kommission durchgeführten Überarbeitung zeigen, dass der Rechtsrahmen der Union für die ökologische/biologische Produktion dahingehend verbessert werden sollte, dass Vorschriften vorgesehen werden, die den hohen Erwartungen der Verbraucher gerecht werden und den Adressaten ausreichende Klarheit bieten. Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sollte daher aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(10) Die bisherigen Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zeigen, dass geklärt werden muss, für welche Erzeugnisse diese Verordnung gilt. In erster Linie sollten dazu die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verzeichneten Erzeugnisse der Landwirtschaft, einschließlich der Aquakultur und der Imkerei, gehören. Außerdem sollten dazu verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel bestimmt sind, gehören, da das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse einen wichtigen Markt für Agrarerzeugnisse bietet und sicherstellt, dass der Verbraucher erkennen kann, dass die Agrarerzeugnisse aus ökologischen/biologischen Erzeugnissen hergestellt wurden. Diese Verordnung sollte auch bestimmte andere Erzeugnisse erfassen, die ähnlich eng wie verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen verbunden sind, da diese anderen Erzeugnisse entweder einen großen Markt für landwirtschaftliche Erzeugnisse darstellen oder Bestandteil des Produktionsprozesses sind. Schließlich sollten Meersalz und andere Salze für Lebens- und Futtermittel in den Geltungsbereich dieser Verordnung einbezogen werden, da sie unter Anwendung natürlicher Produktionstechniken erzeugt werden können und ihre Erzeugung zur Entwicklung ländlicher Räume beiträgt und somit unter die Ziele dieser Verordnung fällt. Aus Gründen der Klarheit sollten solche anderen Erzeugnisse, die nicht in Anhang I AEUV aufgeführt sind, im Anhang dieser Verordnung verzeichnet werden.

(11) Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung15 niedergelegt sind. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(12) Zur Berücksichtigung neuer Produktionsmethoden, neuen Materials oder internationaler Verpflichtungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Hinblick auf die Erweiterung des Verzeichnisses anderer eng mit der Landwirtschaft verbundener Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, bestimmte Rechtsakte zu erlassen.

(13) Erzeugnisse, die unter diese Verordnung fallen, aber aus der Jagd und der Fischerei wildlebender Tiere stammen, sollten nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse gelten, da ihr Produktionsprozess nicht vollständig kontrollierbar ist.

(14) Da Arbeitsvorgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen lokaler Art sind, werden Maßnahmen der Mitgliedstaaten und private Regelungen in diesem Bereich als angemessen angesehen, um das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Daher sollten Lebensmittel, die von gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen in ihren Produktionsstätten zubereitet werden, nicht Gegenstand dieser Verordnung sein und sollten daher nicht mit dem Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet oder beworben werden.

(15) Forschungsprojekte haben gezeigt, dass das Vertrauen der Verbraucher in den Markt für ökologische/biologische Lebensmittel von entscheidender Bedeutung ist. Langfristig gefährden nicht vertrauenswürdige Vorschriften das Vertrauen der Öffentlichkeit und führen zu Marktversagen. Daher sollte die nachhaltige Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion in der Union auf fundierten Produktionsvorschriften basieren, die unionsweit harmonisiert sind und den Erwartungen von Unternehmern und Verbrauchern hinsichtlich der Qualität ökologischer/biologischer Erzeugnisse sowie der Einhaltung der in dieser Verordnung festgeschriebenen Grundsätze und Vorschriften gerecht werden.

(16) Diese Verordnung sollte unbeschadet einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere in den Bereichen Sicherheit der Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit, Pflanzenvermehrungsmaterial, Kennzeichnung und Umweltschutz, gelten.

(17) Diese Verordnung sollte die Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion und ihre positiven Auswirkungen auf die Umwelt bilden und für ein wirksames Funktionieren des Binnenmarktes für ökologische/biologische Erzeugnisse und einen fairen Wettbewerb sorgen, womit dazu beigetragen wird, dass Landwirte ein gerechtes Einkommen erzielen, für Vertrauen seitens der Verbraucher gesorgt wird und Verbraucherinteressen geschützt werden sowie kurze Vertriebskanäle und die Produktion vor Ort gefördert werden. Diese Ziele sollten erreicht werden, indem die allgemeinen und spezifischen Grundsätze und die allgemeinen und spezifischen Vorschriften zur ökologischen/biologischen Produktion eingehalten werden.

(18) Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Systeme für die ökologische/biologische Produktion sollte die Auswahl von Pflanzensorten sich auf die agronomische Leistung, die genetische Vielfalt, die Widerstandsfähigkeit gegenüber Krankheiten, die Langlebigkeit, die Anpassung an die unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten in Bezug auf Boden und Klima konzentrieren sowie die natürlichen Kreuzungsbarrieren beachten.

(19) Die Gefahr eines Verstoßes gegen Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion wird bei landwirtschaftlichen Betrieben, die nicht nach diesen Vorschriften bewirtschaftete Einheiten umfassen, für höher erachtet. Deshalb sollten alle landwirtschaftlichen Betriebe in der Union, die auf die ökologische/biologische Produktion umstellen wollen, nach einem angemessenen Umstellungszeitraum vollständig im Einklang mit den Auflagen für die ökologische/biologische Produktion bewirtschaftet werden. Betriebe sowohl mit Produktionseinheiten, die gemäß den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion bewirtschaftet werden, als auch mit Produktionseinheiten, die gemäß den Vorschriften für die nichtökologische/nichtbiologische Produktion bewirtschaftet werden, sollten unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden, einschließlich insbesondere der Voraussetzung einer klaren und wirksamen Trennung zwischen ökologischen/biologischen Produktionseinheiten, Produktionseinheiten in Umstellung und nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheiten und zwischen Erzeugnissen, die von diesen Produktionseinheiten produziert werden.

(20) Da die Verwendung von externen Produktionsmitteln in der ökologischen/biologischen Produktion beschränkt werden sollte, sollten bestimmte Ziele festgelegt werden, für die Erzeugnisse und Stoffe häufig in der Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder verarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse verwendet werden. Sofern sie üblicherweise für diese Ziele verwendet werden, sollte der Einsatz von Erzeugnissen oder Stoffen nur erlaubt werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung zugelassen sind. Eine solche Zulassung sollte indes nur solange gelten, wie die Verwendung von solchen externen Produktionsmitteln in der nichtökologischen/nichtbiologischen Produktion nicht nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht, das sich auf Unionsrecht stützt, untersagt ist. Die Verwendung von Produkten oder Stoffen, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder daraus bestehen, außer den Wirkstoffen, sollte in der ökologischen/biologischen Produktion erlaubt sein, solange ihre Verwendung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates16 zugelassen ist und solange weder das Inverkehrbringen noch die Nutzung der betreffenden Pflanzenschutzmittel von den Mitgliedstaaten gemäß der vorgenannten Verordnung untersagt wurde.

(21) Sollen in dem gesamten Betrieb oder in Teilen des Betriebs ökologische/biologische Erzeugnisse produziert werden, so sollten der Betrieb oder die Teile des Betriebs einem Umstellungszeitraum unterliegen, in dem sie nach Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion bewirtschaftet werden, aber keine ökologischen/biologischen Erzeugnisse produzieren dürfen. Erzeugnisse sollten erst dann als ökologische/biologische Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn der Umstellungszeitraum beendet ist. Dieser Zeitraum sollte erst beginnen, wenn der Landwirt oder der Algen oder Aquakulturtiere produzierende Unternehmer den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Betrieb belegen ist, diese Umstellung auf ökologische/biologische Produktion gemeldet hat und daher dem Kontrollsystem unterstellt ist, das die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates17 und dieser Verordnung einzurichten haben. Die zuständigen Behörden sollten Zeiträume vor dem Tag der Meldung rückwirkend als Umstellungszeiträume nur anerkennen dürfen, wenn der Betrieb oder die relevanten Teile des Betriebs an von Unionfonds unterstützen Agrarumweltmaßnahmen teilgenommen haben oder natürliche oder landwirtschaftlich genutzte Flächen sind und während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nicht mit Erzeugnissen oder Stoffen behandelt wurden, die nicht zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind.

(22) Um Qualität, Rückverfolgbarkeit, Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung für die ökologische/biologische Produktion und die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf weitere Vorschriften über die Aufteilung von Betrieben in ökologische/biologische Produktionseinheiten, Produktionseinheiten in Umstellung und nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten zu erlassen.

(23) Die Verwendung ionisierender Strahlung, des Klonens von Tieren und der Zucht künstlich erzeugter polyploider Tiere oder genetisch veränderter Organismen (GVO) sowie von Erzeugnissen, die aus oder durch GVO erzeugt wurden, ist mit dem ökologischen/biologischen Produktionskonzept und der Auffassung der Verbraucher von ökologischen/biologischen Erzeugnissen unvereinbar. Diese Verwendungen sollten daher in der ökologischen/biologischen Produktion untersagt sein.

(24) Um die Einhaltung dieser Verordnung zu fördern und zu erleichtern, sollten die Unternehmer auf jeder Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs gegebenenfalls Vorbeugungsmaßnahmen ergreifen, um den Erhalt der Artenvielfalt und die Bodenqualität zu gewährleisten, um Schädlinge und Krankheiten zu vermeiden und zu bekämpfen, und um negative Auswirkungen auf die Umwelt sowie die Tier- und Pflanzengesundheit zu vermeiden. Sie sollten außerdem gegebenenfalls verhältnismäßige Vorsorgemaßnahmen, die ihrem Einfluss unterliegen, ergreifen, um eine Kontamination durch Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß dieser Verordnung zugelassen sind, sowie eine Vermischung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, Umstellungserzeugnissen und nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden.

(25) Während des Umstellungszeitraums produzierte Erzeugnisse sollten nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden. Damit Verbraucher nicht verwirrt oder irregeführt werden, sollten diese Erzeugnisse auch nicht als Umstellungserzeugnisse vermarktet werden, außer es handelt sich um Pflanzenvermehrungsmaterial und Lebens- oder Futtermittel pflanzlichen Ursprungs mit nur einer landwirtschaftlichen pflanzlichen Zutat, in allen Fällen unter der Voraussetzung, dass ein Umstellungszeitraum von mindestens 12 Monaten vor der Ernte eingehalten wurde.

(26) Um Qualität, Rückverfolgbarkeit, Einhaltung dieser Verordnung und die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Umstellungsvorschriften für weitere Tierarten zu erlassen.

(27) Es sollten detaillierte Vorschriften für die Pflanzenproduktion, die Tierproduktion sowie die Aquakulturproduktion, einschließlich Vorschriften für das Sammeln von Wildpflanzen und Algen, und für die Produktion von verarbeiteten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie von Wein und Hefe, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird, festgelegt werden, um eine Harmonisierung und Einhaltung der Ziele und Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion zu gewährleisten.

(28) Da die ökologische/biologische pflanzliche Erzeugung auf dem Grundsatz beruht, dass Pflanzen ihre Nährstoffe in erster Linie über das Ökosystem des Bodens beziehen, sollten Pflanzen auf und in lebendigem Boden in Verbindung mit Unterboden und Grundgestein erzeugt werden. Hydrokultur und der Anbau von Pflanzen in Containern, Säcken oder Becken, bei denen die Wurzeln nicht mit dem lebenden Boden in Berührung kommen, sollten daher nicht zulässig sein.

(29) Einige anbautechnische Praktiken, die nicht bodengebunden sind, wie die Produktion von Keimlingen oder Chicoréesprossen, sowie die Produktion von Zierpflanzen und Kräutern, wenn diese Zierpflanzen und Kräuter dem Endverbraucher in Töpfen verkauft werden, bei denen der Grundsatz des bodengebundenen Pflanzenanbaus nicht geeignet ist oder bei denen nicht die Gefahr besteht, dass der Verbraucher hinsichtlich der Produktionsmethode irregeführt wird, sollten jedoch zugelassen werden. Damit die ökologische/biologische Produktion in einer früheren Phase des Pflanzenanbaus erleichtert wird, sollte auch der Anbau von Sämlingen oder Setzlingen in Behältnissen für die weitere Umpflanzung gestattet werden.

(30) Der Grundsatz des flächengebundenen Pflanzenanbaus und der Versorgung der Pflanzen mit Nährstoffen hauptsächlich über das Ökosystem des Bodens ist mit der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 festgelegt worden. Einige Unternehmer haben jedoch eine Wirtschaftstätigkeit in Form des Anbaus von Kulturen in abgegrenzten Beeten entwickelt und sind von ihren nationalen Behörden als ökologisch/biologisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zertifiziert worden. Im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens ist am 28. Juni 2017 Einigung darüber erzielt worden, dass die ökologische/biologische Produktion auf der Versorgung der Pflanzen mit Nährstoffen hauptsächlich über das Ökosystem des Bodens beruhen und bodengebunden sein sollte und dass der Anbau von Pflanzen in abgegrenzten Beeten ab diesem Tag nicht mehr zugelassen werden sollte. Damit die Unternehmer, die bis zu diesem Tag eine solche Wirtschaftstätigkeit aufgenommen haben, die Möglichkeit haben, sich anzupassen, sollte es ihnen gestattet werden, ihre vor diesem Tag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 von ihren nationalen Behörden als ökologisch/biologisch zertifizierten Produktionsflächen für weitere zehn Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung beizubehalten. Nach den Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermittelt haben, ist eine solche Tätigkeit in der Union vor dem 28. Juni 2017 nur in Finnland, Schweden und Dänemark zugelassen worden. Die Nutzung abgegrenzter Beete in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft sollte Gegenstand eines Berichts der Kommission sein, der fünf Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung veröffentlicht werden muss.

(31) In der ökologischen/biologischen pflanzlichen Erzeugung sollten Produktionstechniken verwendet werden, die Belastungen der Umwelt vermeiden oder so gering wie möglich halten.

(32) Während der nichtökologische/nichtbiologische Landwirtschaft mehr externe Mittel zur Anpassung an die Umwelt zur Verfügung stehen, damit ein optimaler Pflanzenanbau erreicht wird, wird für Systeme des ökologischen/biologischen Pflanzenbaus Pflanzenvermehrungsmaterial benötigt, mit dem eine Anpassung hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit gegenüber Krankheiten, der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten in Bezug auf Boden und Klima und der spezifischen Anbaupraktiken der ökologischen/biologischen Landwirtschaft als Beitrag zum Ausbau des ökologischen/biologischen Sektors erfolgen kann. Es ist daher wichtig, dass ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial, das für die ökologische/biologische Landwirtschaft geeignet ist, entwickelt wird.

(33) In Bezug auf die Bodenbewirtschaftung und die Düngung sollten in der ökologischen/biologischen pflanzlichen Erzeugung zulässige Anbauverfahren und Bedingungen für den Einsatz von Düngemitteln und Bodenverbesserern festgelegt werden.

(34) Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sollte maßgeblich eingeschränkt werden. Es sollten Maßnahmen bevorzugt werden, die mithilfe von Techniken, die keinen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln vorsehen, beispielsweise dem Fruchtwechsel, Schäden durch Schädlinge und Unkraut vermeiden. Das Auftreten von Schädlingen und Unkraut sollte überwacht werden, sodass entschieden werden kann, ob ein Eingreifen wirtschaftlich und ökologisch gerechtfertigt ist. Der Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel sollte jedoch dann erlaubt sein, wenn solche Techniken keinen angemessenen Schutz bieten und die Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen sind, nachdem letztere bewertet wurden und festgestellt wurde, dass sie mit den Zielen und den Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion, einschließlich der Fälle, in denen solche Mittel unter strengen Anwendungsauflagen zugelassen sind, vereinbar und folglich im Einklang mit der vorliegenden Verordnung zugelassen sind.

(35) Um Qualität, Rückverfolgbarkeit, Einhaltung dieser Verordnung und die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf bestimmte abweichende Regelungen, die Verwendung von Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, Vereinbarungen zwischen Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe, weitere Maßnahmen zur Schädlings- und Unkrautbekämpfung und weitere detaillierte Vorschriften und Anbauverfahren für bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugung zu erlassen.

(36) Die Forschung in der Union zu Pflanzenvermehrungsmaterial, das nicht die Sortendefinition hinsichtlich der Einheitlichkeit erfüllt, zeigt, dass es von Vorteil sein könnte, dieses uneinheitliche Material zu verwenden, insbesondere hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, beispielsweise zur Eindämmung der Ausbreitung von Krankheiten, zur Verbesserung der Widerstandskraft und zur Steigerung der biologischen Vielfalt.

(37) Daher sollte Pflanzenvermehrungsmaterial, das zu keiner Sorte gehört, sondern zu einer pflanzlichen Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons, und das durch ein hohes Maß an genetischer und phänotypischer Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten gekennzeichnet ist, für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zur Verfügung stehen.

Es sollte daher Unternehmern gestattet sein, Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material in Verkehr zu bringen, ohne dass die Anforderungen an die Eintragung und an die Zertifizierungskategorien von Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertem Material oder die Anforderungen an andere Kategorien gemäß den Richtlinien 66/401/EWG18, 66/402/EWG19, 68/193/EWG20, 98/56/EG21, 2002/53/EG22, 2002/54/EG23, 2002/55/EG24, 2002/56/EG25, 2002/57/EG26, 2008/72/EG27 und 2008/90/EG28 oder den nach diesen Richtlinien erlassenen Rechtsakten erfüllt werden müssen. Diese Vermarktung sollte nach einer Mitteilung an die zuständigen Stellen gemäß diesen Richtlinien und sobald die Kommission harmonisierte Anforderungen für dieses Material erlassen hat, sofern es diese Anforderungen erfüllt, stattfinden.

(38) Um Qualität, Rückverfolgbarkeit, Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung bestimmter Vorschriften für die Erzeugung und Vermarktung von ökologischem/biologischem heterogenem Material besonderer Gattungen oder Arten zu erlassen.

(39) Um den Bedürfnissen ökologisch/biologisch wirtschaftender Erzeuger gerecht zu werden, die Forschung zu fördern und ökologische/biologische Sorten zu entwickeln, die für die ökologische/biologische Produktion geeignet sind und bei denen die spezifischen Bedürfnisse und Ziele der ökologischen/biologischen Landwirtschaft wie Verbesserung der genetischen Vielfalt, Widerstandsfähigkeit oder Toleranz gegenüber Krankheiten und Anpassung an unterschiedliche örtliche Gegebenheiten in Bezug auf Boden und Klima berücksichtigt werden, sollte ein befristeter Versuch gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG organisiert werden. Dieser befristete Versuch sollte in einem Zeitraum von sieben Jahren und mit ausreichenden Mengen an Pflanzenvermehrungsmaterial durchgeführt werden und einer jährlichen Berichterstattung unterliegen. Er sollte dazu dienen, die Kriterien für die Beschreibung der Merkmale sowie die Definition der Voraussetzungen für die Produktion und die Vermarktung dieses Materials festzulegen.

(40) Da die Tierhaltung mit der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen einhergeht, auf denen Dünger als Nährstoff bei der pflanzlichen Erzeugung eingesetzt wird, sollte, ausgenommen im Falle der Bienenhaltung, eine flächenunabhängige Tierproduktion verboten werden. Bei der Wahl der Rassen sollte die Wahl von Merkmalen gefördert werden, die für die ökologische/biologische Landwirtschaft wichtig sind, beispielsweise hohe genetische Vielfalt, die Fähigkeit der Anpassung an die örtlichen Bedingungen und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Krankheiten.

(41) Ökologische/Biologische Tiere sind nicht immer in ausreichender Menge und Qualität verfügbar, um den Bedarf von Landwirten zu decken, die erstmals eine Herde oder einen Bestand aufbauen oder ihren Tierbestand erweitern oder erneuern möchten. Unter bestimmten Voraussetzungen sollte es daher möglich sein, nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogene Tiere in eine ökologische/biologische Produktionseinheit einzubringen.

(42) Die Tiere sollten unter Berücksichtigung ihrer physiologischen Bedürfnisse mit Einzelfuttermitteln gefüttert werden, die nach den Vorschriften für den ökologischen/biologischen Landbau vorzugsweise im eigenen Betrieb des Landwirtes gewonnen wurden. Den Landwirten sollte jedoch die Möglichkeit gegeben werden, unter bestimmten Voraussetzungen auch Umstellungsfuttermittel aus ihrem eigenen Betrieb zu verwenden. Um den grundlegenden Ernährungsbedürfnissen der Tiere gerecht zu werden, sollte es Landwirten auch gestattet werden, unter genau festgelegten Bedingungen bestimmte Futtermittel mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs oder bestimmte Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe zu verwenden.

(43) Die Tiergesundheit sollte im Wesentlichen durch Krankheitsvorsorge gesichert werden. Darüber hinaus sollten bestimmte Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden. Die vorbeugende Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Arzneimittel, einschließlich Antibiotika, sollte in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft verboten sein. Ist bei kranken oder verletzten Tieren eine sofortige Behandlung erforderlich, so ist die Verwendung solcher Produkte auf das notwendige Mindestmaß bis zur Gesundung des Tieres zu beschränken. Um die Integrität der ökologischen/biologischen Produktion für den Verbraucher zu gewährleisten, sollte die Wartezeit nach Verabreichung der in den relevanten Rechtsvorschriften der Union spezifizierten chemisch-synthetischen allopathischen Arzneimittel doppelt so lang wie die normale Wartezeit sein und eine Mindestdauer von 48 Stunden haben.

(44) Die Unterbringungsbedingungen und Haltungspraktiken für ökologische/biologische Tiere sollten die verhaltensbedingten Bedürfnisse von Tieren erfüllen und sollten ein hohes Tierschutzniveau gewährleisten, das bei bestimmten Aspekten über die Tierschutzstandards der Union für die Tierhaltung im Allgemeinen hinausgehen sollte. In den meisten Fällen sollten Tiere ständigen Zugang zu Freigelände haben, auf dem sie sich bewegen können. Ein Leiden der Tiere, Schmerzen oder Stress sollten während der gesamten Lebensdauer der Tiere vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Anbindung und Verstümmelung wie das Kupieren von Schwänzen bei Schafen, das Schnabelstutzen bei höchstens drei Tage alten Tieren und das Entfernen der Hornknospen sollte nur unter bestimmten Bedingungen möglich sein und nur, wenn die zuständigen Behörden es erlaubt haben.

(45) Da die ökologische/biologische Produktion für Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden, Geweihträger, Schweine, Geflügel, Kaninchen und Bienen am weitesten entwickelt ist, sollten zusätzliche detaillierte Produktionsvorschriften für diese Arten gelten. Es ist für diese Arten erforderlich, dass die Kommission bestimmte für die Produktion dieser Tiere wichtige Anforderungen festlegt, beispielsweise Anforderungen in Bezug auf die Besatzdichte, Mindestflächen und Merkmale sowie die technischen Anforderungen in Bezug auf die Unterbringung. Für andere Arten sollten diese Anforderungen festgelegt werden, wenn auch für sie zusätzliche detaillierte Produktionsvorschriften gelten.

(46) Um Qualität, Rückverfolgbarkeit, Einhaltung dieser Verordnung und die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Verringerung von abweichenden Regelungen in Bezug auf die Herkunft von Tieren, den Grenzwert von organischem Stickstoff für die Gesamtbesatzdichte, das Füttern von Bienenvölkern, die zulässigen Behandlungen zur Desinfektion von Bienenstöcken, Methoden und Behandlungen zur Bekämpfung von Varroa destructor sowie detaillierte Tierproduktionsvorschriften für andere Arten zu erlassen.

(47) Diese Verordnung spiegelt die Ziele der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik bezüglich der Aquakultur wider, der eine Schlüsselrolle zukommt, wenn im Rahmen einer wachsenden weltweiten Nachfrage nach Fisch und Meeresfrüchten eine nachhaltige und langfristige Ernährungssicherheit sowie Wachstum und Beschäftigung sichergestellt werden sollen und gleichzeitig der Druck auf Wildfischbestände verringert werden soll. In der Mitteilung der Kommission vom 29. April 2013 zu den strategischen Leitlinien für eine nachhaltige Entwicklung einer EU-Aquakultur werden die wichtigsten Herausforderungen für die Aquakultur in der Union und ihr Wachstumspotenzial herausgestellt. Diese Mitteilung bezeichnet ökologische/biologische Aquakultur als besonders vielversprechenden Sektor, und die Wettbewerbsvorteile aufgrund einer ökologischen/biologischen Zertifizierung werden hervorgehoben.

(48) Die ökologische/biologische Aquakultur ist, im Vergleich zur ökologischen/biologischen Landwirtschaft mit ihrer langjährigen Erfahrung auf der Ebene landwirtschaftlicher Betriebe, ein verhältnismäßig junger Zweig der ökologischen/biologischen Produktion. Da das Verbraucherinteresse an ökologischen/biologischen Aquakulturerzeugnissen wächst, dürften immer mehr Betriebe auf die ökologische/biologische Produktionsweise umstellen. Dies wird zu mehr Erfahrungen, technischem Know-how und Fortschritt sowie zu Verbesserungen der ökologischen/biologischen Aquakultur führen, die in den Produktionsvorschriften zum Ausdruck kommen sollten.

(49) Die ökologische/biologische Aquakultur sollte auf der Aufzucht eines Jungbestands, der aus ökologischen/biologischen Produktionseinheiten stammt, beruhen. Ökologisch/biologisch erzeugte Aquakulturtiere zu Zuchtzwecken oder als Besatzmaterial stehen nicht immer in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung, um den Bedarf von Aquakulturtiere produzierenden Unternehmern zu decken. Unter bestimmten Voraussetzungen sollte es daher möglich sein, wild gefangene oder nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte Aquakulturtiere in eine ökologische/biologische Produktionseinheit einzubringen.

(50) Um Qualität, Rückverfolgbarkeit, Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Fütterung von Aquakulturtieren und die tierärztliche Behandlung dieser Tiere und in Bezug auf detaillierte Bedingungen für die Bewirtschaftung der Brutbestände sowie für die Aufzucht und die Erzeugung von Jungfischen zu erlassen.

(51) Ökologische/Biologische Lebens- oder Futtermittel erzeugende Unternehmer sollten angemessene Verfahren anwenden, die sich auf die systematische Identifizierung kritischer Punkte im Verarbeitungsprozess stützen, um sicherzustellen, dass die hergestellten Verarbeitungserzeugnisse den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion genügen. Verarbeitete ökologische/biologische Erzeugnisse sollten mithilfe von Verarbeitungsmethoden erzeugt werden, die sicherstellen, dass die ökologischen/biologischen Merkmale und die Qualitätsmerkmale der Erzeugnisse auf allen Stufen der Produktionskette gewahrt bleiben.

(52) Es sollten Vorschriften für die Zusammensetzung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel und Futtermittel festgelegt werden. Insbesondere sollten solche Lebensmittel überwiegend aus Zutaten ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Ursprungs oder aus anderen Erzeugnissen aus ökologischer/biologischer Produktion, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, hergestellt werden, mit der eingeschränkten Möglichkeit, bestimmte in dieser Verordnung festgelegte nichtökologische/nichtbiologische landwirtschaftliche Zutaten zu verwenden. Außerdem sollten nur bestimmte Erzeugnisse und Stoffe, die gemäß dieser Verordnung zugelassen sind, bei der Produktion verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel und Futtermittel verwendet werden dürfen.

(53) Um Qualität, Rückverfolgbarkeit, Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf Vorsorge- und Vorbeugungsmaßnahmen, die von verarbeitete Lebens- oder Futtermittel herstellenden Unternehmern zu treffen sind, die Art, Zusammensetzung und Bedingungen für die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen, die in verarbeiteten Lebensmitteln verwendet werden dürfen, und die Berechnung des prozentualen Anteils von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, einschließlich der Festlegung der für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe, die zum Zweck der Berechnung des Prozentsatzes, der zu erreichen ist, damit das Erzeugnis in der Verkehrsbezeichnung als ökologisch/biologisch gekennzeichnet wird, zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet werden, zu erlassen.

(54) Ökologischer/Biologischer Wein sollte den relevanten Vorschriften für verarbeitete ökologische/biologische Lebensmittel unterliegen. Da Wein indes eine spezifische und wichtige Kategorie ökologischer/biologischer Erzeugnisse ist, sollten zusätzliche detaillierte Produktionsvorschriften speziell für ökologischen/biologischen Wein festgelegt werden. Ökologischer/Biologischer Wein sollte ausschließlich aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen hergestellt werden, und es sollten nur bestimmte Erzeugnisse und Stoffe hinzugefügt werden dürfen, die gemäß dieser Verordnung zugelassen sind. Die Verwendung bestimmter önologische Verfahren, Prozesse und Behandlungen sollten bei der Herstellung von ökologischem/biologischem Wein verboten sein. Andere Verfahren, Prozesse und Behandlungen sollten unter genau festgelegten Bedingungen erlaubt sein.

(55) Um Qualität, Rückverfolgbarkeit, Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung weiterer verbotener önologischer Verfahren, Prozesse und Behandlungen und die Änderung des Verzeichnisses erlaubter önologischer Verfahren, Prozesse und Behandlungen zu erlassen.

(56) Anfänglich wurde Hefe nicht als landwirtschaftliche Zutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 angesehen und daher bei der Zusammensetzung der ökologischen/biologischen Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs nicht berücksichtigt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission29 wurde jedoch die Verpflichtung eingeführt, Hefe und Hefeprodukte für die Zwecke der ökologischen/biologischen Produktion zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zu rechnen, und zwar ab dem 31. Dezember 2013. Entsprechend sollten ab dem 1. Januar 2021 für die Herstellung ökologischer/biologischer Hefe, die als Lebensmittel oder Futtermittel verwendet werden soll, nur ökologisch/biologisch erzeugte Substrate verwendet werden. Darüber hinaus sollten nur bestimmte Erzeugnisse und Stoffe bei der Herstellung, Zubereitung und Formulierung von Hefe zulässig sein.

(57) Um Qualität, Rückverfolgbarkeit, Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf zusätzliche detaillierte Produktionsvorschriften für Hefe zu erlassen.

(58) Während mit dieser Verordnung die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion in der Union für alle Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, harmonisiert werden sollen und detaillierte Produktionsvorschriften für verschiedene Kategorien von Erzeugnissen festgelegt werden sollen, wird es erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein, bestimmte Produktionsvorschriften wie zusätzliche detaillierte Produktionsvorschriften für andere Tierarten oder Erzeugnisse, die nicht zu den Kategorien gehören, für die detaillierte Produktionsvorschriften in dieser Verordnung festgelegt wurden, zu erlassen. In Ermangelung dieser Produktionsvorschriften auf Unionsebene sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit haben, für ihre eigene nationale Produktion nationale Vorschriften festzulegen, sofern diese Vorschriften nicht mit dieser Verordnung unvereinbar sind. Mitgliedstaaten sollten diese nationalen Vorschriften jedoch nicht auf Erzeugnisse, die in anderen Mitgliedstaaten produziert oder vermarktet wurden, anwenden, wenn diese Erzeugnisse mit dieser Verordnung im Einklang stehen. In Ermangelung solcher detaillierter nationaler Produktionsvorschriften sollten Unternehmer zumindest die allgemeinen Produktionsvorschriften und die Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion, sofern diese Vorschriften und Grundsätze auf die betreffenden Erzeugnisse angewendet werden können, einhalten, wenn sie solche Erzeugnisse in Verkehr bringen, bei denen auf ökologische/biologische Produktion Bezug genommen wird.

(59) Um einem eventuellen künftigen Bedarf an spezifischen Produktionsvorschriften für Erzeugnisse, deren Produktion nicht unter eine der Kategorien spezifischer Produktionsvorschriften dieser Verordnung fallen, Rechnung zu tragen und um Qualität, Rückverfolgbarkeit, Einhaltung dieser Verordnung und die anschließende Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung detaillierter Produktionsvorschriften sowie von Vorschriften über die Umstellungspflicht für solche Erzeugnisse zu erlassen.

(60) Ausnahmen von den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion sollten nur in Katastrophenfällen zulässig sein. Zur Erhaltung oder Wiederaufnahme der ökologischen/biologischen Produktion in solchen Fällen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung der Kriterien für die Einstufung einer Situation als Katastrophenfall sowie spezifische Vorschriften, einschließlich möglicher abweichender Regelungen von dieser Verordnung, für das Vorgehen der Mitgliedstaaten in solchen Katastrophenfällen und die notwendige Überwachung und die Berichtspflichten in diesen Fällen zu erlassen.

(61) Unter bestimmten Voraussetzungen können ökologische/biologische Erzeugnisse zusammen mit Umstellungserzeugnissen und nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen gesammelt und befördert werden. Es sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden, um die ordnungsgemäße Trennung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und von Umstellungserzeugnissen und nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen während ihrer Handhabung zu gewährleisten und jedes Vermischen der Erzeugnisse zu vermeiden.

(62) Um die Integrität der ökologischen/biologischen Produktion und die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf Vorschriften betreffend Verpackung und Transport ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu erlassen.

(63) Die Verwendung von bestimmten Produkten oder Stoffen als Wirkstoffe bei Pflanzenschutzmitteln, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fallen, bei Düngemitteln, Bodenverbesserern, Nährstoffen, nichtökologischen/nichtbiologischen Bestandteilen der Tierernährung unterschiedlichen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffen, Verarbeitungshilfsstoffen und Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sollte in der ökologischen/biologischen Produktion auf ein Minimum beschränkt werden und den in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Bedingungen unterliegen. Der gleiche Ansatz sollte bei der Verwendung von Produkten und Stoffen als Lebensmittelzusätze und Verarbeitungshilfsstoffe sowie bei der Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs bei der Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel verfolgt werden. Daher sollte der mögliche Einsatz solcher Produkte und Stoffe in der ökologischen/biologischen Produktion im Allgemeinen und bei der Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel im Besonderen vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze und bestimmter Kriterien festgelegt werden.

(64) Um Qualität, Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die ökologische/biologische Produktion im Allgemeinen und die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel im Besonderen sowie die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Hinblick auf zusätzliche Kriterien für die Zulassung oder Rücknahme der Zulassung von Produkten und Stoffen, die in der ökologischen/biologischen Produktion im Allgemeinen und bei der Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel im Besonderen verwendet werden dürfen, bestimmte Rechtsakte zu erlassen.

(65) Um den Zugang zu Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sicherzustellen, wenn diese Zutaten für die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel nicht in ausreichender Menge in ökologisch/biologisch hergestellter Form verfügbar sind, sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, unter bestimmten Bedingungen und für einen begrenzten Zeitraum die Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs zuzulassen.

(66) Um die ökologische/biologische Produktion zu fördern und dem Bedarf an verlässlichen Daten Rechnung zu tragen, sollten Informationen und Daten zur Verfügbarkeit auf dem Markt von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial, von ökologischen/biologischen Tieren und von ökologischen/biologischen juvenilen Aquakulturtieren erhoben und den Landwirten und Unternehmern zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in ihren Hoheitsgebieten regelmäßig aktualisierte Datenbanken und Systeme mit solchen Daten eingerichtet werden; die Kommission sollte diese Angaben veröffentlichen.

(67) Um die Einhaltung der Anforderungen an die ökologische/biologische Produktion sowie das Vertrauen der Verbraucher in diese Produktionsmethode zu gewährleisten, ist es notwendig, dass die Unternehmer den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen Fälle melden, in denen ein begründeter oder nicht auszuräumender Verdacht auf einen Verstoß gegen diese Verordnung im Zusammenhang mit Produkten besteht, die sie erzeugen, aufbereiten, einführen oder von anderen Unternehmern beziehen. Ein solcher Verdacht kann unter anderem entstehen, wenn in einem Erzeugnis, das als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder Umstellungserzeugnis verwendet oder vermarktet werden soll, ein Erzeugnis oder Stoff vorhanden ist, das/der nicht für die Verwendung in ökologischer/biologischer Produktion zugelassen ist. Die Unternehmer sollten die zuständigen Behörden unterrichten, wenn sie in der Lage sind, einen Verdacht auf einen Verstoß zu untermauern, oder wenn sie ihn nicht ausräumen können. In solchen Fällen sollten die betreffenden Produkte nicht als ökologische/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden, solange der Verdacht nicht ausgeräumt werden kann. Die Unternehmer sollten mit den zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen bei der Ermittlung und Überprüfung der Gründe für solche Verstöße zusammenarbeiten.

(68) Zur Vermeidung der Kontamination der ökologischen/biologischen Produktion durch Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht von der Kommission für bestimmte Zwecke zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden, sollten die Unternehmer verhältnismäßige und angemessene Maßnahmen, die ihrem Einfluss unterliegen, ergreifen, um solche Kontaminationsrisiken zu ermitteln und zu vermeiden. Solche Maßnahmen sollten regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden.

(69) Um hinsichtlich der Maßnahmen, die bei Verdacht auf einen Verstoß zu ergreifen sind, insbesondere wenn der Verdacht aufgrund des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse und Stoffe in ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen entsteht –, ein unionsweit einheitliches Vorgehen zu gewährleisten und Unsicherheiten für die Unternehmer zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen eine amtliche Untersuchung gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die ökologische/biologische Produktion durchführen. Besteht speziell der Verdacht auf einen Verstoß aufgrund des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe, so sollten mit der Untersuchung die Quelle und die Ursache des Vorhandenseins solcher Erzeugnisse oder Stoffe ermittelt werden, um sicherzustellen, dass die Unternehmer die Anforderungen an die ökologische/biologische Produktion einhalten und dass sie insbesondere keine für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion nicht zugelassenen Erzeugnisse oder Stoffe verwendet und verhältnismäßige und angemessene Vorsorgemaßnahmen getroffen haben, um eine Kontamination der ökologischen/biologischen Produktion durch solche Erzeugnisse und Stoffe zu vermeiden. Diese Untersuchungen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verdacht auf einen Verstoß stehen und daher unter Berücksichtigung der Haltbarkeit des Erzeugnisses und der Komplexität des betreffenden Falles so rasch wie möglich innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden. Dabei könnte jede als angemessen erachtete Methode und Technik für amtliche Kontrollen genutzt werden, um Fälle des Verdachts auf einen Verstoß gegen diese Verordnung effizient und ohne unnötige Verzögerung auszuräumen oder zu bestätigen; hierzu zählt auch die Heranziehung aller relevanten Informationen, die es ermöglichen könnten, den Verdacht auf einen Verstoß ohne eine Kontrolle vor Ort auszuräumen oder zu bestätigen.

(70) Fälle, in denen nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassene Erzeugnisse oder Stoffe in Produkten vorhanden sind, die als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse vermarktet werden, und die in diesem Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen sollten von den Mitgliedstaaten und der Kommission weiter beobachtet werden. Die Kommission sollte daher dem Europäischen Parlament und dem Rat vier Jahre nach Geltungsbeginn dieser Verordnung einen Bericht auf der Grundlage der Informationen vorlegen, die die Mitgliedstaaten über die Fälle erhoben haben, in denen Untersuchungen zu nicht zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen in der ökologischen/biologischen Produktion durchgeführt wurden. Einem solchen Bericht könnte gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag im Hinblick auf eine weitere Harmonisierung beigefügt werden.

(71) Mitgliedstaaten, die Konzepte entwickelt haben, um zu vermeiden, dass Produkte, die in bestimmtem Umfang Erzeugnisse oder Stoffe enthalten, welche nicht für bestimmte Zwecke zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden, als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse vermarktet werden, sollten – sofern es zu keiner solchen weiteren Harmonisierung kommt – die Möglichkeit haben, diese Konzepte weiterhin anzuwenden. Um jedoch den freien Warenverkehr für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse im Binnenmarkt der Union sicherzustellen, dürfen solche Konzepte das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die in anderen Mitgliedstaaten unter Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung produziert wurden, nicht verbieten, einschränken oder behindern. Sie sollten daher nur bei Erzeugnissen angewandt werden, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats produziert werden, der sich dafür entscheidet, ein solches Konzept weiterhin anzuwenden. Mitgliedstaaten, die beschließen, diese Möglichkeit zu nutzen, sollten die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

(72) Zusätzlich zu den Verpflichtungen in Bezug auf Maßnahmen, die die Unternehmer, die ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse produzieren, aufbereiten, einführen oder verwenden, und die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen gemäß dieser Verordnung zu ergreifen haben, um eine Kontamination von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen durch Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden, zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, in ihrem Hoheitsgebiet andere angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein nicht zugelassener Erzeugnisse und Stoffe in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft zu vermeiden. Mitgliedstaaten, die beschließen, diese Möglichkeit zu nutzen, sollten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

(73) Die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel sollte den allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates30 und insbesondere den Bestimmungen zur Vermeidung von Kennzeichnungen, die den Verbraucher verwirren oder irreführen könnten, unterliegen. Mit der vorliegenden Verordnung sollten außerdem spezifische Vorschriften für die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen festgelegt werden. Ziel ist, sowohl das Interesse der Unternehmer an einer korrekten Kennzeichnung ihrer vermarkteten Erzeugnisse und an ausgewogenen Wettbewerbsbedingungen als auch das Interesse der Verbraucher zu schützen, damit diese fundierte Entscheidungen treffen können.

(74) Entsprechend sollten die zur Ausweisung ökologischer/biologischer Erzeugnisse verwendeten Begriffe unionsweit geschützt werden, damit sie, unabhängig von der verwendeten Sprache, nicht zur Kennzeichnung nichtökologischer/nichtbiologischer Erzeugnisse verwendet werden können. Dieser Schutz sollte sich auch auf die gebräuchlichen abgeleiteten Bezeichnungen und Diminutive erstrecken, ganz gleich, ob sie alleine oder kombiniert verwendet werden.

(75) Verarbeitete Lebensmittel sollten nur dann als ökologisch/biologisch gekennzeichnet werden, wenn alle oder fast alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus der ökologischen/biologischen Produktion stammen. Zur Förderung der Verwendung von Zutaten aus der ökologischen/biologischen Produktion sollte es auch möglich sein, nur im Verzeichnis der Zutaten verarbeiteter Lebensmittel auf die ökologische/biologische Produktion Bezug zu nehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere wenn das betreffende Lebensmittel bestimmten ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften entspricht. Besondere Kennzeichnungsvorschriften sollten auch festgelegt werden, um es Unternehmern zu erlauben, ökologische/biologische Zutaten auszuweisen, die in Erzeugnissen verwendet werden, die im Wesentlichen aus einer Zutat bestehen, die aus der Jagd oder Fischerei stammt.

(76) Verarbeitete Futtermittel sollten nur dann als ökologisch/biologisch gekennzeichnet werden, wenn alle oder fast alle Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus der ökologischen/biologischen Produktion stammen.

(77) Um im gesamten Binnenmarkt Klarheit für den Verbraucher zu schaffen, sollte das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion für alle in der Union produzierten vorverpackten ökologischen/biologischen Lebensmittel zwingend sein. Zudem sollte dieses Logo für alle in der Union produzierten nicht vorverpackten ökologischen/biologischen Erzeugnisse und alle aus Drittländern eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisse auf freiwilliger Basis benutzt werden können; dies auch zu Informations- und Bildungszwecken. Das Muster des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion sollte festgelegt werden.

(78) Um jedoch eine Irreführung des Verbrauchers bezüglich des ökologischen/biologischen Charakters des ganzen Erzeugnisses zu vermeiden, ist es angezeigt, die Verwendung dieses Logos auf Erzeugnisse zu beschränken, die ausschließlich oder fast ausschließlich ökologische/biologische Zutaten enthalten. Das Logo sollte daher nicht zur Kennzeichnung von während der Umstellungszeit produzierten Erzeugnissen oder von Verarbeitungserzeugnissen verwendet werden dürfen, bei denen weniger als 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischer/biologischer Produktion stammen.

(79) Ferner sollten die Verbraucher zur Vermeidung etwaiger Unklarheiten darüber, ob ein Erzeugnis aus der Union stammt oder nicht, bei der Verwendung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion über den Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, informiert werden. Daher sollte es auch gestattet werden, auf den Etiketten von Erzeugnissen aus ökologischer/biologischer Aquakultur anstatt auf den landwirtschaftlichen Ursprung auf die Aquakultur zu verweisen.

(80) Um Klarheit für die Verbraucher zu schaffen und sicherzustellen, dass sie angemessen informiert werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um zusätzliche Vorschriften für die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen festzulegen und das in dieser Verordnung wiedergegebene Verzeichnis der auf die ökologische/biologische Produktion verweisenden Begriffe sowie das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion und die ihm zugrunde liegenden Vorschriften zu ändern.

(81) Bestimmte in Pflanzenschutzmitteln oder als Düngemittel verwendete Erzeugnisse oder Stoffe sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und sollten daher grundsätzlich deren Bestimmungen, einschließlich der Bestimmungen für die Kennzeichnung, nicht unterliegen. Da diese Erzeugnisse und Stoffe jedoch eine wichtige Rolle in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft spielen und ihre Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion der Zulassung im Rahmen dieser Verordnung unterliegt, und da in der Praxis gewisse Unsicherheiten hinsichtlich ihrer Kennzeichnung – insbesondere was die Verwendung von Begriffen zum Verweis auf die ökologische/biologische Produktion angeht – aufgetreten sind, sollte klargestellt werden, dass diese Erzeugnisse oder Stoffe, wenn ihre Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß dieser Verordnung zugelassen ist, entsprechend gekennzeichnet werden können.

(82) Ökologische/Biologische Produktion ist nur glaubwürdig, wenn auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs wirksame Prüfungen und Kontrollen vorgenommen werden.

(83) Es sollten spezifische Vorschriften für Unternehmer festgelegt werden, um sicherzustellen, dass diese Verordnung eingehalten wird. Insbesondere sollten Vorschriften für die Mitteilung der Tätigkeiten der Unternehmer an die zuständigen Behörden und für ein Zertifizierungssystem vorgesehen werden, damit die Unternehmer identifiziert werden können, die die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse einhalten. Diese Vorschriften sollten grundsätzlich auch für etwaige Subunternehmer der betreffenden Unternehmer gelten, außer wenn die im Rahmen von Unteraufträgen ausgeführte Tätigkeit vollständig in die Haupttätigkeit des Unteraufträge vergebenden Unternehmers integriert ist und in diesem Zusammenhang kontrolliert wird. Die Transparenz des Zertifizierungssystems sollte dadurch sichergestellt werden, dass den Mitgliedstaaten zur Auflage gemacht wird, die Verzeichnisse der Unternehmer, die ihre Tätigkeiten gemeldet haben, sowie etwaige Gebühren, die im Zusammenhang mit den Kontrollen, die zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion durchgeführt werden, möglicherweise erhoben werden, zu veröffentlichen.

(84) Kleine Einzelhandelsgeschäfte, die keine anderen ökologischen/biologischen Erzeugnisse als vorverpackte ökologische/biologische Erzeugnisse verkaufen, stellen ein relativ geringes Risiko von Verstößen gegen die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion dar und sollten im Zusammenhang mit dem Verkauf ökologischer/biologischer Erzeugnisse nicht unverhältnismäßig hohen Belastungen ausgesetzt sein. Sie sollten deshalb nicht unter die Mitteilungs- und Zertifizierungspflichten fallen, sondern auch weiterhin amtlichen Kontrollen unterliegen, die zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und für die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen durchgeführt werden. Desgleichen sollten auch kleine Einzelhandelsgeschäfte, die unverpackte ökologische/biologische Erzeugnisse verkaufen, amtlichen Kontrollen unterzogen werden; um die Vermarktung ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, diese Geschäfte von der Verpflichtung zur Zertifizierung ihrer Tätigkeit freizustellen.

(85) In der Union sind die Inspektionskosten und der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Zertifizierung der ökologisch/biologischen Produktion für die einzelnen Kleinlandwirte und Kleinunternehmer, die Algen und Aquakulturtiere produzieren, relativ hoch. Es sollte ein System der Gruppenzertifizierung eingeführt werden, um die Inspektions- und Zertifizierungskosten und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu reduzieren, lokale Netzwerke zu stärken, bessere Absatzmöglichkeiten zu erschließen und gleiche Ausgangsbedingungen für den Wettbewerb mit Drittlandunternehmern zu gewährleisten. Dazu sollte der Begriff der „Unternehmergruppe“ eingeführt und definiert werden, und es sollten Vorschriften festgelegt werden, die den Bedürfnissen und der Ressourcenkapazität der Kleinlandwirte und Kleinunternehmer Rechnung tragen.

(86) Um die Wirksamkeit, Effizienz und Transparenz des Systems für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um Unternehmer oder Unternehmergruppen zur Führung von Aufzeichnungen zu verpflichten und das Muster des Konformitätszertifikats festzulegen.

(87) Um sicherzustellen, dass die Zertifizierung von Unternehmergruppen wirksam und effizient erfolgt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um die Verantwortlichkeiten der einzelnen Mitglieder von Unternehmergruppen, die Kriterien zur Bestimmung der räumlichen Nähe ihrer Mitglieder sowie Aufbau und Funktionsweise ihrer Systeme für interne Kontrollen festzulegen.

(88) Die ökologische/biologische Produktion unterliegt amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführt werden, um die Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse zu überprüfen. Sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes vorsieht, sollten für die ökologische/biologische Erzeugung allerdings, zusätzlich zu den in der oben genannten Verordnung festgelegten Bestimmungen, Vorschriften in Bezug auf Folgendes gelten: amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die von den Unternehmern und Unternehmergruppen zu ergreifenden Maßnahmen, die Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten sowie deren Überwachung und Maßnahmen bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen, einschließlich des Verbots der Vermarktung von Erzeugnissen als ökologische/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse, wenn der festgestellte Verstoß die Integrität solcher Erzeugnisse beeinträchtigt.

(89) Um ein einheitliches Vorgehen in ihren Zuständigkeitsgebieten sicherzustellen, sollte es allein Sache der zuständigen Behörden sein, einen Katalog von Maßnahmen bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen zu erstellen.

(90) Bestimmungen über den Austausch bestimmter relevanter Informationen zwischen den zuständigen Behörden, Kontrollbehörden, Kontrollstellen und bestimmter anderer Einrichtungen und über Maßnahmen solcher Behörden und Stellen, zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625, sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(91) Um die Durchführung der amtlichen Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung zu unterstützen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf spezifische Kriterien und Bedingungen für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen die Rückverfolgbarkeit auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs sowie die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt werden soll, und in Bezug auf zusätzliche Elemente, die bei der Bestimmung der Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes auf der Grundlage praktischer Erfahrungen zu berücksichtigen sind, zu erlassen.

(92) Um die Durchführung der amtlichen Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung zu unterstützen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Bedingungen für die Übertragung von Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten an die Kontrollstellen zusätzlich zu den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zu erlassen.

(93) Die Erfahrung mit der Regelung für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 hat gezeigt, dass diese Regelung überarbeitet werden muss, um der Verbrauchererwartung, dass eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse Standards erfüllen, die so hoch sind wie die der Union, gerecht zu werden und für ökologische/biologische Erzeugnisse aus der Union den Zugang zu internationalen Märkten zu erleichtern. Zudem müssen die Vorschriften für die Ausfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse präzisiert werden, indem insbesondere eine Ausfuhrbescheinigung für ökologische/biologische Erzeugnisse vorgesehen wird.

(94) Die Vorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen, die den Produktions- und Kennzeichnungsvorschriften der Union entsprechen und bezüglich derer die betreffenden Unternehmer der Kontrolle der Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, die von der Kommission für die Durchführung von Kontrollen und für die Zertifizierung im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion in Drittländern anerkannt wurden, unterworfen waren, sollten weiter verschärft werden. Es sollten insbesondere Anforderungen an die Akkreditierungsstellen festgelegt werden, welche die für die Einfuhr konformer ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union zuständigen Kontrollstellen akkreditieren, um gleiche Ausgangsbedingungen für die Überwachung der Kontrollstellen durch die Kommission zu schaffen. Darüber hinaus muss für die Kommission im Interesse einer effizienteren Überwachung von Kontrollbehörden bzw. Kontrollstellen die Möglichkeit vorgesehen werden, die Akkreditierungsstellen und die zuständigen Behörden in Drittländern direkt zu kontaktieren. Im Fall von Erzeugnissen, die aus Drittländern oder bestimmten Regionen in äußerster Randlage der Union eingeführt werden, wo besondere klimatische und lokale Bedingungen herrschen, sollte vorgesehen werden, dass die Kommission spezielle Zulassungen für die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen in der ökologischen/biologischen Produktion erteilen kann.

(95) Die Möglichkeit des Zugangs zum Unionsmarkt für ökologische/biologische Erzeugnisse, die zwar den Unionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht entsprechen, aber aus Drittländern stammen, deren Systeme für ökologische/biologische Produktion und Kontrolle als dem Unionssystem gleichwertig anerkannt wurden, sollte beibehalten werden. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sollte jedoch nur im Rahmen internationaler Vereinbarungen zwischen der Union und jenen Drittländern gewährt werden, bei denen auch die Union auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eine Gleichwertigkeitsanerkennung anstrebt.

(96) Drittländer, die für die Zwecke der Gleichwertigkeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt sind, sollten für einen begrenzten Zeitraum auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung weiterhin als solche anerkannt werden, um einen reibungslosen Übergang zur Anerkennung im Rahmen einer internationalen Vereinbarung zu gewährleisten, vorausgesetzt, diese Länder garantieren weiterhin die Gleichwertigkeit ihrer ökologischen/biologischen Produktion und ihrer Kontrollvorschriften mit den relevanten geltenden Unionsvorschriften und erfüllen sämtliche Anforderungen bezüglich der Überwachung ihrer Anerkennung durch die Kommission. Diese Überwachung sollte insbesondere auf der Grundlage der Jahresberichte erfolgen, welche diese anerkannten Drittländer der Kommission übermitteln.

(97) Die Erfahrung mit dem System von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die von der Kommission für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen in Drittländern zum Zwecke der Einfuhr von Erzeugnissen, die gleichwertige Garantien bieten, anerkannt wurden, zeigt, dass die von diesen Behörden und Stellen angewandten Vorschriften anders sind und unter Umständen kaum als den diesbezüglichen Unionsvorschriften gleichwertig angesehen werden können. Des Weiteren erschwert die Vielzahl der Standards für Kontrollbehörden und Kontrollstellen eine angemessene Überwachung durch die Kommission. Aus diesem Grunde sollte dieses System der Gleichwertigkeitsanerkennung abgeschafft werden. Den betreffenden Kontrollbehörden und Kontrollstellen sollte jedoch genügend Zeit eingeräumt werden, sich auf ihre Anerkennung zum Zwecke der Einfuhr von Erzeugnissen, die den Unionsvorschriften entsprechen, vorzubereiten. Darüber hinaus sollten die neuen Vorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen für die Zwecke der Einfuhr konformer Erzeugnisse bereits ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten, damit die Kommission die Möglichkeit erhält, die Anerkennung dieser Kontrollbehörden und Kontrollstellen ab dem Tag der Anwendung dieser Verordnung vorzubereiten.

(98) Das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses als ökologisches/biologisches Erzeugnis, wenn das Erzeugnis im Rahmen einer der in dieser Verordnung vorgesehenen Einfuhrregelungen in die Union eingeführt wurde, sollte vom Vorliegen der Informationen abhängig gemacht werden, die zur Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses entlang der Nahrungskette erforderlich sind.

(99) Um einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmern zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um die Übermittlung von für Drittlandzollbehörden bestimmten Dokumenten, insbesondere Ausfuhrbescheinigungen für ökologische/biologische Erzeugnisse, zu regeln.

(100) Um die Transparenz der Anerkennungs- und Überwachungsverfahren für Kontrollbehörden und Kontrollstellen im Zusammenhang mit der Einfuhr konformer ökologischer/biologischer Erzeugnisse und die Wirksamkeit, Effizienz und Transparenz der Kontrollen der eingeführten Erzeugnisse zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen: zusätzliche Kriterien für die Anerkennung oder Rücknahme der Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen im Zusammenhang mit der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse, die diese Verordnung einhalten, die Ausübung der Überwachungsbefugnisse der von der Kommission anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen und die Kontrollen und sonstigen Maßnahmen, die von Kontrollbehörden und Kontrollstellen zu diesem Zweck durchzuführen sind.

(101) Wurden schwerwiegende oder wiederholte Verstöße in Bezug auf die Zertifizierung oder Kontrollen und Maßnahmen gemäß dieser Verordnung aufgedeckt und versäumt es die betreffende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, nach Aufforderung durch die Kommission rechtzeitig angemessene Abhilfemaßnahmen zu treffen, so ist die Anerkennung der betreffenden Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unverzüglich zurückzunehmen.

(102) Um die ordnungsgemäße Führung des Verzeichnisses der Drittländer, die für die Zwecke der Gleichwertigkeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt sind, zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die von diesen anerkannten Drittländern zu übermittelnden Informationen, die für die Überwachung ihrer Anerkennung und die Ausübung dieser Überwachung durch die Kommission erforderlich sind, zu erlassen.

(103) Es sollte sichergestellt werden, dass die Verbringung ökologischer/biologischer Erzeugnisse, die diese Verordnung einhalten und in einem Mitgliedstaat kontrolliert wurden, in einem anderen Mitgliedstaat nicht eingeschränkt werden kann.

(104) Um verlässliche Informationen für die Durchführung dieser Verordnung zur Verfügung zu haben, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig alle notwendigen Informationen übermitteln. Aus Gründen der Klarheit und Transparenz sollten die Mitgliedstaaten aktualisierte Verzeichnisse der zuständigen Behörden, Kontrollbehörden und Kontrollstellen führen. Die Verzeichnisse der Kontrollbehörden und Kontrollstellen sollten von den Mitgliedstaaten publik gemacht und von der Kommission veröffentlicht werden.

(105) Mit Blick auf eine schrittweise Aufhebung der abweichenden Regelungen für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, nichtökologischem/nichtbiologischem Geflügel und nichtökologisch/nichtbiologisch produzierten Tieren zu Zuchtzwecken sollte die Kommission die Verfügbarkeit dieses Materials als ökologisches/biologisches Erzeugnis auf dem Unionsmarkt prüfen. Zu diesem Zweck und auf der Grundlage der Daten über die Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Material, die über die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbanken und Systeme erhoben werden, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat fünf Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung einen Bericht über die Verfügbarkeit und die Gründe für einen möglichen begrenzten Zugang der ökologisch/biologisch wirtschaftenden Unternehmer zu diesem Material vorlegen.

(106) Mit Blick auf eine schrittweise Aufhebung der abweichenden Regelungen für die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel für Geflügel und Schweine und auf der Grundlage der Daten über die Verfügbarkeit solcher Eiweißfuttermittel als ökologische/biologische Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt, die alljährlich von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat fünf Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung einen Bericht über die Verfügbarkeit und die Gründe für einen möglichen eingeschränkten Zugang der ökologisch/biologisch wirtschaftenden Unternehmer zu solchen ökologischen/biologischen Eiweißfuttermitteln vorlegen.

(107) Um der Entwicklung bei der Verfügbarkeit auf dem Markt von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, ökologischen/biologischen Tieren und ökologischen/biologischen Eiweißfuttermitteln für Geflügel und Schweine Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Beendigung oder die Verlängerung der abweichenden Regelungen und Zulassungen für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren und nichtökologischen/nichtbiologischen Eiweißfuttermitteln für Geflügel und Schweine zu erlassen.

(108) Es müssen Maßnahmen festgelegt werden, um einen reibungslosen Übergang zum Rechtsrahmen für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse und von Umstellungserzeugnissen in die Union, wie er mit dieser Verordnung geändert wurde, zu gewährleisten.

(109) Außerdem sollte eine Frist für den Ablauf der gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erteilten Anerkennung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen im Hinblick auf die Gleichwertigkeit festgesetzt und Bestimmungen zur Regelung der Lage bis zum Ablauf der Anerkennung festgelegt werden. Des Weiteren sollten Vorschriften für Drittlandanträge auf Gleichwertigkeitsanerkennung festgelegt werden, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gestellt wurden und an dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung noch anhängig sind.

(110) Um die Führung des Verzeichnisses der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die Zwecke der Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung zu übermittelnden Informationen und die Einzelheiten der Ausübung dieser Überwachung durch die Kommission festzulegen.

(111) Um den Abschluss der Prüfung der am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung anhängigen Anträge von Drittländern auf Gleichwertigkeitsanerkennung zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Verfahrensvorschriften für die Prüfung anhängiger Drittlandanträge zu erlassen.

(112) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: zu übermittelnde Dokumente für die Anerkennung eines früheren Zeitraums als Teil des Umstellungszeitraums; Mindestzeitraum für die Fütterung von Tieren mit Muttermilch während der Säugeperiode und bestimmte technische Vorschriften für die Unterbringung und die Haltungspraktiken; detaillierte Vorschriften je Art oder Artengruppe von Algen und Aquakulturtieren für die Besatzdichte und die besonderen Merkmale der Produktions- und Haltungssysteme; zulässige Verarbeitungsverfahren für Lebens- und Futtermittel; Zulassung oder Rücknahme der Zulassung für Erzeugnisse und Stoffe, die für die ökologische/biologische Produktion im Allgemeinen und die Herstellung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel im Besonderen verwendet werden dürfen; sowie die Verfahrensvorschriften für die Zulassung und die Verzeichnisse dieser Erzeugnisse und Stoffe und gegebenenfalls ihre Beschreibung, ihre vorgegebene Zusammensetzung und ihre Verwendungsbedingungen.

(113) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: die technischen Einzelheiten zur Einrichtung und Pflege der Datenbanken für die Erfassung des verfügbaren ökologischen/biologischen Pflanzenvermehrungsmaterials oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterials aus ökologischer/biologischer Produktion, die technischen Einzelheiten zur Einrichtung und Pflege der Datenbanken der Systeme für die Bereitstellung von Daten über ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial oder ökologische/biologische Tiere oder ökologische/biologische juvenile Aquakulturtiere sowie Spezifikationen zur Erhebung von Daten zu diesem Zweck, die Modalitäten für die Beteiligung der Unternehmer an diesen Systemen und die Einzelheiten zu den von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen über abweichende Regelungen bezüglich der Verwendung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, ökologischen/biologischen Tieren und ökologischen/biologischen Futtermitteln sowie die Verfügbarkeit bestimmter ökologischer/biologischer Erzeugnisse auf dem Markt.

(114) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: die von den Unternehmern zu ergreifenden und zu überprüfenden Maßnahmen, um das Risiko einer Kontamination ökologischer/biologischer Produktion und ökologischer/biologischer Erzeugnisse durch nicht zugelassene Erzeugnisse und Stoffe zu ermitteln und zu vermeiden; die bei Verdacht auf einen Verstoß zu befolgenden Verfahrensschritte und die relevanten Unterlagen; die Methoden zur Feststellung und Bewertung des Vorhandenseins von nicht zugelassenen Erzeugnissen und Stoffen; die Einzelheiten und das Format der Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Untersuchungen des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe übermitteln müssen.

(115) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: detaillierte Anforderungen an die Kennzeichnung von und die Werbung für bestimmte Umstellungserzeugnisse; die praktischen Modalitäten der Verwendung, Gestaltung, Zusammensetzung und Größe der Angaben bezüglich der Codenummern von Kontrollbehörden und Kontrollstellen und der Verwendung, Gestaltung, Zusammensetzung und Größe der Angabe des Ortes der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe; die Zuweisung von Codenummern an Kontrollbehörden und Kontrollstellen; und die Angabe des Ortes der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe.

(116) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: Einzelheiten und Spezifikationen zu Format und technischen Mitteln für die Meldung der Tätigkeit der Unternehmer und Unternehmergruppen an die zuständigen Behörden; die Modalitäten für die Veröffentlichung der Verzeichnisse dieser Unternehmer und Unternehmergruppen; die Verfahren und Modalitäten für die Veröffentlichung der Gebühren, die für die Kontrollen erhoben werden können; Einzelheiten und Spezifikationen zur Form des Zertifikats für Unternehmer und Unternehmergruppen und zu den technischen Mitteln, mit denen es ausgestellt wird; die Zusammensetzung und Größe von Unternehmergruppen; die relevanten Systeme für die Dokumentation und für die Führung von Aufzeichnungen; das System für die interne Rückverfolgbarkeit und die Verzeichnisse der Unternehmer; sowie den Austausch von Informationen zwischen Unternehmergruppen und zuständigen Behörden, Kontrollbehörden oder Kontrollstellen sowie zwischen Mitgliedstaaten und Kommission.

(117) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: den Mindestprozentsatz aller amtlichen Kontrollen, die ohne Vorankündigung durchzuführen sind, und den Mindestprozentsatz zusätzlicher Kontrollen sowie die Mindestanzahl der zu nehmenden Proben und der zu kontrollierenden Unternehmer innerhalb einer Unternehmergruppe; die Aufzeichnungen zum Nachweis der Konformität; die für die amtlichen Kontrollen erforderlichen Erklärungen und anderen Mitteilungen; die relevanten praktischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Konformität; einheitliche Vorkehrungen für Fälle, in denen die zuständigen Behörden Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verdacht auf einen Verstoß oder mit einem festgestellten Verstoß ergreifen müssen; die Informationen, die bei Verdacht auf einen Verstoß oder einem festgestellten Verstoß bereitzustellen sind; die Empfänger derartiger Informationen; und die Verfahren für die Bereitstellung solcher Informationen einschließlich der Funktionsweisen des genutzten Computersystems.

(118) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: den Inhalt der von Drittländern ausgestellten Kontrollbescheinigungen; das Verfahren für die Ausstellung und Überprüfung solcher Kontrollbescheinigungen; die technischen Mittel für deren Ausstellung; Anerkennung bzw. Rücknahme der Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Öko-/Bio-Zertifikaten in Drittländern zuständig sind; Erstellung des Verzeichnisses dieser Kontrollbehörden und Kontrollstellen; Bestimmungen zur Gewährleistung der Durchführung von Maßnahmen bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen, insbesondere solchen, die die Integrität von eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen beeinträchtigen; Erstellung eines Verzeichnisses der nach Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Drittländer und Änderung dieses Verzeichnisses; Bestimmungen zur Gewährleistung der Durchführung von Maßnahmen bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen, insbesondere solchen, die die Integrität der aus diesen Ländern eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse beeinträchtigen.

(119) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: das System für die Übermittlung der für die Durchführung und Überwachung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen; Einzelheiten der zu übermittelnden Informationen und Zeitpunkt, bis zu dem diese zu übermitteln sind; Erstellung des Verzeichnisses der nach Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen sowie Änderung dieses Verzeichnisses.

(120) Die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates31 ausgeübt werden.

(121) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, sofort geltende Durchführungsrechtsakte zu erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit unlauteren Praktiken oder Praktiken, die sich nicht mit den Grundsätzen und Regeln für die ökologische/biologische Produktion vereinbaren lassen, der Erhaltung des Verbrauchervertrauens oder der Sicherung eines fairen Wettbewerbs zwischen Unternehmern aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist, um bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen, die der Kontrolle anerkannter Kontrollbehörden oder Kontrollstellen unterliegen, die Durchführung von Maßnahmen zu gewährleisten.

(122) Es sollte gestattet werden, Bestände von Erzeugnissen, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der vorliegenden Verordnung produziert wurden, nach diesem Datum aufzubrauchen.

(123) Da die Ziele dieser Verordnung – insbesondere, was einen fairen Wettbewerb und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes für ökologische/biologische Erzeugnisse sowie die Sicherung des Vertrauens der Verbraucher in diese Erzeugnisse und das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion anbelangt – von den Mitgliedstaaten selbst nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund der erforderlichen Harmonisierung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zum Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(124) Es empfiehlt sich, einen Termin für die Anwendung dieser Verordnung festzusetzen, der es den Unternehmern gestattet, sich an die neuen Vorschriften anzupassen –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. C 12 vom 15.1.2015, S. 75.

2

ABl. C 19 vom 21.1.2015, S. 84.

3

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Mai 2018.

4

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

5

Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

6

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

7

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

8

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

9

Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22).

10

Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

11

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

12

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

13

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

14

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

15

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

16

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

17

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

18

Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298).

19

Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309).

20

Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15).

21

Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16).

22

Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).

23

Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12).

24

Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).

25

Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60).

26

Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).

27

Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28).

28

Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8).

29

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

30

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

31

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).