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XV-6

Durchführungs­verordnung (EU) 2023/2430 der Kommission zur Festlegung von Vorschriften für die Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor

Vom 17. August 2023

(ABl. L 2023/2430 vom 3.11.2023)
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/20071, insbesondere auf Artikel 90a Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 91 Absatz 1 Buchstaben b, f und g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte errichtet, die unter anderem den Sektor Obst und Gemüse, den Sektor für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie den Bananensektor umfasst. Ferner wurde der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen und die damit zusammenhängenden Mitteilungen zu erlassen.

(2)

Die Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission2 sieht Vermarktungsnormen und Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse vor und enthält Anforderungen an Mitteilungen. In der Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission3 werden Vermarktungsnormen, Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vermarktungsnormen und Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor festgelegt.

(3)

Im Interesse der Klarheit ist es angezeigt, alle Vorschriften über die Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen und alle Anforderungen an Mitteilungen über Nichtkonformität für die Erzeugnisse und Sektoren, die unter die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2429 der Kommission4 fallen, unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Anwendung der bestehenden spezifischen Verordnungen in einer einzigen neuen Verordnung zu bündeln. Darüber hinaus werden die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 543/2011 und (EU) Nr. 1333/2011 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2429 aufgehoben.

(4)

Für die auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchgeführten selektiven Kontrollen gemäß Artikel 90a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Durchführungsbestimmungen festzulegen. Dabei sollte insbesondere die Rolle der Risikoanalyse bei der Auswahl der Erzeugnisse für die Kontrollen klar definiert werden.

(5)

Jeder Mitgliedstaat sollte die Kontrollstellen benennen, die für die Durchführung der Konformitätskontrolle auf den einzelnen Vermarktungsstufen zuständig sind. Eine einzige zuständige Behörde sollte für die Kontakte und die Koordinierung zwischen allen benannten Kontrollstellen zuständig sein.

(6)

Da Informationen über Händler und die wichtigsten Merkmale ihrer Geschäftstätigkeit für die von den Mitgliedstaaten durchgeführte Analyse unbedingt erforderlich sind, muss in jedem Mitgliedstaat eine Datenbank für Händler von frischem Obst und Gemüse sowie Bananen erstellt werden. Um zu gewährleisten, dass alle an der Vermarktungskette Beteiligten erfasst sind, und aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Begriff „Händler“ genau definiert werden.

(7)

Konformitätskontrollen sollten anhand von Stichproben erfolgen und sich auf die Händler konzentrieren, bei denen die Gefahr, dass sie nicht mit den Vermarktungsnormen konforme Waren in ihrem Besitz haben, am größten ist. Unter Berücksichtigung der Merkmale der jeweiligen nationalen Märkte sollten die Mitgliedstaaten Regeln zur Priorisierung der Kontrollen bestimmter Händlerkategorien erlassen. Aus Gründen der Transparenz sollten diese Regeln der Kommission mitgeteilt werden.

(8)

Werden bei Konformitätskontrollen mögliche betrügerische oder irreführende Praktiken in Bezug auf die Vermarktungsnormen festgestellt, sollten die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates5 ergreifen und Betrugsmeldungen gemäß der Durchführungs­verordnung (EU) 2019/1715 der Kommission6 austauschen.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass in Drittländer ausgeführtes Obst und Gemüse den Vermarktungsnormen entspricht. Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung des im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) geschlossenen Genfer Protokolls zur Normung von frischem Obst und Gemüse sowie Trockenfrüchten und getrockneten Früchten und des Schemas zur Anwendung von internationalen Normen für Obst und Gemüse der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bescheinigen.

(10)

Einfuhren von Obst und Gemüse aus Drittländern sollten den Vermarktungsnormen oder gleichwertigen Normen genügen. Vor der Abfertigung dieser Waren zum freien Verkehr in der Union sollten daher Konformitätskontrollen durchgeführt werden, außer bei kleinen Partien, bei denen nach Auffassung der Kontrollstellen nur eine geringe Gefahr der Nichtkonformität besteht. Es sollte vorgesehen werden, dass in bestimmten Drittländern, die unter zufriedenstellenden Bedingungen gewährleisten, dass die Konformität eingehalten wird, vor der Ausfuhr von den Kontrollstellen dieser Drittländer Kontrollen vorgenommen werden können. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so sollten die Mitgliedstaaten regelmäßig die Wirksamkeit und Qualität der von den Drittlandkontrollstellen vor der Ausfuhr durchgeführten Kontrollen überprüfen.

(11)

Obst und Gemüse, das auf Konformität mit den Vermarktungsnormen überprüft wird, sollte unabhängig von der Vermarktungsstufe derselben Art Kontrolle unterworfen werden. Zu diesem Zweck sollten auch die von der UNECE empfohlenen Inspektionsmethoden der OECD angewandt werden. Für die Kontrollen auf der Einzelhandelsstufe sind jedoch besondere Vorschriften vorzusehen.

(12)

Um die Kohärenz zwischen den Vermarktungsnormen und ihren Kontrollen zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung am selben Tag in Kraft treten und ab demselben Tag gelten wie die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2429.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

2

Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).

3

Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festsetzung von Vermarktungsnormen für Bananen, von Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vermarktungsnormen und von Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor (ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 23).

4

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2429 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 543/2011 und (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission (ABl. L, 2023/2429 vom 3.11.2023, ELI link: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2429/oj).

5

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

6

Durchführungs­verordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).