7.

Der Anfang der Futtermittelkette

Die Futtermittelkette ist sehr komplex, insbesondere angesichts der vielen Einzelfuttermittelquellen. Futtermittelbedingte Vorfälle, also frühere Fälle einer Futtermittelkontamination, die die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette beeinträchtigt haben, haben außerdem gezeigt, wie wichtig es ist, zu definieren, wo die Futtermittelkette beginnt, um die Sicherheit und vollständige Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse zu gewährleisten.

Zudem sind in den letzten Jahren zunehmend ehemalige Lebensmittel als Futtermittel verwendet worden, um den Verlust und die Verschwendung von Lebensmitteln zu reduzieren und Lebensmittel, die sicher sind, aber nicht über Lebensmittelbanken für den menschlichen Verzehr weiterverteilt werden können, effizient zu nutzen. Die Kommission hat dazu einen Aktionsplan zur Verringerung der Lebensmittelverschwendung als integralen Bestandteil der Mitteilung über die Kreislaufwirtschaft26 ausgearbeitet, der u. a. darauf abzielt, die Verwertung von Lebensmitteln, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu erleichtern, indem sie in der Tierernährung eingesetzt werden.

Je nach der jeweiligen Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten gibt es bei der Registrierung von Betrieben unterschiedliche Ansätze in Bezug auf die Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Futtermittelhygiene­verordnung auf jene Betriebe, die nur einen Teil ihrer Produktion an die Futtermittelkette liefern, deren Haupttätigkeit jedoch nicht im Futtermittelbereich liegt (wie Bergbau, Chemie- oder Lebensmittelindustrie), was zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Einbeziehung dieser Betriebe in den Anwendungsbereich der Futtermittelhygiene­verordnung geführt hat.

Infolgedessen haben Unternehmer von einem erheblichen Aufwand berichtet, der ihnen die Lieferung von nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmitteln an den Futtermittelsektor erschweren oder sie sogar davon abhalten könnte, wie z. B. die doppelte Registrierung als Lebens- und Futtermittelunternehmer oder die mangelnde Harmonisierung der Anforderungen für die Registrierung von Lebensmittelunternehmern als Futtermittelunternehmer.

Daher ist eine Klarstellung nötig, um die Durchführung der Futtermittelhygiene­verordnung zu verbessern und zu harmonisieren und gleichzeitig einen praktischen Ansatz zu fördern, wobei den unterschiedlichen Erfahrungen in den Mitgliedstaaten und der Bedeutung einer vollständigen Kenntnis aller Glieder der Futtermittelkette für die zuständigen Behörde Rechnung getragen werden muss. Eine solche Klarstellung ist nötig, um den Anwendungsbereich von Artikel 5 Absatz 627 der Futtermittelhygiene­verordnung zu definieren. Während klar ist, dass Landwirte Futtermittel von Betrieben beziehen und verwenden müssen, die gemäß der Futtermittelhygiene­verordnung registriert und/oder zugelassen sind, bedarf es einiger Erläuterungen, wann andere Unternehmer als „Futtermittelunternehmer“ gelten.

Ein wesentliches Ziel der Futtermittelhygiene­verordnung besteht darin, die Sicherheit der Erzeugnisse und deren Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Unter diesem Gesichtspunkt könnte anhand der folgenden Hauptkriterien ermittelt werden, ob ein Betrieb gemäß der Futtermittelhygiene­verordnung registriert werden sollte und ob ein Erzeugnis in die Futtermittelkette gelangen darf, wobei die jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen sind:

Die Definition von „Futtermittel“ gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die sich auf Stoffe oder Erzeugnisse bezieht, auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind. Das Kriterium der Absicht, den Stoff oder das Erzeugnis zur oralen Tierfütterung zu verwenden, ist daher entscheidend für eine Einstufung als „Futtermittel“. Daher ist die Absicht des Unternehmers bei der Lieferung eines Erzeugnisses ein grundlegendes Kriterium, das bei der Entscheidung, ob die Vorschriften der Futtermittelhygiene­verordnung anzuwenden sind, berücksichtigt werden muss.

Der Rechtsstatus des Erzeugnisses gemäß der Klassifizierung in den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, wie z. B.: Lebensmittel, Nebenprodukt tierischen oder nichttierischen Ursprungs, Futtermittel oder Abfall, wie in den Leitlinien für die Nutzung von Lebensmitteln, die nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, als Futtermittel ausgearbeitet.

Die vom Unternehmer beim Inverkehrbringen mitgelieferten Produktinformationen (z. B. auf dem Etikett oder im Handelspapier).

Die Art des Betriebs, der das Erzeugnis hergestellt hat und von dem es stammt, und der Betrieb, an den das Erzeugnis geliefert wird: z. B. Verarbeitungsbetriebe für tierische Nebenprodukte oder ehemalige Lebensmittel, Futtermittelbetriebe und landwirtschaftliche Betriebe.

Um unnötigen Verwaltungsaufwand sowohl für die Unternehmer als auch für die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zu vermeiden, könnte in einigen besonderen Fällen genehmigt werden, dass manche Futtermittelunternehmer Erzeugnisse28 von Betrieben beziehen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und/oder der Verordnung über tierische Nebenprodukte registriert (und/oder erforderlichenfalls zugelassen) sind.

Der Futtermittelunternehmer, der für die Einhaltung aller Anforderungen an die Futtermittelsicherheit verantwortlich ist, muss gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Futtermittelhygiene­verordnung sicherstellen, dass eine Rekategorisierung des Erzeugnisses29 in ein Einzelfuttermittel unter Einhaltung aller einschlägigen Bestimmungen des Futtermittelrechts erfolgt, also nicht nur der Futtermittelhygienevorschriften, sondern insbesondere auch der Anforderungen an die Rückstandshöchstmengen für Kontaminanten und an die Kennzeichnung.

Ferner müssen Futtermittelunternehmer, die nicht unter Artikel 5 Absatz 1 der Futtermittelhygiene­verordnung fallende Tätigkeiten ausüben, gemäß Artikel 6 der Futtermittelhygiene­verordnung ein schriftliches Verfahren oder Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, einrichten, durchführen und aufrechterhalten.

Darüber hinaus muss sich der Futtermittelunternehmer bei der Rekategorisierung eines Erzeugnisses30 in ein Einzelfuttermittel insbesondere aller bestehenden Anforderungen und Einschränkungen gemäß der Verordnung über tierische Nebenprodukte und der TSE-Verordnung (einschließlich des Verfütterungsverbots) bewusst sein.

In jedem Fall können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach einer Bewertung der betreffenden spezifischen Tätigkeiten entscheiden, ob eine Registrierung der Unternehmer gemäß der Futtermittelhygiene­verordnung erforderlich ist. Die Registrierung stärkt die nationalen amtlichen Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten.


26

„Den Kreislauf schließen – Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ (COM(2015) 614 final).

27

In Artikel 5 Absatz 6 der Futtermittelhygiene­verordnung heißt es, „Futtermittelunternehmer und Landwirte beschaffen sich und verwenden nur Futtermittel aus Betrieben, die gemäß dieser Verordnung registriert und/oder zugelassen sind“.

28

Die auf dieser Stufe noch nicht als „Futtermittel“ gelten.

29

Das auf dieser Stufe noch nicht als „Futtermittel“ gilt.

30

Das auf dieser Stufe noch nicht als „Futtermittel“ gilt.