Nährwertbezogene Angaben sollten mit der nationalen Ernährungspolitik übereinstimmen und diese unterstützen. Nur die die nationale Ernährungspolitik untermauernden nährwertbezogenen Angaben sollten zulässig sein.

Gesundheitsbezogene Angaben sollten mit der nationalen Gesundheitspolitik, einschließlich der Ernährungspolitik übereinstimmen und diese ggf. unterstützen. Gesundheitsbezogene Angaben sollten auf fundierten und hinreichend gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, die die Aussagen rechtfertigen, und sie sollten wahrheitsgemäße und nicht irreführende Informationen liefern, die dem Verbraucher helfen, sich für eine gesunde Ernährungsweise zu entscheiden, und die ihn in seiner Wahl durch eine besondere Aufklärung unterstützen. Die Auswirkungen der gesundheitsbezogenen Angaben auf die Eßgewohnheiten und die Ernährungsweise sollten in der Regel durch die zuständigen Behörden kontrolliert werden. Aussagen der in Abschnitt 3.4 der „Allgemeinen Codex-Leitsätze für Behauptungen“ vorgesehenen Art sind untersagt. (CXG 1-1979 – [s. A VI–3 dieser Sammlung])


*

Anmerkungen

Bezeichnung der Leitsätze in drei Sprachen des Codex Alimentarius

Englisch:

Guidelines for Use of Nutrition and Health Claims

Französisch:

Directives pour l’emploi des allégations relatives à la nutrition et à la santé

Spanisch:

Directrices para el uso de declaraciones nutricionales y saludables

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Dieser Anhang soll in Verbindung mit den „Arbeitsprinzipien für die Risikoanalyse im Bereich der Lebensmittelsicherheit zwecks Anwendung durch die Regierungen (CXG 62-2007 – [s. A II–10 dieser Sammlung]) gelesen werden.