A V-9

Harmonisierte IUPAC-Richtlinien für die Verwendung von Informationen zur Wiederfindung bei analytischen Messungen*

CXG 37-2001
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

Die Harmonisierten IUPAC1-Richtlinien für die Verwendung von Informationen zur Wiederfindung bei analytischen Messungen wurden durch Bezugnahme für Codex-Zwecke mit Ausnahme der ersten beiden Sätze der Empfehlung 1 angenommen2.

Für Codex-Zwecke lautet die Empfehlung 1 der IUPAC-Richtlinien daher wie folgt:

Es ist von überragender Bedeutung, dass bei der Angabe aller Daten a) eindeutig kenntlich gemacht wird, ob eine Korrektur für die Wiederfindung vorgenommen wurde oder nicht, und b) im Falle einer für die Wiederfindung erfolgten Korrektur die Größe der Korrektur und die Methode, nach der sie abgeleitet wurde, im Bericht enthalten sind. Dadurch lassen sich Datensätze leichter direkt miteinander vergleichen. Korrekturfunktionen sollen auf der Grundlage angemessener statistischer Überlegungen erstellt, dokumentiert, archiviert und dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.


*

Anmerkungen:

Bezeichnung der Richtlinien in drei Sprachen des Codex Alimentarius

Englisch:

Harmonized IUPAC Guidelines for the use of recovery information in analytical measurement

Französisch:

Directives harmonisées de l’UICPA concernant l’utilisation des taux de récupération dans les mesures analytiques

Spanisch:

Directrices armonizadas de la UIQPA para el empleo de la información de recuperación en la medición analítica

1

International Union of Pure and Applied Chemistry

2

„Quantitative Analysenergebnisse sollen für die Wiederfindung korrigiert werden, es sei denn, es sprechen besondere Gründe dagegen. Gründe dafür, Korrekturfaktoren nicht abzuschätzen oder nicht anzuwenden, können z. B. vorliegen, wenn a) die Analysenmethode als empirisch angesehen wird, b) ein vertraglicher oder gesetzlicher Grenzwert unter Verwendung unkorrigierter Daten festgelegt wurde oder c) bekannt ist, dass die Wiederfindungen nahezu vollständig sind. Allerdings …“