Vorwort zur 2. Auflage 2015

et, qui quaerit, invenit (Matth. 7,8)

Es freut mich, dass Sie wieder meinen Kommentar zu Rate ziehen. Leider weiß ich nicht, auf welche Frage Sie heute eine Antwort darin suchen. Natürlich hoffe ich, dass Sie auf den folgenden Seiten fündig und dadurch – zumindest vorübergehend – wunschlos glücklich werden. Doch wer ein unfertiges Gesetz kommentiert, kann nicht alle Fragestellungen im Voraus kennen. Deswegen musste ich mich auf das beschränken, was mir bekannt war, was ich für möglich hielt oder was mir zugetragen wurde. Zwangsläufig sind einzelne Fragen offen geblieben, manche konnte oder mochte ich nicht beantworten, manche werden in der Praxis erst neu aufgeworfen, vielleicht sogar durch Sie. Ärgern Sie sich also bitte nicht, sollten Sie in diesem Buch einmal keine passende Antwort finden. Dann mag meine Kommentierung Ihnen hoffentlich immer noch Anregungen geben, wie Sie sich Ihre Frage selbst beantworten könnten. Und wenn Ihnen auch das nicht reicht, schreiben Sie mir einfach; gewiss können wir uns gemeinsam an einer Lösung versuchen.

Auf meinen Aufruf aus dem Vorwort zur ersten Auflage habe ich viele Zuschriften erhalten. Dank dafür schulde ich allen Einsendern, namentlich Fritzi Heising und Andreas Schmölzer. Noch mehr bedanken muss ich mich bei Dr. Tobias Teufer, LL.M. (UCL) und Peter Loosen, LL.M. (Edinburgh), die das Manuskript wieder gründlich geprüft und zahlreiche Anregungen beigesteuert haben. Meine Ehefrau, Dr. Heike Hagenmeyer, hat sich diesmal geweigert mitzuwirken, nachdem ich die Definition für „primäre Zutat“ mit ihr erörtert hatte. „So kann man doch keine Gesetze machen“, hat sie gesagt, natürlich völlig zu Recht. Ihr kann ich hier also nur für ihr Verständnis in Phasen der Ratlosigkeit und des Kommentierrauschs Dank sagen. Dr. Christine Gardyan und Susanne Mewes danke ich für die freundliche Betreuung von Seiten des Behr’s Verlags. Mein allermeister Dank gebührt am Ende wieder meiner Sekretärin, Sabine Moritz, die sich durch monatelange Wellen an Diktaten, handschriftlichen Korrekturen und Spezialaufträgen niemals hat unter Wasser drücken lassen und das Manuskript exzellent auf Kurs gehalten hat – ohne ihre hervorragende Unterstützung stünden Sie jetzt mit leeren Händen da.

Leider fehlt noch die endgültige nationale Durchführungsverordnung; der deutsche Gesetzgeber hat sie einfach nicht rechtzeitig erlassen. So werden Hagenmeyer und Moritz sich im nächsten Jahr noch einmal ans Werk Seitenwechsel machen. Der Behr’s Verlag wird Ihnen meine Erläuterungen der LMIDV kurzfristig als Ergänzungsband nachliefern. Wenn dies Ihr Buch ist, dann haben Sie das zugehörige Supplement schon bezahlt. Sie sehen: Auch Sie haben sich meinen Dank verdient!

Hamburg, 18.12.2014

Moritz Hagenmeyer Seitenwechsel