Leitsätze Fisch und Fischerzeugnisse | Kap. 15.2.1
In diesen Leitsätzen werden Fisch, Fischteile und Fischerzeugnisse in ihrer Herstellung, Bezeichnung und Beschaffenheit beschrieben. Typisch verwendete Zutaten, wie zum Beispiel Soßen, werden ebenfalls charakterisiert. Den Leitsätzen entsprechende Fischerzeugnisse haben in der Regel einen Fischanteil von mindestens 50 %. Auch die Nennung der jeweiligen Fischart oder die Kennzeichnung „praktisch grätenfrei“ werden hier geregelt.