Oktober 2020

Ein weiteres Update zur Novellierung der Fertigpackungs­verordnung

Danja Domeier

Oktober 2020. Die als letzter „Baustein“ der Reform des Mess- und Eichrechts noch ausstehende und seit 2018 teils heftig diskutierte Novellierung des Fertigpackungsrechts steht kurz vor ihrem Abschluss (Stand: 1. Oktober 2020). Nach Durchführung eines Notifizierungsverfahrens bei der Europäischen Kommission (Eingangsdatum des Entwurfsdokuments (Bearbeitungsstand: 29. Januar 2020) am 21. Februar 2020 und Ende der Stillhaltefrist am 25. Mai 2020) hat das Bundeskabinett den Entwurf einer Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts (Bundesrats- Drucksache 493/20) in seiner 110. Sitzung am 26. August 2020 beschlossen. Mit dem Verordnungsentwurf wird sich nun der Bundesrat befassen. Sollten seitens des Bundesrats keine wesentlichen Änderungen des Verordnungsentwurfs mehr erforderlich sein, kann die Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts noch gegen Ende des laufenden Jahres verkündet werden und in seinen wesentlichen Teilen einen Tag nach Verkündung in Kraft treten.

Das vom Bundeskabinett beschlossene novellierte Fertigpackungsrecht

Der vom Bundeskabinett am 26. August 2020 beschlossene Entwurf einer Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts besteht – wie bereits der überarbeitete Referentenentwurf vom 2. Oktober 2019 – aus insgesamt fünf Artikeln. Die Novellierung der Fertigpackungs­verordnung (nachfolgend „FPV (neu)“) befindet sich unter Art. 1 des Verordnungsentwurfs. Wie bereits im überarbeiteten Referentenentwurf vom 2. Oktober 2019 vorgesehen, beziehen sich auch Art. 2 und Art. 3 des vom Kabinett beschlossenen Entwurfs auf Änderungen der Mess- und Eichgebührenverordnung, während Art. 4 nach wie vor Streichungen von Regelungen zur Füllmengenangabe in der Lebensmittelinformations-Durchführungs­verordnung vorsieht und die Verordnung nach Art. 5 grundsätzlich „am Tag nach der Verkündung in Kraft“ treten soll (Ausnahme: Am 1. Januar 2021 in Kraft tretende Regelungen in Art. 3).

Die novellierte Fertigpackungs­verordnung – Was hat sich seit dem überarbeiteten Referentenentwurf vom Oktober 2019 geändert?

Nachfolgend sollen auszugsweise einige Änderungen angeführt werden, die sich seit dem überarbeiteten Referentenentwurf vom 2. Oktober 2019, über den im Editorial „Update zur Novellierung der Fertigpackungsverordnung“ berichtet worden ist, ergeben haben:

Die Legaldefinition des Zeitpunkts der Herstellung wird in § 2 Nr. 10 FPV (neu) zwar beibehalten und als der Zeitpunkt beschrieben, in dem das Erzeugnis mit der Umverpackung vereint und diese geschlossen wird sowie die erforderlichen Kennzeichnungsmerkmale aufgebracht werden, soweit sich aus nachfolgenden Vorschriften der Verordnung und aus Anlage 2 FPV (neu) nichts anderes ergibt. Die sich auf abweichende Herstellungszeitpunkte beziehende Anlage 2 FPV (neu) wurde nun dahingehend abgeändert, dass als Zeitpunkt der Herstellung bei Backwaren ohne Vorverpackung nicht mehr auf eine Stunde nach der letzten thermischen Behandlung abgestellt wird. Für Backwaren ohne Vorverpackung bleibt es somit bei dem in Art. 2 Nr. 10 FPV (neu) definierten Zeitpunkt der Herstellung. Dafür wurde in Anlage 2 FPV (neu) unter der Rubrik „Fertigpackungen mit Abtropfgewichtskennzeichnung“ nun „Mozzarella und Käse, der in einer oder aus einer Flüssigkeit in Verkehr gebracht wird“ ergänzt und insoweit festgelegt, dass der Herstellungszeitpunkt hierfür „5 Tage nach Abfüllung“ liegen soll.

In § 3 FPV (neu) werden – wie bereits im abgeänderten Referentenentwurf vom 2. Oktober 2019 – Aspekte der bisherigen Regelung in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 FPV (nachfolgend „FPV (alt)“) aufgegriffen. Unter anderem wird klargestellt, dass die Kennzeichnung der Nennfüllmenge grundsätzlich nach Gewicht und Volumen zu erfolgen hat und unbestimmte Nennfüllmengenangaben – wie zum Beispiel „etwa 220 – 230 g“ – unzulässig sind. Im Gegensatz zum vorherigen

§ 7 Abs. 1 FPV (Fertigpackung mit Erzeugnissen in Aerosolform),

§ 7 Abs. 2 FPV (Ausnahmen von der Angabe nach Gewicht oder Volumen gemäß bestehendem Handelsbrauch), Referentenentwurf enthält § 3 aktuell keinen Absatz 4 mehr, der zuvor die „Kennzeichnung mit der Angabe einer Mindestmenge“ bei freiwilliger Mengenangabe als zulässig erachtete. Davon ist nun mit Wegfall der entsprechenden Regelung wohl nicht mehr auszugehen.

§ 4 Abs. 3 Satz 1 FPV (neu) lautet nun „Fertigpackungen mit flüssigen Erzeugnissen sind nach Volumen, Fertigpackungen mit anderen Erzeugnissen nach Gewicht nach Maßgabe des Absatzes 4 zu kennzeichnen, soweit nach anderen Vorschriften nichts anderes geregelt ist oder nicht eine abweichende Kennzeichnung nach der allgemeinen Verkehrsauffassung geboten ist.“ Im Verhältnis zum Referentenentwurf vom 2. Oktober 2019 wurde nun neben dem Hinweis auf § 4 Abs. 4 FPV (neu) auch die Möglichkeit einer abweichenden Kennzeichnung nach der allgemeinen Verkehrsauffassung ergänzt. § 4 Abs. 4 FPV (neu) entspricht – bezogen auf Lebensmittel – den bisherigen Regelungen in § 18 Abs. 4, Abs. 5 FPV (alt) und schreibt vor, dass die Nennfüllmenge bei der Abgabe nach Gewicht in Gramm oder Kilogramm und bei der Abgabe in Volumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter in Ziffern anzugeben ist, wobei der Name der Einheit oder das Einheitenzeichen anzufügen ist.

§ 6 FPV (neu) enthält – wie bereits der Referentenentwurf vom 2. Oktober 2019 – „Besondere Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen“, wobei sich § 6 Abs.1 FPV (neu) als Nachfolgeregelung von § 7 Abs. 1 FPV (alt) darstellt. § 6 Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 FPV (neu) entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Regelungen in § 7 Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 FPV (alt). Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für § 6 Abs. 1 Satz 4 FPV (neu) im Verhältnis zu § 7 Abs. 1 Satz 4 FPV (alt), wobei nun klarstellend darauf hingewiesen wird, dass die Angabe des Gesamtfassungsvermögens nach § 6 Abs. 1 Satz 3 FPV (neu) so zu gestalten ist, dass sie sich von der Angabe des Nennvolumens des Inhalts deutlich unterscheidet.

§ 10 FPV (neu) bezieht sich – wie bereits der Referentenentwurf vom 2. Oktober 2019 – auf besondere Nennfüllmengenanforderungen und schreibt in Absatz 3 vor, dass mit einem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereit gestellt werden dürfen, wenn bestimmte, sich im Einzelnen aus § 9 Abs. 4 FPV (neu) ergebende Anforderungen erfüllt werden. Abweichend davon bestimmen sich nach § 10 Abs. 3 Satz 2 FPV (neu) bei Fertigpackungen, die überwiegend von Hand hergestellt werden oder – neu eingefügt – natürlich gewachsene Lebensmitteln enthalten, die Anforderungen nach dem dreifachen der in der zweiten und dritten Spalte der Tabelle des § 9 Abs. 3 FPV festgelegten Werte der zulässigen Minusabweichung.

§ 34 FPV (neu) wurde um einen neuen Absatz 1 ergänzt, der nun darauf hinweist, dass die Vorschriften der Verordnung auf Fertigpackungen mit einer Füllmenge von mehr als 10 Kilogramm oder Liter nicht anzuwenden sind, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen des § 34 FPV (neu) nichts anderes ergibt. Die im Referentenentwurf (Stand: 2. Oktober 2019) noch in § 34 Abs. 4 festgelegte Regelung ergibt sich nun aus § 34 Abs. 5 FPV (neu) und lautet nach umfassender Änderung wie folgt: „Abfülleinrichtungen zur Herstellung von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge sind von der Eichpflicht ausgenommen, wenn ihnen eine geeignete Waage nach Anlage 7 so nachgeschaltet ist, dass alle Fertigpackungen aussortiert werden, bei denen die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte überschreitet. Abweichend von Satz 1 kann eine Kontrolle nach § 41 unter Berücksichtigung anerkannter Methoden der Statistik erfolgen. Bei Fertigpackungen mit einer Füllmengenangabe nach Volumen ist die Dichte mit einem geeigneten Dichtemessgerät zu bestimmen.“

Der sich auf die Angabe bei Maßbehältnis-Flaschen beziehende § 35 Abs. 1 Nr. 3 FPV (neu) wurde im Verhältnis zum Referentenentwurf (Stand: 2. Oktober 2019) gekürzt und lautet nun wie folgt: „Maßbehältnis- Flaschen sind Behältnisse aus Glas oder anderen Werkstoffen mit einer Formsteifigkeit, die dieselben messtechnischen Garantien zulässt wie Glas, und (…) die hinsichtlich ihrer Form und der Gleichmäßigkeit ihrer Herstellung solche messtechnischen Eigenschaften besitzen, dass sie als Maßbehältnisse verwendet werden können.“

§ 41 Abs. 7 des Referentenentwurfs (Stand: 2. Oktober 2019) räumte Messgeräten, die vor dem 30. April 2020 nach § 27 oder § 31 FPV (alt) zum Kontrollieren verwendet worden sind, eine Weiterverwendungsfrist bis zum ein 31. Dezember 2025 ein. Diese Vorschrift ist nun gestrichen worden. Stattdessen ergibt sich jetzt aus einem neu eingefügten § 44 Abs. 2 FPV (neu), dass Messgeräte, die vor dem 31. Dezember 2021 nach § 27 oder § 31 FPV (alt) zum Kontrollieren verwendet werden, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 noch nicht den Anforderungen der Anlage 7 FPV (neu) entsprechen müssen.

Der ebenfalls neu eingefügte § 44 Abs. 1 FPV (neu) enthält des Weiteren eine Übergangsfrist für Sammelpackungen. Werden Letztere nun vor dem ersten Tag des zwölften auf die Verkündung der novellierten Fertigpackungs­verordnung folgenden Monats hergestellt, so dürfen sie abweichend von § 38 Abs. 4 FPV (neu) in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags (Bearbeitungsstand: 8. Oktober 2020) wird die Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts gegebenenfalls bereits verkündet und in ihren wesentlichen Teilen in Kraft getreten sein.