IV 7.61

Mitteilung der Kommission über die Einführung eines Systems zur Identifizierung und Mitteilung im Bereich des EAGFL - Abteilung Garantie („Schwarze Liste") (96/C 366/06)1

Vom 5. Dezember 1996

(ABl. Nr. C 366/11)
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

Mit Wirkung vom 1. Juli 1996 haben die Mitgliedstaaten und die Kommission ein System zur Identifizierung und Mitteilung bestimmter Begünstigter der vom Gemeinschaftshaushalt (EAGFL – Abteilung Garantie) finanzierten Maßnahmen errichtet. Damit sollen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft geschützt werden, indem die Marktteilnehmer, bei denen aufgrund der bisherigen Erfahrungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erfüllung früherer Verpflichtungen das Risiko der Unzuverlässigkeit besteht (Betrugsverhütung), identifiziert werden.

Im Rahmen dieses Systems stellen die Mitgliedstaaten Listen der Marktteilnehmer auf, die vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Unregelmäßigkeit begangen haben oder gegen die diesbezüglich ein begründeter Verdacht besteht. Diese Listen werden der Kommission übermittelt, die sie in eine Datenbank eingibt und an die übrigen Mitgliedstaaten weiterleitet. Die Daten in diesen Listen werden unter Wahrung des Berufsgeheimnisses behandelt.

Das System kann von folgenden Stellen benutzt werden:

auf Gemeinschaftsebene: Europäische Kommission, Generalsekretariat;

in den Mitgliedstaaten:

Belgien: Belgisch interventie- en restitutiebureau/Bureau d’intervention et de restitution belge,

Dänemark: Landbrugs- og Fiskeriministeriet, EU-Direktoratet,

Deutschland: Bundesministerium der Finanzen,

Griechenland: Υπουργείο Γεωργίας

Spanien: Intervención General de la Administración del Estado

Frankreich: Direction générale des douanes et des droits indirects,

Irland: Department of Agriculture, Food and Forestry,

Italien: Ministero delle Finanze,

Luxemburg: Ministère de l’agriculture, de la viticulture et du développement,

Niederlande: Ministerie van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij,

Österreich: Bundesministerium für Finanzen, Integrations- und Zollsektion,

Portugal: Inspecção-Geral de Finanças,

Finnland: Maa- ja metsätalousministeriö,

Schweden: Jordbruksverket,

Vereinigtes Königreich: Intervention Board Executive Agency.

Rechtsgrundlage für das System zur Identifizierung und Mitteilung sind die Verordnungen (EG) Nr. 1469/95 des Rates und (EG) Nr. 745/96 der Kommission. Diese Verordnungen legen die Kriterien für die Aufnahme eines Marktteilnehmers in eine Liste und die Maßnahmen fest, die die Mitgliedstaaten gegenüber diesen Marktteilnehmern ergreifen.


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ABl. Nr. C 366 vom 5. 12. 1996, S. 11.