V 1.12

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Vom 23. Juli 1987

(ABl. 1987 Nr. L 256/1), zul. geänd. durch Art. 1 der DVO (EU) 2023/2364 vom 26.9.2023 (ABl. L 2023/2364 vom 26.9.2023)
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

(Auszug)

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 28, 43 und 1131,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, auf Vorschlag der Kommission2,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments3,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Grundlage der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist eine Zollunion, die die Anwendung eines Gemeinsamen Zolltarifs umfaßt.

Die Erhebung und der Austausch statistischer Angaben über den Außenhandel der Gemeinschaft können am besten durch die Verwendung einer Kombinierten Nomenklatur erreicht werden, die gleichzeitig den zolltariflichen und statistischen Anforderungen gerecht wird und die an die Stelle der gegenwärtigen zolltariflichen und statistischen Nomenklaturen tritt.

Die Gemeinschaft ist Unterzeichner des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Harmonisiertes System), das das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife ablösen soll; die Kombinierte Nomenklatur muß folglich auf der Grundlage des Harmonisierten Systems beruhen.

Es erscheint zweckmäßig, daß die Mitgliedstaaten nationale statistische Unterteilungen schaffen können.

Bestimmte besondere Gemeinschaftsregelungen können im Rahmen der Kombinierten Nomenklatur nicht behandelt werden; es ist deshalb erforderlich, zusätzliche gemeinschaftliche Unterteilungen zu schaffen und diese in einen Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) aufzunehmen. Die reibungslose Verwaltung des TARIC erfordert ein System, das für eine unverzügliche Aktualisierung geeignet ist. Es ist deshalb erforderlich, daß die Kommission ermächtigt wird, den TARIC zu verwalten. In bezug auf Spanien und Portugal kann der TARIC wegen der zolltariflichen Übergangsmaßnahmen, die in der Beitrittsakte vorgesehen sind, nicht mit denjenigen für die anderen Mitgliedstaaten übereinstimmen; es ist deshalb vorzusehen, daß diese beiden Mitgliedstaaten ermächtigt werden, den TARIC während des Zeitraums der Anwendung dieser Übergangsmaßnahmen nicht anzuwenden.

Es erscheint angebracht vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten weitere Unterteilungen im Anschluß an die Unterpositionen des TARIC einfügen können, um zusätzlichen nationalen Erfordernissen gerecht zu werden. Diese Unterteilungen sollten durch geeignete Codenummern gekennzeichnet werden, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2793/86 der Kommission vom 22. Juli 1986 über die bei Verwendung der in den Verordnungen (EWG) Nr. 678/85, (EWG) Nr. 1900/85 und (EWG) Nr. 222/77 vorgesehenen Vordrucke zu gebrauchenden Codes.

Es ist unverzichtbar, daß die Kombinierte Nomenklatur und jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf dieser beruht oder ihr Unterteilungen hinzufügt, in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt wird. Die hierfür erforderlichen Bestimmungen müssen auf Gemeinschaftsebene erlassen werden können. Außerdem sind die bestehenden gemeinschaftlichen Bestimmungen über die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs auf die gemäß dem Beschluß 86/98/ EGKS unter die Zuständigkeit des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Waren anwendbar.

Die Vorbereitung und Anwendung dieser Bestimmungen erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. Die Durchführung dieser Bestimmungen muß angesichts der ernsten wirtschaftlichen Folgen, die sich aus einer Verzögerung ergeben können, schnell erfolgen.

Zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung der Kombinierten Nomenklatur wird die Kommission von einem Ausschuß unterstützt, der für alle Fragen zuständig ist, die die genannte Nomenklatur, den TARIC und alle weiteren auf der Kombinierten Nomenklatur aufbauenden Nomenklaturen betreffen. Dieser Ausschuß muß sobald wie möglich, noch bevor die Kombinierte Nomenklatur angewandt wird, arbeitsfähig sein.

Um die Tragweite der Kombinierten Nomenklatur festzulegen, ist es angebracht, Einführende Vorschriften und Zusätzliche Anmerkungen zu Abschnitten oder Kapiteln und Fußnoten vorzusehen.

Bestandteil des Gemeinsamen Zolltarifs sind nicht nur die vertragsmäßigen und autonomen Zollsätze und die sonstigen Abgaben, die im Anhang I zu dieser Verordnung auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur festgelegt werden, sondern weiter auf S. 3auch die sonstigen zolltariflichen Maßnahmen, die im TARIC und in anderen Gemeinschaftsregelungen enthalten sind.

Bei der Festlegung der vertragsmäßigen Zollsätze ist es angebracht, die GATT-Verhandlungen zu berücksichtigen.

Der Übergang von der bisherigen Nomenklatur zur Kombinierten Nomenklatur kann in bezug auf die Anwendung der Ursprungsregeln bestimmter Präferenzregelungen Schwierigkeiten zur Folge haben, insbesondere in denjenigen Fällen, in denen die betroffenen Drittländer nicht das Harmonisierte System übernommen haben werden. Für derartige Fälle ist es angebracht, geeignete Maßnahmen zur Bewältigung solcher Schwierigkeiten vorzusehen.

Obwohl die Nomenklatur und die Zollsätze für Erzeugnisse, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, nicht Teil des Gemeinsamen Zolltarifs sind, werden die für diese Waren geltenden vertragsmäßigen Zollsätze zur Information in diese Verordnung aufgenommen.

Als Folge der Einführung der Kombinierten Nomenklatur sind zahlreiche Rechtsakte der Gemeinschaft, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik, anzupassen, um ihre Anwendung sicherzustellen. Diese Angleichungen erfordern in der Regel keine grundsätzlichen Änderungen. Aus Vereinfachungsgründen ist vorzusehen, daß die Kommission unmittelbar die für diese Rechtsakte notwendigen technischen Anpassungen erlassen kann.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif und die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2055/84, aufgehoben –

hat folgende Verordnung erlassen:


1

Wegen einer erhobenen Klage der Kommission gegen den Rat ist im ersten Bezugsvermerk Art. 235 des Vertrages als Rechtsgrundlage durch VO Nr. 3528/89 gestrichen worden.

2

ABl. Nr. C 154 vom 12. 6. 1987, S. 6.

3

ABl. Nr. C 190 vom 20. 7. 1987.

4

Stellungnahme vom 1. Juli 1987 (nicht im Amtsblatt veröffentlicht).