V 2.1

Beschluss des Rates über den Abschluß der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (94/800/EG)

Vom 22. Dezember 1994

(ABl. Nr. L 336/1)
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43, 54, 57, 66, 75, Artikel 84 Absatz 2 und die Artikel 99,100,100 a, 113 und 235 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses1,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die multilateralen Handelsverhandlungen, die im Rahmen des GATT im Anschluß an die am 20. September 1986 in Puntadel Este angenommene Ministererklärung eröffnet worden waren, haben zur Abfassung der Schlußakte über die Ergebnisse der Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geführt.

Die Vertreter der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten haben am 15. April 1994 in Marrakesch die Schlußakte über die Ergebnisse der Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde und – vorbehaltlich seines Abschlusses – das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation unterzeichnet.

Die von der Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten ausgehandelten gegenseitigen Zugeständnisse und Verpflichtungen stellen in der Form, in der sie in den multilateralen Übereinkünften der Schlußakte enthalten sind, insgesamt ein befriedigendes und ausgewogenes Ergebnis dar.

Ein Teil der gegenseitigen Zugeständnisse und Verpflichtungen, die die Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und einige an den Verhandlungen beteiligte Länder ausgehandelt haben, sind in den besonderen plurilateralen Übereinkünften im Anhang 4 des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation enthalten.

Einige dieser Zugeständnisse und Verpflichtungen wurden am Rande der Uruguay-Runde bilateral – mit Uruguay in bezug auf Rindfleisch – ausgehandelt.

Die Zuständigkeit für die Gemeinschaft, internationale Übereinkünfte zu schließen, ergibt sich nicht nur aus einer ausdrücklichen Übertragung durch den Vertrag, sondern kann sich auch aus anderen Vertragsbestimmungen sowie aus Rechtsakten herleiten, die nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen von den Gemeinschaftsorganen erlassen wurden.

Sind Gemeinschaftsvorschriften zur Verwirklichung der Vertragsziele verabschiedet worden, so können die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der gemeinsamen Organe nicht Verpflichtungen eingehen, die diese Vorschriften berühren oder ihren Inhalt verändern können.

Ein Teil der Verpflichtungen im Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation einschließlich seiner Anhänge fällt unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft gemäß Artikel 113 des Vertrages. Unter den anderen Verpflichtungen berühren darüber hinaus einige Verpflichtungen Gemeinschaftsvorschriften, die aufgrund der Artikel 43,54,57,66,75, des Artikels 84 Absatz 2 und der Artikel 99,100,100 a und 235 erlassen worden sind, und sie können somit nur von der Gemeinschaft eingegangen werden.

Insbesondere ist der Rückgriff auf die Artikel 100 und 235 des Vertrages als Rechtsgrundlage für diesen Beschluß insofern gerechtfertigt, als das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation einschließlich seiner Anhänge einerseits die auf Artikel 100 des Vertrages gestützte Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten3 und die ebenfalls auf Artikel 100 des Vertrages gestützte Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten4 sowie andererseits die auf Artikel 235 des Vertrages gestützte Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke5 berührt.

Bislang ist noch kein gemeinschaftlicher Rechtsakt auf der Grundlage des Artikels 73 c des Vertrages angenommen worden.

Das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation einschließlich seiner Anhänge ist nicht so angelegt, daß es unmittelbar vor den Rechtsprechungsorganen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten angeführt werden kann –

BESCHLIESST:


1

Stellungnahme vom 23. November 1994.

2

Zustimmung vom 14. Dezember 1994.

3

ABl. Nr. L 225 vom 20. 8. 1990, S. 1.

4

ABl. Nr. L 225 vom 20. 8. 1990, S. 6.

5

ABl. Nr. L 11 vom 14. 1. 1994, S. 1.