IV 7.60

Verordnung (EG) Nr. 1469/95 des Rates über Vorkehrungen gegenüber bestimmten Begünstigten der vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen

Vom 22. Juni 1995

(ABl. Nr. L 145/1)
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Europäische Rat hat auf seinen Tagungen im Juni 1993 in Kopenhagen und im Dezember 1994 in Essen die Bedeutung der Bekämpfung von Betrügereien und Unregelmäßigkeiten zum Nachteil des Gemeinschaftshaushalts bekräftigt. Es sind daher die Maßnahmen zu verstärken, mit denen sichergestellt werden soll, daß die für die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) eingesetzten Gemeinschaftsmittel nicht an Personen oder Unternehmen fließen, die nicht jede Gewähr für Zuverlässigkeit in bezug auf die korrekte Ausführung der betreffenden Geschäfte bieten.

Die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik4 sieht in Artikel 8 insbesondere vor, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sich zu vergewissern, daß die durch den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, und um Unregelmäßigkeiten zu verhindern bzw. zu verfolgen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 283/725 sieht unter anderem vor, daß die Mitgliedstaaten die Kommission regelmäßig über alle Fälle von Unregelmäßigkeiten sowie über alle Gerichts- und Verwaltungsverfahren gegen Personen unterrichten, die Unregelmäßigkeiten begangen haben, damit die Kommission systematisch über alle betrügerischen Praktiken informiert ist und die zu Unrecht gezahlten Beträge wieder eingezogen werden können.

Diese Vorschriften sind durch eine Gemeinschaftsregelung zu ergänzen, die es allen zuständigen einzelstaatlichen Behörden gestattet, insbesondere im Zusammenhang mit Ausschreibungen, der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und den Verkäufen von verbilligten Interventionserzeugnissen diejenigen Marktbeteiligten zu identifizieren, die vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Unregelmäßigkeit zum Nachteil des Gemeinschaftshaushalts begangen haben oder gegen die diesbezüglich ein begründeter Verdacht besteht. Auf dieser Grundlage müssen sie je nach Schwere des Verstoßes und je nachdem, ob es sich um einen festgestellten oder einen vermuteten Verstoß handelt, verschiedene Maßnahmen treffen können, die von verstärkten Kontrollen bis zum Ausschluß der betreffenden Marktbeteiligten von noch zu bestimmenden Geschäften reichen, wenn feststeht, daß sie tatsächlich betrügerisch gehandelt haben.

Damit den Marktbeteiligten ein Höchstmaß an Garantien gegeben wird, sollten, was insbesondere die Wahrung der Vertraulichkeit und des Berufsgeheimnisses sowie die einzeistaatlichen Strafverfahrensvorschriften betrifft, im wesentlichen die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 übernommen werden. Hinsichtlich des Datenschutzes können die einschlägigen Bestimmungen über die gegenseitige Amtshilfe in Zoll- und Agrarfragen zur Anwendung gebracht werden.

Die vorliegende Verordnung ist in Ergänzung zu den spezifischen Vorschriften zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten anzuwenden, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik bereits erlassen wurden oder noch erlassen werden, und zwar insbesondere den in Ergänzung zu den von der Kommission im Rahmen ihrer vom Gerichtshof bestätigten Zuständigkeiten erlassenen Vorschriften über Kontrollen und Sanktionen.

Als horizontale Maßnahme zur Bekämpfung von Betrügereien hat die Kommission am 7. Juli 1994 einen Vorschlag für eine Verordnung (EG, Euratom) über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft6 vorgelegt. Nach Erlaß dieser Verordnung durch den Rat wird der darin für alle Bereiche der Gemeinschaftspolitik vorgesehene Rechtsrahmen auch auf die durch die vorliegende Verordnung eingeführten Maßnahmen zur Anwendung gelangen. Bis zum Erlaß jener Verordnung ist vorläufig vorzusehen, daß die Durchführungsbestimmungen zu der vorliegenden Verordnung vorübergehend analoge Vorschriften insbesondere in bezug auf die Definition der darunter fallenden Unregelmäßigkeiten enthalten können –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. Nr. C 151 vom 2. 6. 1994, S. 13.

2

ABl. Nr. C 56 vom 6. 3. 1995, S. 175.

3

ABl. Nr. C 393 vom 31. 12. 1994, S. 81.

4

ABl. Nr. L 94 vom 28. 4.1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (ABl. Nr. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1).

5

ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 11.

6

ABl. Nr. C 216 vom 6. 8. 1994, S. 11.