DIE KOMSMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1469/95 des Rates vom 22. Juli 1995 über Vorkehrungen gegenüber bestimmten Begünstigten der vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen, insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 wurde eine Gemeinschaftsregelung eingeführt, um in den Bereichen Ausschreibungen, Ausfuhrerstattungen und Verkäufe von verbilligten Interventionserzeugnissen Marktbeteiligte, bei denen aufgrund der bisherigen Erfahrung hinsichtlich der Erfüllung früherer Verpflichtungen das Risiko der Unzuverlässigkeit besteht, identifizieren und allen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie der Kommission unverzüglich zur Kenntnis bringen zu können. Die Anwendung dieser Regelung ist auf Marktbeteiligte beschränkt, die vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Unregelmäßigkeit zum Nachteil des Gemeinschaftshaushalts begangen haben oder gegen die diesbezüglich ein begründeter Verdacht besteht. Auf dieser Grundlage sind je nach Schwere des Verstoßes und je nachdem, ob es sich um einen festgestellten oder einen vermuteten Verstoß handelt, verschiedene Maßnahmen zu treffen, die von verstärkten Kontrollen bis zum Ausschluß der betreffenden Marktbeteiligten von noch zu bestimmenden Geschäften reichen, wenn feststeht, daß sie tatsächlich betrügerisch gehandelt haben.

Einige der für diese Regelung zu erlassenden Durchführungsbestimmungen, insbesondere die Definition des Begriffs „Unregelmäßigkeit“ gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1469/95, die Bestimmung der betroffenen Marktbeteiligten gemäß Artikel 5 zweiter Gedankenstrich derselben Verordnung sowie die Vorschriften über die Verjährung, können nunmehr auf die einschlägigen horizontalen Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften Bezug nehmen. Was die erforderlichen Präzisierungen zu den Fällen eines begründeten Verdachts auf Unregelmäßigkeit betrifft, die die Anwendung der Regelung nach sich ziehen, so ist der Begriff „erste amtliche oder gerichtliche Feststellung“ im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 zu definieren. Um zu bestimmen, ob es sich bei der Unregelmäßigkeit um eine vollendete oder versuchte, vorsätzliche oder grob fahrlässige Tat handelt, sollten die Mitgliedstaaten jedoch ihre einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen anwenden.

Um diese Regelung reibungslos durchführen zu können, ist ihre Anwendung auf Unregelmäßigkeiten eines bestimmten Ausmaßes zu beschränken; dies berührt jedoch nicht die Pflicht der Mitgliedstaaten, allen Unregelmäßigkeiten vorzubeugen und sie zu verfolgen. Im Hinblick auf eine möglichst einheitliche Anwendung der Maßnahmen, die im Fall einer vermuteten oder erwiesenen Unregelmäßigkeit zu treffen sind, müssen der Anwendungsbereich dieser Maßnahmen sowie die Kriterien für ihre Dauer festgelegt werden.

Es sind Bestimmungen zum Inhalt und zur Behandlung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 gemachten Mitteilungen zu erlassen. Diese müssen auch sicherstellen, daß Marktbeteiligte, bei denen kein begründeter Verdacht auf Unregelmäßigkeit mehr besteht oder für die die Anwendungsdauer der gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 getroffenen Maßnahmen abgelaufen ist, unverzüglich aus dem vorliegenden geschlossenen und vertraulichen Identifikations- und Mitteilungssystem gestrichen werden.

Schließlich sind gemäß Artikel 5 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 die Bedingungen festzulegen, nach denen in Fällen, in denen keine der Vorschußregelungen im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3403/93, Anwendung findet, die Aussetzung der Zahlungen durch die Hinterlegung einer Sicherheit vermieden werden kann.

Die Informationen, die gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 geschaffenen Regelung ausgetauscht werden, betreffen vor allem natürliche Personen. Für diese Regelung gelten daher die Grundsätze für den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, wie sie sich aus den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie sinngemäß aus den diesbezüglichen Bestimmungen der Regelung über die gegenseitige Amtshilfe in Zoll- und Agrarfragen ergeben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: