I 7.11

Verordnung (EG) Nr. 2519/97 der Kommission über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates für die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft

Vom 16. Dezember 1997

(ABl. Nr. L 346/23)
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit1, insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den bisherigen Erfahrungen erscheint es angezeigt, die Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 der Kommission vom 8. Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft2, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 790/913, zu ändern; aus Gründen der Verständlichkeit sollte die genannte Verordnung durch eine Neufassung ersetzt werden.

Es sollte erneut darauf hingewiesen werden, wie wichtig es ist, daß die Unternehmen gleichen Zugang zu den Lieferaufträgen haben. Das Ausschreibungsverfahren bietet dabei dieselben Sicherheiten wie das Vergabeverfahren.

Die Bereitstellung von Waren außerhalb der Gemeinschaft sollte im Rahmen einer Verordnung geregelt werden. Deshalb sollte darauf hingewiesen werden, daß aufgrund der besonderen oder sogar von den üblichen Handelspraktiken abweichenden Verpflichtungen nicht allgemein auf die Incoterms Bezug genommen wird.

Unter bestimmten Umständen sollte es ermöglicht werden, mit dem Kauf der als Hilfe zu liefernden Waren sowohl in- als auch außerhalb der Gemeinschaft internationale und nichtstaatliche Organisationen zu beauftragen, die selbst Hilfeempfänger sind.

Es sollte ermöglicht werden, ein Unternehmen oder eine Organisation mit der vollständigen oder teilweisen Ausführung der Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zu beauftragen.

In bestimmten, begründeten Fällen sollte die Inanspruchnahme des Verfahrens der freihändigen Auftragsvergabe ermöglicht werden.

Mit Blick auf neue Länder, die Nahrungsmittelhilfe erhalten, namentlich die transkaukasischen und zentralasiatischen Länder, sollte die Lieferung von Waren frei Bestimmungsort ausschließlich auf dem Landweg vorgesehen werden.

Für einige Nahrungsmittelhilfeempfänger kann eine Lieferung ab Werk oder frei Frachtführer angezeigt sein.

Die Bereitstellungsverfahren sollten so flexibel wie möglich gestaltet werden, damit sie die unterschiedlichsten Situationen abdecken, denen die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft gerecht werden muß.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Ernährungssicherheit und Nahrungsmittelhilfe –

hat folgende Verordnung erlassen:


1

ABl. L 166 vom 5. 7. 1996, S. 1.

2

ABl. L 204 vom 25. 7. 1987, S. 1.

3

ABl. L 81 vom 28. 3. 1991, S. 108.