II 11.4

Richtlinie 1999/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Festlegung einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen

Vom 22. Februar 1999

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags3, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 9. Dezember 1998 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile4 (im folgenden „Rahmenrichtlinie“ genannt) ist vorgesehen, dass eine Liste der Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile festgelegt wird, die unter Ausschluss aller anderen Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile mit ionisierenden Strahlen behandelt werden dürfen. Diese Liste wird stufenweise erstellt.

Bei getrockneten aromatischen Kräutern und Gewürzen ist häufig ein Befall von und/oder eine Kontaminierung mit Organismen und deren Stoffwechselprodukten festzustellen die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen.

Gegen einen Befall bzw. eine Kontaminierung dieser Art kann nicht mehr mit Begasungsmitteln wie Ethylenoxid vorgegangen werden, da diese Mittel potentiell schädliche Rückstände hinterlassen.

Die Behandlung mit ionisierenden Strahlen ist eine wirksame Alternative zu diesen Mitteln.

Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss hat einer solchen Behandlung zugestimmt.

Diese Behandlung liegt somit im Interesse des Schutzes der öffentlichen Gesundheit –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


1

ABl. C 336 vom 30. 12. 1988, S. 7, und ABl. C 303 vom 2. 12. 1989 S. 15.

2

ABl C 194 vom 31. 7. 1989, S. 14.

3

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Oktober 1989 (ABl. C 291 vom 20. 11. 1989, S. 58), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl. C 389 vom 22. 12. 1997, S. 47) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. Februar 1998 (ABl. C 80 vom 16. 3. 1998, S. 133). Beschluss des Rates vom 25. Januar 1999. Beschluß des Europäischen Parlaments vom 28. Januar 1999.

4

Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.