I 7.13

Mitteilung der Kommission über die Merkmale der Waren, die für die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft bereitgestellt werden (2000/C 312/01)

Vom 31. Oktober 2000

(ABl. Nr. C 312/1)
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

Diese Mitteilung legt die Merkmale der bereitzustellenden Waren fest, abgesehen von besonderen Vorschriften, die gegebenenfalls von der Kommission erlassen werden. Sie ersetzt den jeweiligen Paragraph 1 (Anforderungen an Zusammensetzung und Qualität) in allen Kapiteln, die in der Mitteilung C 114 vom 29. April 1991 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, und dies vom 1. 12. 2000 an.

ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN

Die Bezugnahme auf die verschiedenen Punkte dieser Veröffentlichung in der Ausschreibung gilt auch für die etwaigen Vorbemerkungen je Erzeugnisgruppe sowie für die nachstehenden Erwägungen.

Wird auf verschiedene Verordnungen, Richtlinien oder internationale Normen Bezug genommen, so ist jede etwaige Änderung oder Aufhebung zu berücksichtigen, d. h. es ist die Fassung zugrunde zu legen, die zu dem für die Einreichung der Angebote vorgesehenen Zeitpunkt gilt.

Die Bereitstellung auf dem Gemeinschaftsmarkt setzt voraus, dass das zu liefernde Erzeugnis im Gebiet der Europäischen Union angebaut oder, gegebenenfalls, verarbeitet wurde.

Alle Erzeugnisse müssen von gesunder und handelsüblicher Qualität und für die menschliche Ernährung bestimmt sein. Hinsichtlich der Hygiene und der Genusstauglichkeit der Erzeugnisse (Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, Schwermetalle usw.) sowie der fakultativen Zutaten (Behandlungsmittel, Vitamine, Mineralien und Aminosäuren) gelten die Normen des „Codex Alimentarius“.

In der Ausschreibung wird gegebenenfalls präzisiert, welche Belege der Auftragnehmer dem Begünstigten oder seinem Vertreter bei der Lieferung vorlegen muss.