II 0.3

Richtlinie 2002/99/EG des Rates zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Vom 16. Dezember 2002

(ABl. 2003 Nr. L 18/11), zul. geänd. durch DBeschluss 2013/417/EU vom 31.7.2013 (ABl. 2013 Nr. L 206/13, ber. durch ABl. 2013 Nr. L 298/50 vom 8.11.2013)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen des Binnenmarktes sind für den innergemeinschaftlichen Handel in Bezug auf das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr aus Drittländern von unter Anhang I des Vertrags fallenden Lebensmitteln tierischen Ursprungs spezifische Hygienevorschriften festgelegt worden.

(2) Mit diesen Vorschriften konnten Hemmnisse im Handel mit den betreffenden Erzeugnissen beseitigt werden; sie haben somit zur Schaffung des Binnenmarktes beigetragen und gewährleisten gleichzeitig ein hohes Tiergesundheitsschutzniveau.

(3) Diese Vorschriften haben ferner zum Ziel, die Einschleppung bzw. Verbreitung von Tierseuchen durch die Vermarktung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu verhindern. Darin werden gemeinsame Vorschriften festgelegt, wie beispielsweise hinsichtlich der Beschränkung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen aus infizierten Betrieben oder Gebieten, sowie die Auflage, dass Erzeugnisse aus Sperrgebieten zur Abtötung des Krankheitserregers behandelt werden müssen.

(4) Durch Harmonisierung dieser gemeinsamen Vorschriften können etwaige Unstimmigkeiten, die im Zuge der Einführung der spezifischen Tierseuchenvorschriften entstanden sind, beseitigt werden. Die Harmonisierung der Vorschriften wird auch gewährleisten, dass die tierseuchenrechtlichen Vorschriften gemeinschaftsweit einheitlich angewendet und die Gemeinschaftsvorschriften insgesamt transparenter werden.

(5) Die Veterinärkontrollen von zum Handel bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs erfolgen gemäß der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt4. Die Richtlinie 89/662/EWG sieht für den Fall einer ernsthaften Gesundheitsgefährdung von Tierbeständen Schutzmaßnahmen vor.

(6) Aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse dürfen keine Gefahr für den Tierbestand der Gemeinschaft darstellen.

(7) Dementsprechend müssen zur Verhütung der Seucheneinschleppung Verfahren festgelegt werden. Diese Verfahren sollten auch eine regelmäßige Überprüfung der Tiergesundheitslage in den betreffenden Drittländern umfassen.

(8) Es müssen ferner Verfahren zur Festlegung allgemeiner oder spezifischer Vorschriften oder Kriterien für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs eingeführt werden.

(9) Die Einfuhr von Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren und von Fleischerzeugnissen, die aus oder mit diesem Fleisch hergestellt werden, ist bereits in der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern5 geregelt.

(10) Die Verfahren für die Einfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen können auch für die Einfuhr anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs zugrunde gelegt werden.

(11) Die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, sind in der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen6 geregelt. Die Richtlinie 97/78/EWG sieht für den Fall einer ernsthaften Gesundheitsgefährdung von Tierbeständen Schutzmaßnahmen vor.

(12) Bei der Aufstellung von Vorschriften für den internationalen Handel müssen die vom Internationalen Tierseuchenamt (OIE) festgelegten Leitlinien berücksichtigt werden.

(13) Um die einheitliche Anwendung der Tierseuchenvorschriften zu gewährleisten, müssen Prüfverfahren und Kontrollen der Gemeinschaft durchgeführt werden.

(14) Die unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse sind in Anhang I des Vertrags aufgeführt.

(15) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse7 erlassen werden –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


1

ABl. C 365 E vom 19. 12. 2000.

2

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Mai 2002.

3

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2001.

4

ABl. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (ABl. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49).

5

ABl. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 (ABl. L 198 vom 21. 7. 2001, S. 11).

6

ABl. L 24 vom 30. 1. 1998, S. 9.

7

ABl. L 184 vom 17. 7. 1999, S. 23.