II 19.1

Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

Vom 8. Dezember 2008

(ABl. 2008 Nr. L 334/25), zul. geänd. durch Art. 1 der DVO (EU) 2021/461 vom 16.3.2021 (ABl. 2021 Nr. L 91/14)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/911, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2, Artikel 38 Buchstabe d und Artikel 40,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind die allgemeinen Vorschriften für die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen festgelegt worden. Um zu gewährleisten, dass diese Vorschriften ordnungsgemäß und einheitlich angewendet werden, sind Durchführungs- und Verfahrensvorschriften dazu festzulegen.

(2) Da seit 1992 beträchtliche Erfahrungen mit der Einfuhr von Erzeugnissen mit gleichwertigen Garantien gesammelt wurden, sollte den Kontrollstellen und Kontrollbehörden ein relativ kurzer Zeitraum eingeräumt werden, um ihre Aufnahme in das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu beantragen. Da jedoch mit der direkten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft noch keine Erfahrungen vorliegen, sollte den Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die ihre Aufnahme in das Verzeichnis der im Hinblick auf die Konformität anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 beantragen wollen, mehr Zeit gegeben werden. Daher ist für die Übermittlung der Anträge und ihre Prüfung ein längerer Zeitraum vorzusehen.

(3) Für gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführte Erzeugnisse sollten die betreffenden Unternehmer eine geeignete Bescheinigung vorlegen können. Hierfür ist ein Muster zu erstellen. Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführte Erzeugnisse sollten von einer Kontrollbescheinigung abgedeckt sein. Für die Ausstellung der Bescheinigung sind die Einzelheiten festzulegen. Außerdem ist ein Verfahren festzulegen, um bestimmte Kontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft als ökologisch/biologisch vermarktet werden sollen, auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren.

(4) Argentinien, Australien, Costa Rica, Indien, Israel, Neuseeland und die Schweiz waren bisher in der Verordnung (EG) Nr. 345/2008 der Kommission vom 17. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel2 als Drittländer aufgeführt, aus denen eingeführte Erzeugnisse in der Gemeinschaft als ökologisch/biologisch vermarktet werden können. Die Kommission hat die Lage dieser Länder gemäß den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 überprüft und dabei die angewendeten Produktionsvorschriften und die bisherigen Erfahrungen mit der Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus diesen bisher im Verzeichnis gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 aufgeführten Ländern berücksichtigt. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass die Bedingungen für die Aufnahme Argentiniens, Australiens, Costa Ricas, Indiens, Israels und Neuseelands in das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Drittländer gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllt sind.

(5) Die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben ein Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen3 geschlossen, das mit dem Beschluss 2002/309/EG des Rates und der Kommission4 genehmigt wurde. Anhang 9 des Abkommens betrifft landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau und bestimmt, dass die Parteien die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit ökologische/biologische Erzeugnisse, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweils anderen Partei entsprechen, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden können. Im Interesse der Klarheit ist die Schweiz ebenfalls im Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Drittländer gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aufzuführen.

(6) Die Behörden der Mitgliedstaaten besitzen umfangreiche Erfahrungen und Fachkenntnisse in dem Bereich, eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen Zugang zum Gebiet der Gemeinschaft zu gewähren. Um die Verzeichnisse der Drittländer sowie der Kontrollstellen und Kontrollbehörden zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten, ist auf diese Erfahrungen zurückzugreifen und sollte die Kommission die Berichte der Mitgliedstaaten und anderer Sachverständiger zugrunde legen können. Die diesbezüglichen Aufgaben sind auf gerechte und angemessene Weise aufzuteilen.

(7) Für Anträge von Drittländern, die vor dem 1. Januar 2009, dem Zeitpunkt, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gilt, bei der Kommission eingegangen sind, sind außerdem Übergangsmaßnahmen vorzusehen.

(8) Zur Vermeidung von Störungen im internationalen Handel und zur Erleichterung des Übergangs von den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zu denjenigen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 muss den Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit gegeben werden, den Einführern je nach Fall Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen auf dem Gemeinschaftsmarkt zu erteilen, bis die für das Funktionieren der neuen Einfuhrvorschriften erforderlichen Maßnahmen eingeführt worden sind, insbesondere hinsichtlich der Anerkennung der Kontrollstellen und Kontrollbehörden gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007. Diese Möglichkeit sollte im Zuge der Erstellung des Verzeichnisses der Kontrollstellen gemäß dem genannten Artikel schrittweise abgebaut werden.

(9) Um die Transparenz zu verbessern und die Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten, ist ein elektronisches System für den Informationsaustausch zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, den Drittländern sowie den Kontrollstellen und Kontrollbehörden vorzusehen.

(10) Die Durchführungsvorschriften der vorliegenden Verordnung ersetzen diejenigen der Verordnung (EG) Nr. 345/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 605/2008 der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften für die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel5. Die genannten Verordnungen sind daher aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/biologische Produktion –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

2

ABl. L 108 vom 18.4.2008, S. 8.

3

ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

4

ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.

5

ABl. L 166 vom 27.6.2008, S. 3.