I 5.45

Verordnung (EG) Nr. 296/2009 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die administrative Unterstützung bei der im Rahmen der Kontingentierungsregelung vorgenommenen Ausfuhr von bestimmtem Käse, dem bei der Einfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika eine besondere Behandlung zugute kommen kann

Vom 8. April 2009

(ABl. Nr. L 95/9)
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), insbesondere auf Artikel 172 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2248/85 der Kommission vom 25. Juli 1985 mit Durchführungsbestimmungen für die verwaltungsmäßige Unterstützung bei der im Rahmen der Kontingentierungsregelung vorgenommenen Ausfuhr von bestimmtem Käse, dem bei der Einfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika eine besondere Behandlung zugute kommen kann wurde mehrfach in wesentlichen Punkten geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung der Verordnung vorzunehmen.

(2) Die Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten von Amerika haben im Rahmen des GATT vereinbart, die ab 1. Januar 1980 einer Kontingentierungsregelung unterliegende Einfuhr von Käse gemeinschaftlichen Ursprungs in die Vereinigten Staaten zuzulassen. Diese Vereinbarung wurde durch den Beschluss 80/272/EWG des Rates gebilligt.

(3) Die Vereinigten Staaten von Amerika verpflichten sich darin, alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, damit die Verwaltung dieses Kontingents seine volle Ausnutzung ermöglicht. Erfahrungsgemäß sollte die Verwaltungszusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten von Amerika verstärkt werden, damit die volle Ausnutzung des Kontingents für Käse gemeinschaftlichen Ursprungs gewährleistet werden kann. Zu diesem Zweck muss die betreffende Käsesorte von einer Bescheinigung begleitet sein, die von den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft auszustellen ist.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: