O 6.10.8

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 635/2013 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Berechnungsgrundlage der Kürzungen, die die Mitgliedstaaten aufgrund der Anpassung der Direktzahlungen für 2013 und im Wege der Haushaltsdisziplin für das Kalenderjahr 2013 auf die Betriebsinhaber anwenden

Vom 25. April 2013

(ABl. Nr. L 183/1)
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, insbesondere auf Artikel 11a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der seit dem 1. Januar 2013 gilt, sieht für das Jahr 2013 eine Anpassung der Direktzahlungen vor. Artikel 11 derselben Verordnung sieht ferner eine Anpassung aus Gründen der Haushaltsdisziplin vor. Es sollten Bestimmungen erlassen werden, um eine optimale Anwendung dieser Anpassungen für 2013 zu gewährleisten.

(2) Im Interesse der Transparenz und der Vorhersehbarkeit ist es angezeigt, dass die Berechnungsmethode der beiden Anpassungen im Zuge des Verfahrens zur Berechnung der Höhe der an die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe zu leistenden Zahlungen für 2013 der Berechnungsmethode der Kürzungen aufgrund der Modulation gemäß den Artikeln 7 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und im Wege der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 11 derselben Verordnung entspricht, wie letztere Berechnungsmethode in Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor festgelegt ist.

(3) Da diese Verordnung auf Beihilfeanträge für das Jahr 2013 Anwendung findet, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: