O 6.10.4

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates*

Vom 17. Dezember 2013

(ABl. 2013 Nr. L 347/608), zul. geänd. durch Art. 1 der Deleg. VO (EU) 2022/42 vom 8.11.2021 (ABl. 2022 Nr. L 9/3)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere auf Absatz 6 des der Akte beigefügten Protokolls Nr. 4 über Baumwolle,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen“ sind potenzielle Herausforderungen, Ziele und Ausrichtungen für die Gemeinsame Agrarpolitik (im Folgenden die „GAP“) nach 2013 aufgeführt. Unter Berücksichtigung der Debatte im Anschluss an diese Mitteilung sollte die GAP mit Wirkung vom 1. Januar 2014 reformiert werden. Diese Reform sollte sich auf alle Hauptinstrumente der GAP erstrecken, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates5. Angesichts des Umfangs einer solchen Reform ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufzuheben und durch einen neuen Rechtsakt zu ersetzen. Mit der Reform sollten auch die einschlägigen Vorschriften gestrafft und vereinfacht werden.

(2) Eine der wichtigsten Zielsetzungen und Vorgaben der GAP-Reform ist die Verringerung des Verwaltungsaufwands. Dies sollte bei der Gestaltung der einschlägigen Vorschriften für die Regelung von Direktzahlungen unbedingt berücksichtigt werden.

(3) Alle grundlegenden Regelungselemente für die Zahlung der Unterstützung der Union an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sollten in der vorliegenden Verordnung enthalten sein, in der auch die für den Zugang zu den Zahlungen geltenden Kriterien und Bedingungen, die untrennbar mit den genannten Grundelementen verknüpft sind, festgelegt werden sollten.

(4) Es muss klargestellt werden, dass die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates6 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten. Im Interesse der Kohärenz mit anderen Rechtsinstrumenten der GAP sind einige bislang in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 enthaltene Vorschriften nunmehr in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegt, insbesondere die Bestimmungen, um die Einhaltung der aus den Vorschriften über Direktzahlungen erwachsenden Verpflichtungen zu gewährleisten, einschließlich über die Kontrollen und die Anwendung von Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen im Falle eines Verstoßes, die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen (Cross-Compliance) wie die Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Bestimmungen über das Monitoring und die Evaluierung der betreffenden Maßnahmen sowie die Regeln für Vorschusszahlungen und für die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge.

(5) Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf der Ebene von Sachverständigen – vornimmt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(6) Diese Verordnung sollte ein Verzeichnis aller Direktzahlungen im Rahmen von Stützungsregelungen enthalten, auf die sie anwendbar ist. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Änderung dieses Verzeichnisses zu erlassen, damit den neuen Vorschriften über Stützungsregelungen, die möglicherweise nach Inkrafttreten dieser Verordnung angenommen werden, Rechnung getragen werden kann.

(7) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Vorgabe des Rahmens zu erlassen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten Folgendes festzulegen haben: die von den Betriebsinhabern zu erfüllenden Kriterien, damit bei ihnen die Verpflichtung zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand als eingehalten gilt und die Mindesttätigkeiten auf Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, sowie die Kriterien, anhand deren bei Dauergrünland und Dauerweideland (im Folgenden „Dauergrünland“) das Vorherrschen von Gras und anderen Grünfutterpflanzen festgestellt wird und die etablierten lokalen Praktiken bestimmt werden.

(8) Damit die Ausgabenbeträge für die GAP-Finanzierung die jährlichen Obergrenzen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht überschreiten, sollte die Möglichkeit, die Höhe der Direktzahlungen im jeweiligen Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 25 jener Verordnung anzupassen, beibehalten werden. Um sicherzustellen, dass dies dazu beiträgt, das Ziel einer ausgewogeneren Verteilung der Zahlungen zwischen kleinen und großen Begünstigten zu erreichen, sollte die Anpassung der Direktzahlungen nur auf diejenigen den Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen angewendet werden, die in dem betreffenden Kalenderjahr 2 000 EUR überschreiten. In Anbetracht der Höhe der Direktzahlungen, die an die Betriebsinhaber in Bulgarien, Kroatien und Rumänien im Zuge des für alle Direktzahlungen in diesen Mitgliedstaaten geltenden Mechanismus zur schrittweisen Einführung geleistet werden, ist vorzusehen, dass das genannte Instrument der Haushaltsdisziplin in Bulgarien und Rumänien erst ab dem 1. Januar 2016 und in Kroatien erst ab dem 1. Januar 2022 angewendet wird. Bezüglich dieses Instruments der Haushaltsdisziplin und bestimmter anderer Bestimmungen sollten im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen spezifische Regelungen vorgesehen werden, sofern nach nationalem Recht die Rechte und Pflichten einzelner Mitglieder mit den Rechten und Pflichten von Einzellandwirten, die die Stellung eines Betriebsleiters haben, vergleichbar sein müssen, um so die landwirtschaftlichen Strukturen zu stärken und die Niederlassung der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen zu fördern.

(9) Um die ordnungsgemäße Anwendung der Anpassungen der Direktzahlungen im Zuge der Haushaltsdisziplin zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu den Vorschriften über die Berechnungsgrundlage für die Kürzungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Haushaltsdisziplin auf die Betriebsinhaber anzuwenden haben.

(10) Die Erfahrungen, die bei der Anwendung der verschiedenen Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gewonnen wurden, haben gezeigt, dass die Stützung in einer Reihe von Fällen an natürliche oder juristische Personen gewährt wurde, deren Geschäftszweck nicht oder nur marginal in einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht. Um eine gezieltere Vergabe der Stützung zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, bestimmten natürlichen und juristischen Personen Direktzahlungen zu gewähren, es sei denn, diese Personen können nachweisen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht marginal ist. Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, von Direktzahlungen an andere natürliche oder juristische Personen, deren landwirtschaftliche Tätigkeit marginal ist, abzusehen. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten kleineren Nebenerwerbslandwirten Direktzahlungen gewähren können, da diese unmittelbar zur Vitalität der ländlichen Gebiete beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner von Direktzahlungen an natürliche oder juristische Personen absehen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, die jedoch keine Mindesttätigkeit ausüben.

(11) Um die Rechte der Betriebsinhaber zu wahren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Festlegung von Kriterien zu erlassen, anhand deren bestimmt werden kann, in welchen Fällen die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebsinhabers hauptsächlich als eine Fläche zu betrachten ist, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten wird, Kriterien, anhand deren eine Unterscheidung zwischen Einkünften aus landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten vorgenommen werden und der Betrag der Direktzahlungen bestimmt werden kann, der für die Anwendung des Marginalitätskriteriums maßgeblich ist, sowie Kriterien, die Landwirte erfüllen müssen, um nachzuweisen, dass ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht marginal ist.

(12) Um einen übermäßigen administrativen Aufwand durch die Verwaltung von zu zahlenden Kleinbeträgen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten generell keine Direktzahlungen gewähren, wenn die Zahlung niedriger als 100 EUR wäre oder wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den die Stützung beantragt wird, weniger als 1 Hektar beträgt. Da die Agrarstrukturen der Mitgliedstaaten jedoch beträchtliche Unterschiede aufweisen und erheblich vom Unionsdurchschnitt abweichen können, sollte den Mitgliedstaaten erlaubt werden, Mindestschwellen anzuwenden, die ihrer besonderen Situation Rechnung tragen. Wegen der ganz spezifischen Agrarstruktur in den Gebieten in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sollten die betreffenden Mitgliedstaaten selbst darüber befinden können, ob in diesen Regionen eine Mindestschwelle anzuwenden ist. Ferner sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt sein, sich unter Berücksichtigung der jeweiligen strukturellen Besonderheiten ihrer Landwirtschaftssektoren für die Anwendung einer der beiden Arten von Mindestschwellen zu entscheiden. Da Zahlungen auch an Betriebsinhaber mit sogenannten „flächenlosen“ Betrieben gewährt werden könnten, wäre hier die Anwendung einer hektarbezogenen Schwelle wirkungslos. Für solche Betriebsinhaber sollte deshalb der stützungsbezogene Mindestbetrag gelten. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung von Betriebsinhabern in Bulgarien, Kroatien und Rumänien, deren Direktzahlungen dem Mechanismus zur schrittweisen Einführung unterliegen, sollte die Mindestschwelle in den genannten Mitgliedstaaten auf den am Ende der Einführungsphase zu gewährenden endgültigen Beträgen beruhen.

(13) Die Verteilung der direkten Einkommensstützung auf die Betriebsinhaber ist durch die Bewilligung eines unverhältnismäßig hohen Anteils der Zahlungen an eine recht kleine Anzahl großer Begünstigter gekennzeichnet. Größere Begünstigte benötigen allerdings aufgrund ihrer Fähigkeit, Skaleneffekte zu nutzen, nicht denselben einheitsbezogenen Stützungsumfang, damit das Ziel der Einkommensstützung wirksam erreicht wird. Außerdem macht ihr Anpassungspotenzial es den größeren Begünstigten leichter, mit einem geringeren Umfang an einheitsbezogener Stützung zu arbeiten. Die Mitgliedstaaten sollten daher den Anteil der den Betriebsinhabern zu gewährenden Basisprämie, der 150 000 EUR übersteigt, um mindestens 5 % kürzen. Um unverhältnismäßige Auswirkungen für landwirtschaftliche Großbetriebe mit zahlreichen Lohnbeschäftigten zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten beschließen, bei der Anwendung dieses Mechanismus entlohnte Arbeit zu berücksichtigen. Damit die Kürzung des Stützungsumfangs wirksam funktioniert, sollte Betriebsinhabern kein Vorteil gewährt werden, wenn sie künstlich die Bedingungen schaffen, um die Wirkung der Kürzung zu umgehen. Das Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen an große Begünstigte sollte in den Mitgliedstaaten, in denen die Beträge angefallen sind, verbleiben und sollte als Stützungsmaßnahmen der Union, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zur Verfügung gestellt werden.

(14) Es sollten Nettoobergrenzen je Mitgliedstaat festgelegt werden, mit denen die Gesamtzahlungen an die Betriebsinhaber nach der Anwendung der Kürzung der Zahlungen begrenzt werden. Um den besonderen Merkmalen der GAP-Stützung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates7 und der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates8 und damit der Tatsache Rechnung zu tragen, dass diese Direktzahlungen nicht der Kürzung der Zahlungen unterliegen, sollte die Nettoobergrenze für die betreffenden Mitgliedstaaten die Direktzahlungen in den genannten Regionen nicht beinhalten.

(15) Zur Berücksichtigung von Entwicklungen im Zusammenhang mit den Gesamthöchstbeträgen der Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, einschließlich Entwicklungen infolge von Beschlüssen, die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf Mittelübertragungen zwischen der ersten und der zweiten Säule sowie der Anwendung der Kürzung und gegebenenfalls der Deckelung von Zahlungen zu treffen sind, wie auch Entwicklungen, die sich aus den Mitteilungen Kroatiens über die Flächen, die nach einer Minenräumung wieder für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, ergeben, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Anpassung der in dieser Verordnung aufgeführten nationalen Obergrenzen und Nettoobergrenzen zu erlassen.

(16) Es sollte klargestellt werden, dass diese Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die einen Mitgliedstaat zu einem Verhalten veranlassen könnten, das möglicherweise eine staatliche Beihilfe darstellt, von der Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ausgenommen sind, da die betreffenden Bestimmungen angemessene Bedingungen für die Gewährung der Stützung beinhalten oder den Erlass solcher Bedingungen durch die Kommission vorsehen, um jegliche ungerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.

(17) Zur Verstärkung ihrer Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, Mittelübertragungen von ihrer Obergrenze für Direktzahlungen auf ihre Fördermittel für die ländliche Entwicklung vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit erhalten, Mittelübertragungen von ihren Fördermitteln für die ländliche Entwicklung auf ihre Obergrenze für Direktzahlungen vorzunehmen. Um die Wirksamkeit dieses Instruments zu gewährleisten, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, ihren ursprünglichen Beschluss mit Wirkung ab dem Antragsjahr 2018 ein Mal zu überprüfen, vorausgesetzt, dass auf dieser Überprüfung beruhende Beschlüsse nicht zu einer Kürzung der für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellten Mittel führen.

(18) Damit die Zielsetzungen der GAP erreicht werden können, muss es möglich sein, die Stützungsregelungen erforderlichenfalls innerhalb kurzer Zeit an die sich wandelnden Bedingungen anzupassen. Es ist daher notwendig, eine etwaige Überprüfung der Stützungsregelungen insbesondere aufgrund wirtschaftlicher Entwicklungen oder der Haushaltslage vorzusehen, mit dem Ergebnis, dass die Empfänger nicht davon ausgehen können, dass die Stützungsbedingungen unverändert bleiben.

(19) Die Betriebsinhaber in den Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, erhielten Direktzahlungen nach einem in der jeweiligen Beitrittsakte vorgesehenen Mechanismus zur schrittweisen Einführung. Für Bulgarien und Rumänien wird dieser Mechanismus auch 2015 und für Kroatien wird er noch bis 2021 in Kraft sein. Den neuen Mitgliedstaaten wurde ferner gestattet, ergänzende nationale Direktzahlungen zu gewähren. Die Möglichkeit zur Gewährung solcher Zahlungen sollte für Kroatien und als Ergänzung zur Basisprämienregelung für Bulgarien und Rumänien aufrechterhalten werden, bis hier die schrittweise Einführung der Direktzahlungen vollständig abgeschlossen ist. Bezüglich der Ermächtigung Kroatiens, ergänzende nationale Direktzahlungen zu gewähren, sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates9 zu erlassen.

(20) In der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer durch die Beitrittsakte von 2011 geänderten Fassung ist für Kroatien eine nationale Sonderreserve für die Minenräumung vorgesehen, die dazu dient, während eines Zeitraums von 10 Jahren nach seinem Beitritt zur Union alljährlich die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für Flächen zu finanzieren, die nach einer Minenräumung wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Es ist angezeigt, Vorschriften über die Berechnung der Beträge festzulegen, die der Finanzierung der Stützung für solche Flächen im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Stützungsregelungen zugewiesen sind, sowie Vorschriften für die Verwaltung der genannten Reserve zu erlassen. Zur Berücksichtigung der Beträge, die sich aus den Mitteilungen Kroatiens über die Flächen, die nach einer Minenräumung wieder für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, ergeben, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Anpassung bestimmter Finanzbestimmungen für Kroatien zu erlassen.

(21) Um eine bessere Verteilung der Stützung auf die landwirtschaftlichen Flächen in der Union, einschließlich in den Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewendet haben, zu erreichen, sollte eine neue Basisprämienregelung an die Stelle der Betriebsprämienregelung treten, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates10 geschaffen und durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 fortgeschrieben wurde und mit der zuvor bestehende Stützungsmechanismen zu einer einheitlichen Regelung entkoppelter Direktzahlungen zusammengeführt wurden. Ein solcher Schritt sollte grundsätzlich dazu führen, dass die unter den vorgenannten Verordnungen erhaltenen Zahlungsansprüche auslaufen und die Zuweisung neuer Zahlungsansprüche erfolgt. Diese Zuweisung neuer Zahlungsansprüche sollte allerdings grundsätzlich weiterhin auf der Grundlage der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen basieren, die den Betriebsinhabern im ersten Jahr der Anwendung der Regelung zur Verfügung stehen. Mitgliedstaaten, die derzeit die Betriebsprämienregelung nach einem regionalen oder regionalen hybriden Modell in Anspruch nehmen, sollten jedoch ihre bestehenden Zahlungsansprüche beibehalten können. Um eine Situation zu vermeiden, in der sich durch eine Ausdehnung der beihilfefähigen Fläche in einem bestimmten Mitgliedstaat der Betrag der Direktzahlungen pro Hektar unangemessen verringert und dadurch der Prozess der internen Konvergenz beeinträchtigt wird, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, für die Zwecke der Festlegung der Anzahl der Zahlungsansprüche bei der erstmaligen Zuweisung dieser Ansprüche bestimmte Beschränkungen anzuwenden.

(22) Infolge der fortschreitenden Einbeziehung verschiedener Sektoren in die Betriebsprämienregelung und des den Betriebsinhabern hierfür eingeräumten nachfolgenden Anpassungszeitraums lässt es sich immer schwerer rechtfertigen, dass aufgrund der Heranziehung historischer Referenzdaten bedeutende individuelle Unterschiede in der Stützungshöhe je Hektar zu verzeichnen sind. Daher sollte die direkte Einkommensstützung durch Verminderung der Verknüpfung mit historischen Referenzdaten und im Hinblick auf den Gesamtkontext des Haushaltes der Union gerechter zwischen den Mitgliedstaaten verteilt werden. Mit dem Ziel einer gleichmäßigeren Verteilung der Direktzahlungen, aber auch unter Berücksichtigung der weiterhin bestehenden Unterschiede bei Lohnniveau und Betriebsmittelkosten, sollten die Direktzahlungen je Hektar in ihrer Höhe schrittweise einander angenähert werden. Mitgliedstaaten mit Direktzahlungen unter 90 % des Unionsdurchschnitts sollten dabei den Abstand zwischen ihrer derzeitigen Zahlungshöhe und der Durchschnittshöhe um ein Drittel verringern; bis zum Haushaltsjahr 2020 sollten alle Mitgliedstaaten ein Mindestniveau erreicht haben. Diese Annäherung sollte durch alle Mitgliedstaaten mit Direktzahlungen über dem Unionsdurchschnitt anteilig finanziert werden.

(23) Ferner sollten grundsätzlich alle im Jahr 2019 in einem Mitgliedstaat oder in einer Region aktivierten Zahlungsansprüche den gleichen Einheitswert besitzen. Um jedoch abrupte finanzielle Auswirkungen für die Betriebsinhaber zu vermeiden, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, bei der Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche, die die Betriebsinhaber im Jahr 2019 erhalten sollten, historische Faktoren zu berücksichtigen, sofern kein Zahlungsanspruch im Jahr 2019 weniger als 60 % des Durchschnittswerts beträgt. Die Mitgliedstaaten sollten – auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien, die sie festzulegen haben – diese Konvergenz über die Kürzung derjenigen Zahlungsansprüche finanzieren, die über dem Durchschnittswert des Jahres 2019 liegen. Vor diesem Hintergrund und zur Vermeidung unannehmbarer abrupter Verluste für bestimmte Betriebsinhaber können die Mitgliedstaaten diese Kürzung auf 30 % des ursprünglichen Werts der betreffenden Ansprüche beschränken, selbst wenn durch eine solche Begrenzung nicht bewirkt werden kann, dass sämtliche Zahlungsansprüche 60 % des Durchschnittswerts für 2019 erreichen. Mit Ausnahme derjenigen Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, dass der Einheitswert ab dem ersten Jahr der Anwendung dieser Regelung stets gleich bleibt, sollte dieser Konvergenzprozess im gleichen Schritten vollzogen werden. In Bezug auf die Konvergenz der Zahlungsansprüche, deren Wert über dem Durchschnitt liegt, sollte auch den für Zahlungsansprüche voraussichtlich verfügbaren Ressourcen Rechnung getragen werden. Bei denjenigen Mitgliedstaaten jedoch, die ihre bestehenden Zahlungsansprüche beibehalten und die sich bereits für Konvergenzmaßnahmen im Einklang mit Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entschieden haben, sollten diese Konvergenzmaßnahmen, soweit anwendbar, durchgeführt werden und sollte der Wert aller Zahlungsansprüche angepasst werden, um den für Zahlungsansprüche voraussichtlich verfügbaren Ressourcen Rechnung zu tragen.

(24) Die Erfahrungen bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung haben gezeigt, dass einige ihrer Hauptbestandteile beibehalten werden sollten, darunter die Festsetzung nationaler Obergrenzen, um zu gewährleisten, dass die Gesamthöhe der Stützung den durch die derzeitigen Haushaltszwänge vorgegebenen Rahmen nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten sollten auch weiterhin eine nationale Reserve unterhalten oder befugt sein, regionale Reserven einzurichten. Solche nationalen oder regionalen Reserven sollten vorrangig dazu verwendet werden, die Teilnahme von Junglandwirten und von Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, an der Regelung zu erleichtern, und ihre Verwendung sollten erlaubt sein, um bestimmten anderen besonderen Situationen gerecht zu werden. Die Regeln für die Übertragung und Verwendung der Zahlungsansprüche sollten beibehalten werden.

(25) Die Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 haben gezeigt, dass die Mitgliedstaaten nicht den Gesamtbetrag der Mittel, die ihnen nach den in jener Verordnung festgelegten nationalen Obergrenzen zur Verfügung standen, verwendet haben. Zwar wird im Vergleich zum System unter vorgenannter Verordnung mit der vorliegenden Verordnung die Gefahr, dass Mittel nicht verwendet werden, verringert, dennoch sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Zahlungsansprüche mit einem Wert zuzuteilen, der über dem Betrag liegt, der ihnen für ihre Basisprämienregelung zur Verfügung steht, damit die Mittel effizienter eingesetzt werden können. Den Mitgliedstaaten sollte daher gestattet werden, innerhalb bestimmter gemeinsamer Grenzen und unter Beachtung der Nettoobergrenzen für Direktzahlungen den Betrag zu berechnen, um den ihre Obergrenze für die Basisprämienregelung angehoben werden darf.

(26) Grundsätzlich sollte jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird – einschließlich der Flächen, die sich am 30. Juni 2003 in den Mitgliedstaaten, die der Union zum 1. Mai 2004 beigetreten sind und sich für die Anwendung der Regelung für die einheitlichen Flächenzahlung entschieden haben, nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand befanden –, für die Inanspruchnahme der Basisprämie in Frage kommen. Angesichts des Potenzials nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten zur Diversifizierung der Einkünfte landwirtschaftlicher Betriebe und zur Vitalität ländlicher Gebiete beizutragen, gilt eine landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs, die auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, als beihilfefähig, vorausgesetzt sie wird hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt. Zur Bewertung dieser hauptsächlichen Nutzung sollten gemeinsame Kriterien für alle Mitgliedstaaten festgelegt werden. Vor diesem Hintergrund und um eine gezieltere Vergabe von Direktzahlungen zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, im Interesse der Rechtssicherheit und der Klarheit ein Verzeichnis der Flächen erstellen, die hauptsächlich für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden und daher nicht beihilfefähig sind. Um außerdem die Beihilfefähigkeit von Flächen zu erhalten, die vor Abschaffung der Stilllegungsverpflichtung zum Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung beihilfefähig waren, sollte vorgesehen werden, dass bestimmte Aufforstungsflächen, einschließlich der Flächen, die nach nationalen Regelungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates11 oder der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates12 aufgeforstet wurden, oder bestimmten Umweltauflagen unterliegende Flächen im Rahmen der Basisprämienregelung beihilfefähig sind.

(27) Um eine Situation zu vermeiden, in der sich durch eine Ausdehnung der beihilfefähigen Fläche in einem bestimmten Mitgliedstaat der Betrag der Direktzahlungen pro Hektar unangemessen verringert und dadurch der Prozess der internen Konvergenz beeinträchtigt wird, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, bei der Bestimmung der beihilfefähigen Flächen mit Dauergrünland, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weideflächen vorherrschen, jedoch als solche einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, einen Verringerungskoeffizienten anzuwenden.

(28) Für Hanf sollten besondere Maßnahmen beibehalten werden, um zu verhindern, dass illegale Pflanzen in Kulturen, die für die Basisprämie in Betracht kommen, versteckt werden und dadurch der Markt für Hanf beeinträchtigt wird. Die Zahlungen sollten deshalb weiterhin nur für Flächen gewährt werden, die mit Hanfsorten bebaut sind, die bestimmte Garantien in Bezug auf den Gehalt an psychotropen Substanzen bieten.

(29) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und zur Klärung bestimmter Situationen, die bei der Anwendung der Basisprämienregelung auftreten können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen mit Vorschriften über die Förderfähigkeit und den Zugang zur Basisprämienregelung für Betriebsinhaber im Falle der Vererbung und vorweggenommenen Erbfolge, Pachtvererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung, der Übertragung von Zahlungsansprüchen und im Falle eines Zusammenschlusses oder Aufteilung des Betriebs sowie im Falle einer vertraglichen Klausel hinsichtlich des Rechts zum Erhalt von Zahlungsansprüche im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Die Befugnisübertragung sollte auch Folgendes umfassen: Vorschriften zur Berechnung des Werts und der Anzahl von Zahlungsansprüchen oder zur Änderung des Werts der Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Zuweisung der Zahlungsansprüche, einschließlich Vorschriften über die Möglichkeit der vorläufigen Festsetzung eines Wertes, einer Anzahl oder einer Erhöhung der Zahlungsansprüche, die auf Antrag eines Betriebsinhabers zugewiesen werden, über die Bedingungen für die Festsetzung des vorläufigen und des endgültigen Werts und der vorläufigen und der endgültigen Anzahl der Zahlungsansprüche sowie für den Fall, dass ein Kauf- oder Pachtvertrag die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beeinflussen könnte. Die Befugnisübertragung sollte sich auch auf Folgendes erstrecken: Vorschriften über die Festsetzung und Berechnung des Wertes und der Anzahl der aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven erhaltenen Zahlungsansprüche; Vorschriften über die Änderung des Einheitswerts der Zahlungsansprüche im Falle von Bruchteilen solcher Ansprüche und die Übertragung von Zahlungsansprüchen ohne Fläche. Des Weiteren sollte die Befugnisübertragung Folgendes umfassen: Kriterien für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die im Jahr 2013 keine Direktzahlung erhalten haben, oder aufgrund der Inanspruchnahme der nationalen oder regionalen Reserve; Kriterien für die Anwendung von Beschränkungen der Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche sowie Kriterien für die Festlegung des Verringerungskoeffizienten für die Umrechnung bestimmter Dauergrünlandflächen in beihilfefähige Hektarflächen.

(30) Um die ordnungsgemäße Verwaltung der Zahlungsansprüche zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte mit Vorschriften über den Inhalt der Anmeldung und die Anforderungen für die Aktivierung der Zahlungsansprüche zu erlassen.

(31) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Festlegung von Vorschriften zu erlassen, durch die die Zahlungsgewährung von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten abhängig gemacht und das Verfahren für die Auswahl solcher Hanfsorten und zur Überprüfung ihres Tetrahydrocannabinolgehalts festgelegt wird.

(32) Angesichts der erheblichen administrativen, technischen und logistischen Schwierigkeiten, die der Übergang zur Basisprämienregelung für Mitgliedstaaten mit sich bringt, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anwenden, sollte es diesen Mitgliedstaaten gestattet sein, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung für im Rahmen der Basisprämienregelung gewährte Zahlungen weiterhin übergangsweise bis längstens Ende 2020 anzuwenden. Sollte ein Mitgliedstaat beschließen, bis 2018 die Basisprämienregelung einzuführen, so kann er sich dafür entscheiden, die Zahlungen im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nach dem Umfang bestimmter im Jahr 2014 im Rahmen der Regelungen für eine gezielte Unterstützung geleisteter Zahlungen und nach separaten Zahlungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehen sind oder – im Falle Zyperns – im Rahmen sektorspezifischer Finanzrahmen für nationale Übergangsbeihilfen zu unterscheiden.

(33) Um die Rechte der Begünstigten zu wahren und spezielle Situationen zu beschreiben, die bei der Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung eintreten können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Beihilfefähigkeit und den Zugang von Betriebsinhabern zur Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zu erlassen.

(34) In Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden und denen die Zahlung nationaler Übergangsbeihilfen gestattet wurde, spielte diese Art der Beihilfe eine wichtige Rolle bei der Stützung der Einkommen von Betriebsinhabern in spezifischen Sektoren. Aus diesem Grund und um einen plötzlichen und entscheidenden Rückgang der Unterstützung ab 2015 in diesen Sektoren zu vermeiden, die bis 2014 noch nationale Übergangsbeihilfen erhalten hatten, ist es angezeigt, es diesen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, diese Beihilfen als Ergänzung zur Regelung für die einheitliche Flächenzahlung zu gewähren. Um die Kontinuität der Unterstützung über die bisher gewährten nationalen Übergangsbeihilfen zu gewährleisten, ist eine Beschränkung auf die im Jahr 2013 für diese Beihilfen geltenden Bedingungen oder – im Falle Bulgariens und Rumäniens – auf die von der Kommission auf Antrag der Mitgliedstaaten genehmigten ergänzenden nationalen Beihilfezahlungen angezeigt. Es ist ferner angezeigt, den Höchstbetrag der sektorspezifischen Beihilfen gegenüber den Beträgen von 2013 zu begrenzen, um dafür zu sorgen, dass die Beihilfebeträge stetig zurückgehen und um sicherzustellen, dass sie mit dem Konvergenzmechanismus vereinbar sind.

(35) Es sollten besondere Vorschriften für die erstmalige Zuweisung und die Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche vorgesehen werden, wenn Mitgliedstaaten, die bislang die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß dieser Verordnung angewendet haben, die Basisprämienregelung einführen. Um einen reibungslosen Übergang zwischen diesen Regelungen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, weitere Vorschriften über die Einführung der Basisprämienregelung in Mitgliedstaaten, die bislang die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben, zu erlassen.

(36) Da es notwendig ist, dass die einheitsbezogene Stützung für Inhaber kleinerer Betriebe ausreichend ist, damit das Ziel der Einkommensstützung auch wirklich erreicht wird, sollte den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Direktzahlungen zwischen den Betriebsinhabern umzuverteilen und diesen für die ersten Hektarflächen eine zusätzliche Zahlung zu gewähren.

(37) Eines der Ziele der neuen GAP besteht in der Verbesserung ihrer Umweltleistung, indem die Direktzahlungen eine obligatorische „Ökologisierungskomponente“ erhalten, durch die dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden unionsweit unterstützt werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten einen Teil der Mittel im Rahmen ihrer nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen dazu verwenden, dass den Betriebsinhabern zusätzlich zur Basisprämie, die möglicherweise der internen Konvergenz in dem Mitgliedstaat oder der Region Rechnung trägt, eine jährliche Zahlung für verbindlich zu beachtende Bewirtschaftungsmethoden gewährt wird, die vorrangig sowohl klima- als auch umweltpolitische Ziele verfolgen. Bei diesen Bewirtschaftungsmethoden sollte es sich um einfache, allgemeine, nicht vertragliche, jährliche Maßnahmen handeln, die über die Cross-Compliance hinausgehen und die mit der Landwirtschaft im Zusammenhang stehen, wie Anbaudiversifizierung, Erhaltung von Dauergrünland – einschließlich traditioneller Obstgärten, die mit Obstbäumen in geringer Dichte auf Grünland bewachsen sind – und der Errichtung von Flächen im Umweltinteresse. Damit sich die Ziele der Ökologisierung besser verwirklichen lassen und dessen effiziente Verwaltung und Kontrolle möglich ist, sollten solche Bewirtschaftungsmethoden für die gesamte beihilfefähige Fläche des Betriebs gelten. Die Verbindlichkeit dieser Bewirtschaftungsmethoden sollte sich auch auf Betriebsinhaber erstrecken, deren Betriebe ganz oder teilweise in Natura-2000-Schutzgebieten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates13 und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates14 oder in Gebieten liegen, die unter die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates15 fallen, soweit die genannten Bewirtschaftungsmethoden mit den Zielen dieser Richtlinien vereinbar sind.

(38) Angesichts des anerkannten Umweltnutzens der Produktionssysteme der ökologischen Landwirtschaft sollten Betriebsinhaber für die Einheiten ihres Betriebs, für die sie die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates16 einhalten, ohne, dass sie weitere Verpflichtungen erfüllen müssen, in den Genuss der „Ökologisierungskomponente“ der Direktzahlungen kommen.

(39) Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen im Rahmen der „Ökologisierungskomponente“ sollte ansonsten zu Sanktionen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 führen.

(40) Um der Verschiedenartigkeit der landwirtschaftlichen Systeme und den unterschiedlichen ökologischen Gegebenheiten innerhalb der Union gerecht zu werden, ist es gerechtfertigt, zusätzlich zu den drei in dieser Verordnung vorgesehenen Ökologisierungsmethoden, auch Methoden, die unter Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen fallen, oder Zertifizierungssysteme, die mit der Ökologisierung vergleichbar sind und einen gleichwertigen oder sogar höheren Nutzen für Klima und Umwelt haben, anzuerkennen. Im Interesse der Rechtsklarheit sollten diese Methoden in einem Anhang zu dieser Verordnung niedergelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten darüber entscheiden, ob sie Betriebsinhabern ermöglichen, gleichwertige Methoden und die in dieser Verordnung vorgesehenen Ökologisierungsmethoden anzuwenden, um die Betriebsinhaber anzuhalten, die für die Erreichung der Ziele der Maßnahme am besten geeigneten Methoden zu beachten, und sie sollten der Kommission ihre Entscheidungen mitteilen. Die Kommission sollte aus Gründen der Rechtssicherheit bewerten, ob die im Rahmen der mitgeteilten gleichwertigen Maßnahmen angewandten Methoden unter den Anhang fallen. Ist die Kommission der Ansicht, dass dies nicht der Fall ist, so informiert sie die Mitgliedstaaten entsprechend im Wege von Durchführungsrechtsakten, die sie ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlässt. Um die Umsetzung der Gleichwertigkeit zu vereinfachen und aus Gründen der besseren Kontrolle sollten Vorschriften über den geografischen Anwendungsbereich gleichwertiger Maßnahmen festgelegt werden, die besonderen Merkmale von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sowie Zertifizierungssystemen berücksichtigen. Um zu gewährleisten, dass gleichwertige Methoden die ordnungsgemäß angewandt werden und Doppelfinanzierungen vermieden werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um die Aufnahme weiterer Methoden in die Liste der gleichwertigen Methoden sowie die Festlegung von Anforderungen für die nationalen oder regionalen Zertifizierungssysteme und gegebenenfalls von ausführlichen Bestimmungen für die Berechnung der entsprechenden Beträge zu ermöglichen.

(41) Bei den Verpflichtungen zur Anbaudiversifizierung sollte berücksichtigt werden, dass die Diversifizierung für kleinere Betriebe schwierig ist, dennoch sollten sie weitere Fortschritte auf dem Weg zu einer Verbesserung des Umweltnutzens und insbesondere der Bodenqualität weiterhin ermöglichen. Es sollten Ausnahmeregelungen vorgesehen werden für Betriebe, die die Ziele der Anbaudiversifizierung als Folge eines signifikanten Anteils von Grünland oder Brachland bereits erfüllen, für spezialisierte Betriebe mit jährlich rotierender Fruchtfolge oder für Betriebe, für die sich der Anbau einer dritten Kultur aufgrund ihrer geografischen Lage als äußerst schwierig erweisen würde. Um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen im Rahmen der Maßnahmen zur Anbaudiversifizierung in angemessener und nichtdiskriminierender Weise angewendet werden und eine Verbesserung des Umweltschutzes bewirken, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Anerkennung weiterer Gattungen und Arten und zur Festlegung von Anwendungsvorschriften für die genaue Berechnung der Anteile verschiedener Kulturen zu erlassen.

(42) Im Interesse des Umweltnutzens von Dauergrünland und insbesondere der Bindung von Kohlenstoff sollten Vorkehrungen zum Erhalt von Dauergrünland getroffen werden. Diese Schutzmaßnahmen sollten ein Verbot für des Pflügens und der Umwandlung von extrem umweltgefährdeten Gebieten in Natura-2000-Gebiete gemäß der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG sowie generelle Schutzbestimmungen, die auf einem vorgeschriebenen Anteil von Dauergrünland basieren, gegen die Umwandlung für andere Zwecke, umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, weitere umweltgefährdete Gebiete, die nicht unter die Richtlinien fallen, abzugrenzen. Ferner sollten sie beschließen, auf welcher Gebietsebene der Anteil zur Anwendung kommen sollte. Um einen wirksamen Schutz von Dauergrünland sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Festlegung des Rahmens zu erlassen, nach dem die Mitgliedstaaten Dauergrünland, das nicht unter die Richtlinien 92/43/EWG oder 2009/147/EG fällt, ausweisen können.

(43) Um sicherzustellen, dass der Anteil von Dauergrünland an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche ordnungsgemäß bestimmt und erhalten wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Festlegung präziser Methoden für die Bestimmung dieses Anteils, ausführlicher Vorschriften über den Erhalt von Dauergrünland sowie des jeweiligen zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen ein Betriebsinhaber einer Verpflichtung zur Rückumwandlung von Flächen nachkommen muss, zu erlassen.

(44) Es sollten im Umweltinteresse genutzte Flächen bestimmt werden, um insbesondere die biologische Vielfalt in Betrieben zu schützen und zu verbessern. Im Umweltinteresse genutzte Flächen sollten daher solche Flächen umfassen, die die biologische Vielfalt unmittelbar beeinflussen, etwa brachliegende Flächen, Landschaftselemente, Terrassen, Pufferstreifen, Aufforstungsflächen und Agrarforstflächen, oder Flächen, die aufgrund einer verminderten Nutzung der Produktionsmittel des Betriebs die biologische Vielfalt mittelbar beeinflussen, etwa Flächen mit Zwischenfruchtanbau und Winterbegrünung. Bei den Verpflichtungen im Rahmen der im Umweltinteresse genutzten Flächen sollte vermieden werden, dass kleineren Betriebe eine unverhältnismäßige Belastung im Vergleich zu der Verbesserung des Umweltnutzens auferlegt wird. Es sollten Ausnahmeregelungen für Betriebe vorgesehen werden, die die Ziele der im Umweltinteresse genutzten Flächen durch einen signifikanten Anteil von Grünland oder Brachland bereits erfüllen. Es sollten – im Falle von Mitgliedstaaten mit hohem Waldanteil – auch Ausnahmeregelungen für Betriebsinhaber vorgesehen werden, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen in bestimmten überwiegend bewaldeten Gebieten ausüben, in denen ein erhebliches Risiko der Aufgabe von Flächen besteht. Außerdem sollte es Mitgliedstaaten und Betrieben ermöglicht werden, dieser Verpflichtung auf regionaler Ebene oder gemeinsam nachzukommen, um angrenzende im Umweltinteresse genutzte Flächen zu erhalten, die der Umwelt förderlicher sind. Im Interesse der Vereinfachung sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, im Umweltinteresse genutzten Flächen standardisiert zu vermessen.

(45) Um zu gewährleisten, dass im Umweltinteresse genutzten Flächen auf wirksame und kohärente Weise und unter gleichzeitiger Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Mitgliedstaatenerrichtet werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Festlegung weiterer Kriterien für die Ausweisung von Flächen als im Umweltinteresse genutzten Flächen, zur Anerkennung anderer Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen, zur Festlegung von Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren für bestimmte Arten von im Umweltinteresse genutzte Flächen, zur Festlegung von Regeln für die Anwendung durch die Mitgliedstaaten eines Teils der Maßnahme der im Umweltinteresse genutzten Fläche auf regionaler Ebene, zur Festlegung von Regeln für die gemeinsame Erfüllung der Verpflichtung, im Umweltinteresse genutzte Flächen von in unmittelbarer Nähe zueinander liegenden Betrieben zu erhalten, zur Festlegung des Rahmens für die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Kriterien für die Definition der „unmittelbaren Nähe“ und zur Festlegung der Verfahren für die Ermittlung des Verhältnisses von Waldflächen zu landwirtschaftlichen Flächen zu erlassen. Bei Ergänzung anderer Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen sollte die Kommission sicherstellen, dass es deren Ziel ist, die allgemeine Umweltleistung des Betriebs zu verbessern, insbesondere im Hinblick auf die Biodiversität, die Verbesserung der Boden- und Wasserqualität sowie die Landschaftserhaltung, und dass sie die Ziele des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel erreichen.

(46) Zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung der Landwirtschaft in Gebieten mit besonderen naturbedingten Benachteiligungen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen Teil der Mittel im Rahmen ihrer Obergrenzen für Direktzahlungen dazu zu verwenden, dass an alle in solchen Gebieten oder, sofern die Mitgliedstaaten dies beschließen, in einigen dieser Gebiete tätigen Betriebsinhaber zusätzlich zur Basisprämie eine jährliche flächenbezogene Zahlung gewährt wird. Diese Zahlung sollte nicht die Förderung aus den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum ersetzen und sollte ebenso nicht an Betriebsinhaber in Gebieten gewährt werden, die zwar gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausgewiesen wurden, nicht aber gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewiesen sind.

(47) Die Gründung und der Aufbau neuer Wirtschaftsunternehmen im Agrarsektor durch Junglandwirte stellt für diese eine finanzielle Herausforderung dar, die bei der gezielten Gewährung von Direktzahlungen zu berücksichtigen ist. Solche unternehmerische Initiative ist von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors in der Europäischen Union, weshalb eine Einkommensstützung für Junglandwirte am Beginn ihrer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit bereitgestellt werden sollte, um die Erstniederlassung von Junglandwirten und die anschließende strukturelle Anpassung ihrer Betriebe zu erleichtern. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten einen Teil der Mittel im Rahmen ihrer nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen dazu verwenden, dass an Junglandwirte zusätzlich zur Basisprämie eine jährliche Zahlung gewährt wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, über eine Methode zur Berechnung dieser Zahlung zu entscheiden und – falls diese eine Verpflichtung zur Begrenzung der an jeden Betriebsinhaber zu leistenden Zahlung beinhaltet – ist der entsprechende Grenzwert unter Einhaltung der allgemeinen Prinzipien des Unionsrechts festzusetzen. Da sie nur die Aufbauphase eines Unternehmens unterstützen und nicht zu einer laufenden Betriebsbeihilfe werden sollte, sollte diese Zahlung für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt werden. Sie sollte Junglandwirten zur Verfügung stehen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen und im Jahr der ersten Einreichung eines Antrags im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nicht älter als 40 Jahre sind.

(48) Um die Rechte der Begünstigten zu wahren und eine Diskriminierung zwischen ihnen zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu den Voraussetzungen zu erlassen, unter denen eine juristische Person für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte in Betracht kommen kann.

(49) Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, einen Teil der Mittel im Rahmen ihrer nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen dazu zu verwenden, dass in bestimmten Sektoren oder Regionen und klar definierten Fällen eine gekoppelte Stützung gewährt wird. Der Mittelumfang, der für eine gekoppelte Stützung verwendet werden darf, sollte auf eine angemessene Höhe beschränkt sein, wobei eine solche Stützung in Mitgliedstaaten in bestimmten Sektoren oder Regionen mit speziellen Gegebenheiten zulässig sein sollte, in denen bestimmten Landwirtschaftsformen oder Agrarsektoren aus wirtschaftlichen, ökologischen und/oder sozialen Gründen eine ganz besondere Bedeutung zukommt. Die Mitgliedstaaten sollten für diese Stützungsart bis zu 8 % der Mittel ihrer nationalen Obergrenzen verwenden können bzw. bis zu 13 %, falls in mindestens einem Jahr des Zeitraums 2010–2014 ihr gekoppelter Stützungsanteil 5 % übersteigt oder falls sie die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bis zum 31. Dezember 2014 anwenden. Um ferner die Autonomie des Tierzuchtsektors in Bezug auf Eiweiß zu erhalten, sollte es Mitgliedstaaten, die beschließen, mindestens 2 % ihrer nationalen Obergrenzen zur Stützung des Anbaus von Eiweißpflanzen zu verwenden, gestattet sein, die obengenannten Prozentsätze um bis zu zwei Prozentpunkte zu erhöhen. In hinreichend begründeten Fällen, in denen nachgewiesen wird, dass in einem Sektor oder einer Region ein bestimmter sensibler Bedarf besteht, sollte den Mitgliedstaaten im Wege der Genehmigung durch die Kommission erlaubt werden, mehr als 13 % der Mittel im Rahmen ihrer nationalen Obergrenze in der genannten Weise zu verwenden. Anstelle der vorgenannten Prozentsätze können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 3 Mio. EUR pro Jahr zur Finanzierung der gekoppelten Stützung zu verwenden. Eine gekoppelte Stützung sollte nur in dem Maße gewährt werden, das erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus in den betreffenden Sektoren oder Regionen zu schaffen. Diese Stützung sollte auch Betriebsinhabern offenstehen, die am 31. Dezember 2013 über gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zugewiesene besondere Zahlungsansprüche verfügten und die über keine beihilfefähigen Hektarflächen zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen verfügen. Zur Genehmigung einer fakultativen gekoppelten Stützung, die 13 % der für den jeweiligen Mitgliedstaat festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenze überschreitet, sollte die Kommission ferner ermächtigt werden, Durchführungsrechtsakte ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu erlassen.

(50) Für den effizienten und gezielten Einsatz der Finanzmittel der Union und zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung im Rahmen anderer ähnlicher Stützungsinstrumente sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer fakultativen gekoppelten Stützung sowie Vorschriften über deren Kohärenz mit anderen Maßnahmen der Union und über die Stützungskumulierung zu erlassen.

(51) Unter Berücksichtigung aller relevanter Faktoren wurde ein Teil der Stützung für den Baumwollsektor im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anhand einer kulturspezifischen Zahlung je Hektar beihilfefähige Fläche weiterhin mit dem Baumwollanbau verbunden, um der Gefahr von Produktionsstörungen in den baumwollerzeugenden Gebieten vorzubeugen. Diese bisher geübte Praxis sollte gemäß den Zielen in Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Beitrittsakte von 1979 beibehalten werden.

(52) Um die effiziente Anwendung und Verwaltung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen zur Festlegung von Vorschriften und Bedingungen für die Genehmigung der Flächen und Zulassung der Sorten für die Zwecke der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle, Vorschriften und Bedingungen für die Gewährung dieser Zahlung, Fördervoraussetzungen und Anbaumethoden, Kriterien für die Anerkennung der Branchenverbände, Pflichten der Erzeuger sowie Vorschriften für den Fall, dass ein anerkannter Branchenverband den genannten Kriterien nicht entspricht.

(53) Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates17 erfordert, dass jeder baumwollerzeugende Mitgliedstaat bei der Kommission entweder alle vier Jahre und erstmals bis zum 1. Januar 2009 den Entwurf eines Umstrukturierungsprogramms mit vierjähriger Laufzeit oder aber bis zum 31. Dezember 2009 den Entwurf eines einzigen geänderten Umstrukturierungsprogramms mit achtjähriger Laufzeit einzureichen hat. Die Erfahrung hat gezeigt, dass für die Umstrukturierung des Baumwollsektors andere Maßnahmen besser geeignet wären, wie zum Beispiel solche im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums mit Finanzierung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Solche Maßnahmen würden auch eine stärkere Koordinierung mit Maßnahmen in anderen Sektoren erlauben. Die erworbenen Rechte und die legitimen Erwartungen der bereits an den Umstrukturierungsprogrammen teilnehmenden Unternehmen sind jedoch zu achten. Daher sollte ermöglicht werden, die derzeit laufenden Programme von vier- oder achtjähriger Dauer für die Dauer ihrer Laufzeit weiter durchzuführen ohne die Möglichkeit einer Verlängerung. Die aus den Vierjahresprogrammen verfügbaren Mittel könnten dann in die ab 2014 verfügbaren Mittel der Union für Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung einbezogen werden. Wegen des schon begonnenen Programmplanungszeitraums wäre es hingegen im Jahr 2018 nicht zweckmäßig, die nach Ende der Achtjahresprogramme verfügbaren Mittel in die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum einzubeziehen, sondern sie könnten besser in die Stützungsregelungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung übertragen werden, wie dies bereits in der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 vorgesehen ist. Die Verordnung (EG) Nr. 637/2008 wird daher ab 1. Januar 2014 bzw. 1. Januar 2018 gegenstandslos, je nachdem, ob die Mitgliedstaaten Vier- oder Achtjahresprogramme durchführen, und sie sollte daher aufgehoben werden.

(54) Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, eine einfache und spezifisch auf Kleinerzeuger abgestellte Regelung festzulegen, um deren administrativen Aufwand für Verwaltung und Kontrolle der Direktzahlungen zu verringern. Zu diesem Zweck sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, entweder eine Pauschalzahlung, die alle Direktzahlungen ersetzt, oder aber eine Zahlung, die auf dem den Betriebsinhabern jährlich zustehenden Betrag basiert vorzusehen. Des Weiteren sollten Vorschriften zur Vereinfachung der Formalitäten für Kleinerzeuger erlassen werden, wie u. a. durch Lockerung ihrer Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Stützungsbeantragung, den für Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden, den Cross-Compliance-Anforderungen und den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgeschriebenen Kontrollen, ohne dass allerdings die Gesamtziele der Reform in Frage gestellt werden dürfen und wobei klar sein muss, dass auch Kleinerzeuger den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführten Rechtsvorschriften der Union unterliegen. Die betreffende Regelung sollte darauf abzielen, eine Stützung für die bestehenden Strukturen Kleinerzeuger in der Union anzubieten, ohne die Entwicklung hin zu wettbewerbsfähigeren Betriebsstrukturen zu behindern. Aus diesem Grund sollte der Zugang zu der Regelung grundsätzlich auf bestehende Betriebe beschränkt sein. Die Teilnahme der Betriebsinhaber an der Regelung sollte optional sein. Um allerdings zu erreichen, dass die Regelung tatsächlich für mehr Vereinfachung sorgt, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, bestimmte Betriebsinhaber von vornherein in die Regelung aufzunehmen, vorbehaltlich der Möglichkeit, dass sie sich gegen eine Teilnahme zu entscheiden.

(55) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung zu erlassen, wenn sich die Situation eines teilnehmenden Betriebsinhabers ändert.

(56) Zur Vereinfachung und angesichts der besonderen Situation der Regionen in äußerster Randlage sollten die Direktzahlungen in diesen Regionen im Rahmen der Förderprogramme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 verwaltet werden. Folglich sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über die Basisprämienregelung und die mit ihr verbundenen Zahlungen, über die gekoppelte Stützung sowie über die Kleinerzeugerregelung keine Anwendung auf die genannten Regionen finden.

(57) Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung sowie für Überwachung, Analyse und Verwaltung der Direktzahlungen sind Mitteilungen durch die Mitgliedstaaten erforderlich. Um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass diese Mitteilungen zügig erfolgen und wirksam, genau, kosteneffizient und mit den Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten vereinbar sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen zur Festlegung der erforderlichen Vorschriften über die Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission zu übermitteln haben, der Vorschriften für die Zwecke der Überprüfung, Kontrolle, Monitoring, Bewertung und Rechnungsprüfung der Direktzahlungen sowie der Vorschriften zur Einhaltung der Pflichten, die in internationalen Übereinkünften festgelegt sind, einschließlich der sich aus diesen Übereinkünften ergebenden Meldepflichten, sowie weiteren Vorschriften über Art und Typ der mitzuteilenden Informationen, über die zu verarbeitenden Datenkategorien und den maximalen Aufbewahrungszeitraum, die Rechte auf Zugang zu den Informationen oder Informationssystemen sowie die Bedingungen für die Veröffentlichung der Informationen.

(58) Persönliche Daten, die für die Zwecke des Antrags auf Direktzahlungen erhoben werden, sollten in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesen Zwecken vereinbar ist. Sie sollten zudem anonymisiert und nur in aggregierter Form für die Zwecke der Überwachung oder der Bewertung verarbeitet sowie im Einklang mit den einschlägigen Datenschutzvorschriften der Union, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates18 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates19, geschützt werden. Die betroffenen Personen sollten über die Verarbeitung und über ihre Rechte in Bezug auf den Datenschutz informiert werden.

(59) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat seine Stellungnahme am 14. Dezember 2011 abgegeben20.

(60) Im Interesse eines reibungslosen Übergangs von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zur Festlegung von Maßnahmen zu erlassen, die zum Schutz erworbener Rechte und berechtigten Erwartungen der Betriebsinhaber erforderlich sind.

(61) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung und um Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen zwischen Betriebsinhabern zu vermeiden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für folgende Zwecke übertragen werden: Festsetzung des in die nationale Sonderreserve für die Minenräumung in Kroatien einzubeziehenden Betrags; Festsetzung der jährlichen nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung; Erlass von Vorschriften über die Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen; Erlass von Vorschriften über den Rückfall nicht aktivierter Zahlungsansprüche in die nationale Reserve; Festlegung der Modalitäten für die den nationalen Behörden zu übermittelnden Mitteilungen der Übertragung von Zahlungsansprüchen sowie der für diese Mitteilungen einzuhaltenden Fristen; Festsetzung der jährlichen nationalen Obergrenze für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung; Erlass von Vorschriften über die im Zuweisungsjahr gestellten Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen, sofern die Mitgliedstaaten einen Wechsel zur Basisprämienregelung vornehmen; Festsetzung der jährlichen Obergrenzen für die Umverteilungsprämie. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(62) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung und um Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen zwischen Betriebsinhabern zu vermeiden, sollten der Kommission auch bezüglich Folgendem Durchführungsbefugnisse übertragen werden: Erlass von Vorschriften über das Verfahren, einschließlich des Zeitplans für deren Vorlage, für die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Mitteilungen und für die Bewertung gleichwertiger Methoden durch die Kommission; Annahme bestimmter Grenzwerte, innerhalb derer die Verpflichtung zum Erhalt von Dauergrünland als erfüllt gilt; Festsetzung der jährlichen Obergrenze für die Zahlung bei Anwendung von Landbewirtschaftungsmethoden, die dem Klima- und Umweltschutz förderlich sind, der jährlichen Obergrenze für die Zahlung in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen, der jährlichen Obergrenze für die Zahlung an Junglandwirte. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(63) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung und um Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen zwischen Betriebsinhabern zu vermeiden, sollten der Kommission außerdem für Folgendes Durchführungsbefugnisse übertragen werden: Festlegung der jährlichen Obergrenzen für die fakultative gekoppelte Stützung; Erlass von Verfahrensvorschriften für die Prüfung und Genehmigung von Beschlüssen im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung; Vorschriften für das Genehmigungsverfahren und die Mitteilungen an die Erzeuger über die Genehmigung der Flächen und der Sorten im Hinblick auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle; Vorschriften über die Berechnung der Kürzung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle; Vorschriften über allgemeine Anforderungen an Mitteilungen und Meldeverfahren; und der Erlass von Maßnahmen, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um in einem Notfall auf spezifische Probleme zu reagieren. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(64) Um dringende Probleme in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu bewältigen und gleichzeitig die Kontinuität der Direktzahlungsregelung zu wahren, sollte die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn in hinreichend begründeten Fällen außergewöhnliche Umstände Auswirkungen auf die Gewährung von Unterstützung haben und die tatsächliche Ausführung der Zahlungen im Rahmen der in dieser Verordnung aufgeführten Stützungsregelungen gefährden.

(65) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Verbindungen zwischen der vorliegenden Verordnung und den übrigen GAP-Instrumenten, dem Entwicklungsgefälle zwischen den einzelnen ländlichen Gebieten und der begrenzten finanziellen Ressourcen der Mitgliedstaaten in einer erweiterten Union dank der mehrjährigen Garantie der Finanzierung durch die Union und durch Konzentration auf klar festgelegte Prioritäten auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(66) Da die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auch im Jahr 2014 weiterhin gilt, sollte die vorliegende Verordnung grundsätzlich ab dem 1. Januar 2015 gelten. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über die Flexibilität zwischen den Säulen jedoch, räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Entscheidungen zu treffen und diese der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 mitzuteilen. Des Weiteren erfordern einige weitere Bestimmungen dieser Verordnung, dass im Jahr 2014 Maßnahmen ergriffen werden. Diese Bestimmungen sollte daher ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gelten.

(67) Angesichts des dringenden Erfordernisses, die reibungslose Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen vorzubereiten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


*

Durch Art. 154 Abs. 2 der VO (EU) 2021/2115 wird die VO (EU) Nr. 1307/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2023 beginnende Antragsjahre beziehen.

1

Stellungnahme vom 8. März 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2

ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 116 und ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 159.

3

ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 174.

4

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

5

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

6

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EEG) Nr. 352/78 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 165/94 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 des Rates, der Verordnung (EG) 1290/2005 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates (Siehe Seite 549 dieses Amtsblatts).

7

Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

8

Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

9

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

10

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

11

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

12

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (Siehe Seite 487 dieses Amtsblatts).

13

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

14

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

15

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

16

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

17

Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und zur Einführung nationaler Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor (ABL. L 178 vom 5.7.2008, S. 1).

18

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

19

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

20

ABl. C 35 vom 9.2.2012, S. 1.