DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um das Risiko schwerer Ungleichgewichte auf dem Käsemarkt abzuschwächen oder zu beseitigen, das durch das von der russischen Regierung verhängte Einfuhrverbot entstanden ist, wurde mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 950/2014 der Kommission eine befristete Sonderbeihilferegelung für die private Lagerhaltung von Käse für eine Höchstmenge von 155 000 Tonnen eingeführt. Damit die Höchstmenge nicht überschritten wird, wurde ein Mitteilungs- und Überwachungsverfahren eingerichtet.

(2) Das russische Einfuhrverbot hat zwar potenzielle Auswirkungen auf den gesamten EU-Markt für Käse, doch die am stärksten davon betroffenen Mitgliedstaaten sind Finnland und die baltischen Staaten, für die Russland der ausschließliche Handelspartner für Käse ist, sowie Deutschland, die Niederlande und Polen, für die Russland einen wichtigen Absatzmarkt für Käse darstellt. Darüber hinaus sind Käsesorten mit einer geografischen Angabe zwar von dem Einfuhrverbot betroffen, stellen aber nur einen Bruchteil des insgesamt nach Russland ausgeführten Käses dar.

(3) Die im Rahmen des Überwachungsverfahrens gemäß Artikel 12 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 950/2014 bislang eingegangenen Mitteilungen zeigen, dass die Regelung unverhältnismäßig stark von Käseerzeugern in Gebieten genutzt wird, die normalerweise keine nennenswerten Mengen nach Russland ausführen. Die Regelung ist daher offensichtlich nicht geeignet, wirksam und effizient auf die infolge des russischen Einfuhrverbots entstandenen Marktstörungen zu reagieren.

(4) Vor diesem Hintergrund und zur Gewährleistung eines wirtschaftlichen Einsatzes der Haushaltsmittel der Union ist es angebracht, die Regelung für die private Lagerhaltung von Käse gemäß der delegierten Verordnung (EU) Nr. 950/2014 aufzuheben.

(5) Um die Gefahr einer ineffizienten Verwendung der Haushaltsmittel der Union zu verringern, muss diese Maßnahme unverzüglich in Kraft treten.

(6) Damit für Marktteilnehmer, die gemäß Artikel 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 950/2014 eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Käse beantragt haben, der Vertrauensschutz gewahrt bleibt, sollte für vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gestellte Anträge die Beihilfe gemäß der delegierten Verordnung (EU) Nr. 950/2014 ausgezahlt werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: