O 4.02

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1549 der Kommission zur Festlegung befristeter Sondermaßnahmen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse in Form einer Verlängerung des Zeitraums der öffentlichen Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2015 und einer Vorverlegung der öffentlichen Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2016

Vom 17. September 2015

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/20071, insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 7. August 2014 verhängte Russland ein Verbot der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus der Union nach Russland, das auch für Milch und Milcherzeugnisse gilt. Dieses Verbot hat zu Marktstörungen mit erheblichen Preiseinbrüchen geführt, da ein wichtiger Exportmarkt plötzlich nicht mehr zur Verfügung steht.

(2) Am 25. Juni 2015 hat Russland das Einfuhrverbot für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus der Union um ein weiteres Jahr bis zum 6. August 2016 verlängert.

(3) Darüber hinaus ist die weltweite Nachfrage nach Milch und Milcherzeugnissen im Verlauf des Jahres 2014 und in den ersten Monaten des Jahres 2015 generell gesunken.

(4) Infolgedessen sind die Preise für Butter und Magermilchpulver in der Union weiter eingebrochen, und es ist davon auszugehen, dass der Druck auf die Preise anhält.

(5) Daher ist eine Situation entstanden, in der die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Verfügung stehenden Maßnahmen unzureichend erscheinen, um die Marktstörungen zu bekämpfen.

(6) Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht die öffentliche Intervention für Butter und Magermilchpulver im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September vor. In den mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1336/2014 der Kommission2 festgelegten befristeten Sondermaßnahmen war vorgesehen, dass die öffentliche Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2015 vom 1. Januar bis zum 30. September verfügbar ist.

(7) Um ein zügiges Zurückgreifen auf alle verfügbaren Marktmaßnahmen zu ermöglichen und zu verhindern, dass es zu weiteren Preiseinbrüchen und noch stärkeren Marktstörungen kommt, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass eine öffentliche Intervention ohne Unterbrechung bis zum Beginn des nächsten Interventionszeitraums am 1. März 2016 verfügbar bleibt.

(8) Es empfiehlt sich daher, den Zeitraum für die Interventionsankäufe von Butter und Magermilchpulver im Jahr 2015 bis zum 31. Dezember 2015 zu verlängern und den Beginn des Interventionszeitraums für 2016 auf den 1. Januar festzusetzen.

(9) Damit sich die in dieser Verordnung vorgesehenen befristeten Maßnahmen unmittelbar auf den Markt auswirken und zur Stabilisierung der Preise beitragen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

2

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1336/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Festlegung befristeter Sondermaßnahmen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse in Form einer Verlängerung des Zeitraums der öffentlichen Intervention für Butter und Magermilchpulver im Jahr 2015 (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 13).