V 1.10

Durchführungs­verordnung (EU) 2015/2447 der Kommission mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

Vom 24. November 2015

(ABl. Nr. L 343/558), zul. geänd. durch Art. 1 der Deleg. VO (EU) 2024/1071 vom 12.4.2024 (ABl. L 2024/1071 vom 15.4.2024)*
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union1, insbesondere auf die Artikel 8, 11, 17, 25, 32, 37, 41, 50, 54, 58, 63, 66, 76, 100, 107, 123, 132, 138, 143, 152, 157, 161, 165, 169, 176, 178, 181, 184, 187, 193, 200, 207, 209, 213, 217, 222, 225, 232, 236, 266, 268, 273 und 276,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden der Kommission im Interesse von Klarheit, Genauigkeit und Berechenbarkeit mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Zollkodex) Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der Verfahrensregeln für einige Bestandteile des Zollkodex übertragen.

(2)

Der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2 ist von entscheidender Bedeutung bei dem Unterfangen, Handelserleichterungen und zugleich wirksamere Zollkontrollen zu gewährleisten, was erheblich dazu beiträgt, die Kosten für die Wirtschaft und die Risiken für die Gesellschaft zu verringern. Daher sind für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden einerseits und zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden andererseits sowie für die Speicherung dieser Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung spezifische Vorschriften für die zu verwendenden Informationssysteme erforderlich. Die Speicherung und Verarbeitung von Zollinformationen ist ebenso vorzusehen wie eine harmonisierte Schnittstelle mit den Wirtschaftsbeteiligten als Systemkomponente, die der Wirtschaft gegebenenfalls einen unmittelbaren, auf EU-Ebene harmonisierten Zugang ermöglicht. Die Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen dieser Verordnung ist uneingeschränkt mit den geltenden Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten vereinbar.

(3)

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen dieser Verordnung ist uneingeschränkt mit den geltenden Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten vereinbar.

(4)

In Fällen, in denen Behörden oder Personen aus Drittländern elektronische Systeme verwenden, wird ihr Zugang auf die erforderliche Funktionalität beschränkt und steht damit mit den Rechtsvorschriften der Union in Einklang.

(5)

Um sicherzustellen, dass es für jeden Wirtschaftsbeteiligten nur eine Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (Economic Operators Registration and Identification number – EORI-Nummer) gibt, bedarf es klarer und transparenter Vorschriften zur Festlegung der für die Zuweisung der EORI-Nummer zuständigen Zollbehörde.

(6)

Um eine geeignete Entwicklung und Pflege des elektronischen Systems für verbindliche Zolltarifauskünfte und eine effiziente Nutzung der darin abrufbaren Informationen zu gewährleisten, sind Vorschriften für den Aufbau und die Funktionsweise dieses Systems festzulegen.

(7)

Ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem für den Austausch und die Speicherung von Informationen über den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren sollte eingeführt werden, um Handelserleichterungen und eine wirksame Überwachung zu gewährleisten.

(8)

Die Vorschrift, die zur Abgabe der Anmeldung CN 23 erforderlichen Daten vorab in elektronischer Form vorzulegen, erfordert Anpassungen bei der Bearbeitung von Zollanmeldungen für Postsendungen, insbesondere jenen Sendungen, von den Zollabgaben befreit sind.

(9)

Die Vereinfachungen für das Versandverfahren sollten an das im Zollkodex vorgesehene elektronische Arbeitsumfeld angeglichen werden, das den Bedürfnissen der Wirtschaftsbeteiligten entgegenkommt und zugleich die Tätigkeit des rechtmäßigen Handels erleichtert und wirksame Zollkontrollen gewährleistet.

(10)

Um eine effizientere Abwicklung und eine bessere Überwachung der Versandverfahren, die derzeit papiergestützt oder teilweise rechnergestützt durchgeführt werden, zu gewährleisten, sollten die Versandverfahren für alle Beförderungsarten vollständig informatisiert werden; Ausnahmen sollten für Reisende und Betriebskontinuität vorgesehen werden.

(11)

Damit der Anspruch auf rechtliches Gehör wahrgenommen werden kann, bevor die Zollbehörden eine Entscheidung erlassen, die sich nachteilig auf die betreffende Person auswirken würde, sind Verfahrensregeln für die Wahrnehmung dieses Anspruchs festzulegen, wobei auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie die Grundrechte, die integraler Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind, insbesondere das Recht auf gute Verwaltung, zu berücksichtigen sind.

(12)

Um zu gewährleisten, dass das System der Anträge auf Entscheidungen im Zusammenhang mit zollrechtlichen Vorschriften funktionsfähig ist und die Zollbehörden Entscheidungen reibungslos und wirksam erlassen können, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten der Kommission eine Aufstellung der zuständigen Zollbehörden übermitteln, bei denen Anträge auf Entscheidungen einzureichen sind.

(13)

Um gleiche Ausgangsbedingungen für alle Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, bedarf es gemeinsamer Vorschriften für die Vorlage und Annahme von Anträgen auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte sowie für den Erlass solcher Entscheidungen.

(14)

Da das elektronische System für verbindliche Zolltarifauskünfte noch angepasst werden muss, müssen für vZTA-Anträge und -Entscheidungen bis zur Anpassung des Systems Papiervordrucke verwendet werden.

(15)

In Anbetracht der Verbindlichkeit von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte sollte ein Verweis auf die betreffende Entscheidung in die Zollanmeldung aufgenommen werden. Um zudem zu gewährleisten, dass die Einhaltung der Verpflichtungen aus einer Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft wirksam überwacht wird, sind Verfahrensregeln für die Erhebung und Verwendung der Überwachungsdaten festzulegen, die für die Überwachung der Inanspruchnahme der betreffenden Entscheidung relevant sind. Außerdem muss spezifiziert werden, wie diese Überwachung erfolgen soll, solange die elektronischen Systeme noch nicht angepasst worden sind.

(16)

Im Interesse von Einheitlichkeit, Transparenz und Rechtssicherheit bedarf es der Festlegung von Verfahrensregeln für die verlängerte Verwendungsdauer von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte sowie für die Unterrichtung der Zollbehörden darüber, dass der Erlass von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in Bezug auf Waren, deren richtige bzw. einheitliche zolltarifliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung nicht gewährleistet werden kann, ausgesetzt ist.

(17)

Die Kriterien für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) für zollrechtliche Vereinfachungen und für Sicherheit, die auch kombiniert werden können, sowie das Verfahren für die Beantragung dieses Status sollten ausführlicher definiert werden, um in Bezug auf die verschiedenen Arten der Bewilligungen des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten eine einheitliche Umsetzung zu gewährleisten.

(18)

Da das elektronische System, das für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex, die sowohl die Beantragung als auch die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten regeln, notwendig ist, noch angepasst werden muss, müssen die derzeit verwendeten Mittel, auf Papier und elektronisch, bis zur Anpassung des Systems weiter verwendet werden.

(19)

Für eine einheitliche und wirksame Durchführung von Zollkontrollen bedarf es eines harmonisierten Austauschs von risikobezogenen Informationen und Ergebnissen von Risikoanalysen. Daher sollte für die risikobezogene Kommunikation zwischen den Zollbehörden einerseits und zwischen den Zollbehörden und der Kommission andererseits sowie für die Speicherung der betreffenden Informationen ein elektronisches Kommunikations- und Informationssystem verwendet werden.

(20)

Um die richtige und einheitliche Anwendung von Zollkontingenten zu gewährleisten, sollten Vorschriften für deren Verwaltung erlassen und die entsprechenden Verantwortlichkeiten der Zollbehörden festgelegt werden. Ebenso müssen Verfahrensregeln für das ordnungsgemäße Funktionieren des elektronischen Systems für die Verwaltung von Zollkontingenten festgelegt werden.

(21)

Es bedarf Verfahrensregeln, um die Erhebung von Überwachungsdaten über Anmeldungen für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder über Ausfuhranmeldungen, die für die Union repräsentativ sind, zu gewährleisten. Ebenso müssen Verfahrensregeln für das ordnungsgemäße Funktionieren des elektronischen Systems für die Überwachung festgelegt werden. Außerdem müssen Verfahrensregeln für die Sammlung von Überwachungsdaten festgelegt werden, bis das elektronische System für die Überwachung und die nationalen Einfuhr- und Ausfuhrsysteme angepasst worden sind.

(22)

Im Zusammenhang mit den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln bedarf es Verfahrensregeln für die Erbringung und Überprüfung des Ursprungsnachweises, soweit im Agrarrecht oder sonstigen Rechtsvorschriften der Union der Ursprungsnachweis für eine Begünstigung im Rahmen besonderer Einfuhrregelungen vorgesehen ist.

(23)

Im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Union und der einseitig von der Union festgelegten Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder und Gebiete sollten Verfahren und Formulare für eine einheitliche Anwendung der Ursprungsregeln vorgesehen werden. Ebenso sollten Bestimmungen erlassen werden, die gewährleisten, dass die relevanten Vorschriften von den APS-begünstigten Ländern und diesen Ländern und Gebieten eingehalten werden, und Verfahren für eine wirksame Verwaltungszusammenarbeit mit der Union festgelegt werden, um Kontrollen zu erleichtern und Betrug zu verhindern bzw. zu bekämpfen.

(24)

Im Zusammenhang mit den Präferenzursprungsregeln bedarf es Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung von Nachweisen des Ursprungs in der Union, darunter Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten in Form von Lieferantenerklärungen sowie über die Funktionsweise der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere durch Ausstellung von Auskunftsblättern INF 4. Diese Verfahren sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass die Union Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, die nicht immer Vorschriften für den Ersatz der Ursprungsnachweise für die Zwecke der Beförderung von noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Waren an andere Orte innerhalb der Parteien dieser Abkommen enthalten. Zudem sollten diese Verfahren der Tatsache Rechnung tragen, dass die Union gegebenenfalls auch in künftige Freihandelsabkommen keine umfassenden Vorschriften oder gar keine Vorschrift für die Ursprungsbescheinigung aufnimmt und sich ausschließlich auf die innere Rechtsordnung der Parteien dieser Abkommen stützt. Daher sind für die Zwecke dieser Abkommen allgemeine Verfahren für die Erteilung von Zulassungen als ermächtigter Ausführer vorzusehen. Aus denselben Gründen sollten auch Verfahren für die Registrierung von Ausführern außerhalb des APS-Rahmens vorgesehen werden.

(25)

Im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems bedarf es Verfahren zur Erleichterung des Ersatzes von Ursprungsnachweisen, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen zum Ursprung handelt. Diese Vorschriften sollten die Beförderung von noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Waren an andere Orte im Zollgebiet der Union oder gegebenenfalls in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei, sobald dieses Land bestimmte Voraussetzungen erfüllt, erleichtern. Vorzusehen sind auch Formulare für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A, die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie von den Ausführern zu verwendende Formulare zur Beantragung des Status eines registrierten Ausführers.

(26)

Zur Gewährleistung einer einheitlichen bzw. harmonisierten Anwendung der Bestimmungen über den Zollwert im Einklang mit den internationalen Vorschriften sollten Verfahrensregeln dafür erlassen werden, wie der Transaktionswert bestimmt wird. Aus denselben Gründen sind Verfahrensregeln dafür zu erlassen, wie die nachrangigen Methoden der Zollwertbestimmung anzuwenden sind und wie der Zollwert in besonderen Fällen und unter besonderen Umständen zu bestimmen ist.

(27)

Um in geeigneter Form den Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten sowie faire Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, müssen Verfahrensregeln für die Leistung einer Sicherheit, die Bestimmung ihres Betrags und – unter Berücksichtigung des mit den verschiedenen Zollverfahren verbundenen Risikos – die Überwachung der geleisteten Sicherheit seitens des betreffenden Wirtschaftsbeteiligten und der Zollbehörden vorgesehen werden.

(28)

Um die Erhebung der Zollschuld sicherzustellen, sollte in Fällen, in denen eine Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat entsteht als dem, der die Sicherheitsleistung entgegengenommen hat, Amtshilfe zwischen den Zollbehörden vorgesehen sein.

(29)

Um eine unionsweit einheitliche Auslegung der Vorschriften für die Erstattung oder den Erlass von Abgaben zu gewährleisten, sind Verfahren und Anforderungen festzulegen. Die Erstattung oder der Erlass erfolgt vorbehaltlich der Erfüllung von Anforderungen und Förmlichkeiten, die auf EU-Ebene festgelegt werden, um den Mitgliedstaaten die Anwendung des Zollkodex zu erleichtern und Ungleichbehandlung zu vermeiden. Für die Erstattung oder den Erlass in Fällen, in denen zusätzliche Auskünfte eingeholt werden müssen, sind die Bedingungen, unter denen Amtshilfe zwischen den Zollbehörden geleistet werden kann, festzulegen. Eine einheitliche Anwendung ist auch in jenen Fällen von Erstattung oder Erlass zu gewährleisten, in denen die Ausfuhr oder die Zerstörung ohne zollamtliche Überwachung erfolgt ist. Festzulegen sind die Bedingungen und die erforderlichen Unterlagen für den Nachweis, dass die Waren, für die die Erstattung oder der Erlass beantragt wird, ausgeführt oder zerstört wurden.

(30)

Die Mitgliedstaaten sollten ein Verzeichnis von Fällen der Erstattung oder des Erlasses, in denen der betreffende Betrag von geringerer Bedeutung ist, zur Verfügung der Kommission halten, damit die Kommission im Rahmen der Eigenmittelkontrollen Prüfungen vornehmen und die finanziellen Interessen der Union schützen kann.

(31)

Für Fälle, in denen bestimmte Angaben der summarischen Eingangsanmeldung im Interesse eines erhöhten Schutzes vor ernsten Gefährdungen zu einem frühen Zeitpunkt der Beförderung der Waren vorzulegen sind, und auch für Fälle, in denen im Interesse einer erhöhten Wirksamkeit der Risikoanalyse zu Zwecken des Schutzes und der Sicherheit neben dem Beförderer andere Personen Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorlegen, sollte die summarische Eingangsanmeldung mit mehr als einem Datensatz vorgelegt werden können. Es sollten eindeutige Vorschriften für die Registrierung der Vorlage und der Änderungen festgelegt werden.

(32)

Zur Vermeidung von Störungen des rechtmäßigen Handels sollte die Risikoanalyse zu Zwecken des Schutzes und der Sicherheit grundsätzlich innerhalb der Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung durchgeführt werden; davon ausgenommen sollten Fälle sein, in denen ein Risiko festgestellt wird oder eine zusätzliche Risikoanalyse durchgeführt werden muss.

(33)

Da das Einfuhrkontrollsystem, das für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex betreffend die summarischen Eingangsanmeldungen erforderlich ist, noch nicht umfassend angepasst wurde, müssen die derzeit für den Austausch und die Speicherung von Informationen verwendeten Mittel, bei denen es sich um andere als die Mittel der elektronischen Datenverarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex handelt, sowie das derzeitige Einfuhrkontrollsystem weiterhin verwendet werden.

(34)

Da im derzeitigen Einfuhrkontrollsystem summarische Eingangsanmeldung nur durch Einreichung eines einzigen Datensatzes entgegengenommen werden können, sollten die Bestimmungen zur Bereitstellung von Daten in mehr als einem Datensatz bis zur Anpassung des Einfuhrkontrollsystems vorübergehend aufgehoben werden.

(35)

Es sollten Verfahrensregeln für Fälle festgelegt werden, in denen die erste Zollstelle, die ein im Zollgebiet der Union eintreffendes Seeschiff oder Luftfahrzeug erreicht, eine Zollstelle in einem Mitgliedstaat ist, der in der summarischen Eingangsanmeldung nicht als zu durchquerendes Land angegeben war.

(36)

Betrifft die Verbringung von Waren in die vorübergehende Verwahrung Lagerstätten in mehr als einem Mitgliedstaat, sollte die zuständige Zollbehörde die betreffenden Zollbehörden konsultieren, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, bevor sie die Verbringung genehmigt.

(37)

Um die wirksame Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung zu gewährleisten, sollten in den Zollvorschriften der Union Bestimmungen vorgesehen werden, die Folgendes regeln: die Verbringung von Waren zwischen Verwahrungslagern, wenn für jedes von ihnen eine Bewilligung vorliegt oder verschiedene Bewilligungen vorliegen, sowie Fälle, in denen eine Person oder verschiedene Personen der Inhaber dieser Bewilligungen sein kann bzw. können. Um eine wirksame zollamtliche Überwachung zu gewährleisten, sind eindeutige Vorschriften für die Festlegung der Verantwortlichkeiten der für den Ort der Ankunft der Waren zuständigen Zollbehörden zu erlassen.

(38)

Um eine einheitliche Anwendung der Vorschriften für den zollrechtlichen Status von Unionswaren und damit Effizienzgewinne sowohl für die Zollverwaltungen als auch für die Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, sollten Verfahrensregeln für die Erbringung und die Überprüfung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren festgelegt werden, insbesondere Vorschriften für die verschiedenen Mittel, mit denen der Nachweis erbracht werden kann, sowie Vereinfachungen für die Erbringung dieses Nachweises.

(39)

Aus Gründen der Klarheit für die Wirtschaftsbeteiligten sollte festgelegt werden, welche Zollstelle je nach Art der Zollanmeldung und des von dem Wirtschaftsbeteiligten beantragten Zollverfahrens für die Annahme und die Bearbeitung einer Zollanmeldung zuständig ist. Des Weiteren sollten die Voraussetzungen für die Annahme einer Zollanmeldung und die Situationen, in denen eine Zollanmeldung nach der Überlassung der Waren geändert werden kann, festgelegt werden.

(40)

Für die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung sind Verfahrensregeln erforderlich, denen zufolge bei Abgabe einer Zollanmeldung mit verschiedenen Warenpositionen jede Position als gesonderte Zollanmeldung angesehen wird.

(41)

Für Fälle, in denen Bewilligungen für eine regelmäßige Inanspruchnahme der vereinfachten Zollanmeldung erteilt werden, bedarf es einer Harmonisierung der Verfahren in Bezug auf die Fristen für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung und der Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung fehlten.

(42)

Um die Feststellung der Nämlichkeit einer Zollanmeldung für die Zwecke von Förmlichkeiten und Kontrollen nach ihrer Annahme zu erleichtern, sind Verfahrensregeln für die Verwendung einer Hauptbezugsnummer (Master Reference Number – MRN) festzulegen.

(43)

Es sollten einheitliche Maßnahmen zur Bestimmung der zolltariflichen Unterposition vorgesehen werden, die bei Antragstellung des Anmelders für eine Sendung gelten könnte, die aus in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs einzureihenden Waren besteht, sofern die Behandlung jeder dieser Waren nach ihrer Einreihung in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs in Bezug auf Aufwand und Kosten außer Verhältnis zu der Höhe der zu erhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben stünde.

(44)

Um sicherzustellen, dass die Erteilung von Bewilligungen für die zentrale Zollabwicklung in Fällen, in denen mehrere Zollbehörden betroffen sind, ordnungsgemäß verwaltet wird, sollte das Konsultationsverfahren standardisiert werden. Ebenso sollte ein geeigneter Rahmen für die rechtzeitige Kommunikation zwischen der Überwachungszollstelle und der Gestellungszollstelle vorgesehen werden, damit die Mitgliedstaaten die Waren zeitnah überlassen und den Mehrwertsteuervorschriften, den Verbrauchsteuervorschriften, nationalen Verboten und Beschränkungen sowie statistischen Anforderungen genügen können.

(45)

Als neue Vereinfachung im Rahmen des Zollkodex wurde die Eigenkontrolle eingeführt. Daher ist es sehr wichtig, die Vereinfachung in Bezug auf die Zollförmlichkeiten und -kontrollen, die vom Inhaber der Bewilligung durchzuführen sind, genau zu definieren. Die betreffenden Vorschriften sollten eine eindeutige Anwendung der Eigenkontrolle in den Mitgliedstaaten durch geeignete und verhältnismäßige Kontrollen gewährleisten.

(46)

Im Hinblick auf die Zerstörung, den Verkauf und die Aufgabe von Waren zugunsten der Staatskasse bedarf es Verfahrensregeln zur Festlegung der Rolle der Zollbehörden in Bezug auf die Art und die Menge der Abfälle oder Reste, die bei der Zerstörung der Waren anfallen, sowie Verfahrensregeln, die bei Verkauf oder Aufgabe der Waren zu befolgen sind.

(47)

Die Befreiung von den Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit Rückwaren sollte durch Informationen untermauert werden, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Befreiung erfüllt sind. Es sollten Verfahrensregeln in Bezug auf die in diesem Zusammenhang erforderlichen Informationen und den Austausch dieser Informationen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden einerseits und zwischen den Zollbehörden andererseits gelten.

(48)

Die Befreiung von den Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen sollte durch die Erbringung des Nachweises untermauert werden, dass die Bedingungen für diese Befreiung erfüllt sind. Es sollten Verfahrensregeln in Bezug auf die in diesem Zusammenhang erforderlichen Informationen gelten.

(49)

In Anbetracht der Tatsache, dass bei einem Antrag auf eine Bewilligung für besondere Verfahren eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlich ist, wenn Nachweise dafür vorliegen, dass wesentliche Interessen der Hersteller in der Union beeinträchtigt werden, sollten klare und einfache Vorschriften für eine ordnungsgemäße Prüfung auf Unionsebene erlassen werden.

(50)

Es sind Verfahrensregeln für die Erledigung eines besonderen Verfahrens vorzusehen, wenn bei der Überführung der Waren in das betreffende Verfahren zwei oder mehr Zollanmeldungen verwendet werden, damit klar ist, in welcher Reihenfolge die Erledigung zu erfolgen hat.

(51)

Die zuständigen Zollbehörden sollten eine Entscheidung über einen Antrag auf Übertragung der Rechte und Pflichten des Inhabers des Verfahrens auf eine andere Person treffen.

(52)

Die Beförderung von Waren in einem besonderen Verfahren zur Ausgangszollstelle sollte erlaubt sein, wenn die Förmlichkeiten für das Ausfuhrverfahren durchgeführt werden.

(53)

Die buchmäßige Trennung sollte erlaubt sein, wenn Ersatzwaren verwendet werden. Die Verfahrensregeln für die Änderung des zollrechtlichen Status von Nicht-Unionswaren und Ersatzwaren müssen gewährleisten, dass einem Wirtschaftsbeteiligten kein unberechtigter Einfuhrabgabenvorteil entsteht.

(54)

Um den legalen Handel zu erleichtern, wirksame Zollkontrollen zu gewährleisten und zugleich eine Ungleichbehandlung durch die Zollverwaltungen der einzelnen Mitgliedstaaten zu verhindern, sind Verfahrensregeln für das Unionsversandverfahren, das Versandverfahren gemäß dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen)3, dem am 6. Dezember 1961 in Brüssel unterzeichneten Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Verwendung von Waren (ATA-Übereinkommen) und dem Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Istanbul-Übereinkommen)4 in ihrer jeweils aktuellen Fassung und die Versandverfahren mit Formular 302 oder im Rahmen des Postsystems festzulegen. Diese Verfahrensregeln legen die wichtigsten Elemente der Abläufe fest und sehen Vereinfachungen vor; sowohl Zollverwaltungen als auch Wirtschaftsbeteiligten kommen damit harmonisierte effiziente Verfahren uneingeschränkt zugute, was ein konkretes Beispiel für Handelserleichterungen darstellt.

(55)

Angesichts der Besonderheiten des Luft- und Seeverkehrs ist es angebracht, zusätzliche Vereinfachungen für diese Beförderungsarten vorzusehen, indem erlaubt wird, die Daten in den Aufzeichnungen der im Luft- und Seeverkehr tätigen Beförderer als Versandanmeldung zu verwenden. Des Weiteren sollten zusätzliche Vereinfachungen für den Einsatz elektronischer Datenverarbeitungssysteme im Rahmen der Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr eingeführt werden, um die betreffenden Bestimmungen mit den Änderungen infolge der Liberalisierung des Marktes und den Änderungen der Verfahrensregeln für den Eisenbahnverkehr in Einklang zu bringen.

(56)

Um ein Gleichgewicht zwischen der Wirksamkeit der Tätigkeit der Zollbehörden und den Erwartungen der Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, sollte die Risikoanalyse für eine Vorabanmeldung zu Zwecken des Schutzes und der Sicherheit vor der Überlassung der Waren innerhalb einer Frist durchgeführt werden, bei der das legitime Interesse eines ungehinderten Handels und einer ungehinderten Warenbeförderung berücksichtigt wird.

(57)

Es sollten ausführliche Vorschriften für die Gestellung von Waren, die Förmlichkeiten an der Ausfuhrzollstelle und an der Ausgangszollstelle, insbesondere jene, die die wirksame und effiziente Bestätigung des Ausgangs gewährleisten, sowie den Informationsaustausch zwischen der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle festgelegt werden.

(58)

Angesichts der Ähnlichkeiten zwischen der Ausfuhr und der Wiederausfuhr sollten bestimmte Vorschriften für die Ausfuhr von Waren auch auf die Wiederausfuhr von Waren angewendet werden.

(59)

Um die legitimen Interessen der Wirtschaftsbeteiligten zu schützen und den reibungslosen Übergang zu den neuen Rechtsvorschriften zu gewährleisten, sind für Waren, die vor dem 1. Mai 2016 in ein bestimmtes Zollverfahren übergeführt und nach diesem Datum überlassen oder erledigt werden, Übergangsbestimmungen erforderlich. Entsprechend sollte es den Wirtschaftsbeteiligten möglich sein, Anträge auf Bewilligungen gemäß dem Zollkodex vor dem Datum seines Wirksamwerdens zu stellen, um die erteilten Bewilligungen ab dem 1. Mai 2016 in Anspruch nehmen zu können.

(60)

Die allgemeinen Bestimmungen zur Umsetzung des Zollkodex sind eng miteinander verknüpft; sie können aufgrund der Wechselbeziehungen zwischen ihrem jeweiligen Gegenstand nicht getrennt werden und enthalten horizontale Vorschriften, die für mehrere Zollverfahren gelten. Daher ist es angebracht, sie in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen und damit Rechtskohärenz zu gewährleisten.

(61)

Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitz gesetzten Frist Stellung genommen.

(62)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten ab dem 1. Mai 2016 gelten, um zu gewährleisten, dass der Zollkodex vollumfänglich angewendet wird –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


*

Diese Änderung ist textlich nicht erfasst; sie gilt gemäß Art. 2 der genannten Verordnung ab dem 1.12.2027.

1

ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

2

Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21).

3

ABl. L 252 vom 14.9.1978, S. 2.

4

ABl. L 130 vom 27.5.1993, S. 1.