O 0.1

Durchführungs­verordnung (EU) 2016/559 der Kommission zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Vom 11. April 2016

(ABl. 2016 Nr. L 96/20), geänd. durch Art. 1 der DVO (EU) 2016/1615 vom 8.9.2016 (ABl. 2016 Nr. L 242/17)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, insbesondere auf Artikel 222,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ist ein anhaltendes gravierendes Marktungleichgewicht zu verzeichnen. Die Milcherzeugerpreise stehen aufgrund des Ungleichgewichts zwischen der gestiegenen Erzeugung und dem verlangsamten Wachstum der Nachfrage auf dem Weltmarkt seit 18 Monaten unter Druck. Die Milchlieferungen in der Union sind im Jahr 2015 um mehr als 3,5 Mio. t gestiegen, wohingegen die Importnachfrage auf dem Weltmarkt nicht zugenommen hat. Dem war ein noch stärkerer Anstieg der Milchlieferungen im Jahr 2014 vorausgegangen, während der langfristige Trend bei der Importnachfrage Schätzungen zufolge einer Menge von durchschnittlich 1,5 Mio. t Milch zusätzlich pro Jahr entspricht. Die Gewinnspannen auf Betriebsebene stehen angesichts sinkender Einnahmen aus Milchverkäufen und steigender Kosten insbesondere im Zusammenhang mit dem Schuldendienst unter Druck. Aufgrund des langfristigen Charakters von Investitionen in die Milchviehbestände ist es für die Landwirte besonders schwierig, sich unter ungünstigen Umständen rasch auf eine alternative wirtschaftliche Tätigkeit zu verlegen.

(2) Mit den Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 949/2014, (EU) Nr. 950/2014, (EU) Nr. 1263/2014, (EU) Nr. 1336/2014, (EU) Nr. 1370/2014, (EU) 2015/1549, (EU) 2015/1852 und (EU) 2015/1853 hat die Kommission auf der Grundlage von Artikel 219 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bereits eine Reihe von Sondermaßnahmen zur Bewältigung der Lage ergriffen.

(3) Seit Juli 2015 wird Magermilchpulver im Rahmen der öffentlichen Intervention angekauft.

(4) Die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter, Magermilchpulver und Käse wird seit der Verhängung des russischen Einfuhrverbots im August 2014 gewährt.

(5) Trotz der Wirksamkeit dieser Maßnahmen verschlechtert sich die Lage weiter, da die Schließung des russischen Marktes und der Rückgang der Nachfrage aus China den Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu einer Zeit getroffen haben, als angesichts des Auslaufens der Milchquotenregelung am 31. März 2015 und der positiven Aussichten auf dem Weltmarkt in die Erzeugung investiert worden war. Auf der Grundlage der vorliegenden Marktanalyse ist in den kommenden zwei Jahren nicht mit einem erheblichen Rückgang der Erzeugungsmengen zu rechnen.

(6) Damit sich im Sektor Milch und Milcherzeugnisse bei der derzeitigen problematischen Marktlage ein neues Gleichgewicht einstellen kann und um die erforderlichen Anpassungen nach Auslaufen der Milchquoten zu flankieren, sollten freiwillige Vereinbarungen und Beschlüsse von anerkannten Erzeugerorganisationen, ihren Vereinigungen und anerkannten Branchenverbänden über die Planung der Erzeugung für einen befristeten Zeitraum von sechs Monaten ermöglicht werden.

(7) Solche Vereinbarungen und Beschlüsse über die Planung der Erzeugung sollten befristet für sechs Monate genehmigt werden, was mit dem Frühjahr und Sommer, der Haupterzeugungssaison im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, zusammenfällt, sodass auf diese Weise die stärkste Wirkung erzielt werden dürfte.

(8) Gemäß Artikel 222 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird eine Genehmigung erteilt, sofern dies nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts unterminiert und diese Vereinbarungen und Beschlüsse strikt darauf abzielen, den Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu stabilisieren. Durch diese besonderen Bedingungen sind Vereinbarungen und Beschlüsse ausgeschlossen, die direkt oder indirekt zur Aufteilung von Märkten, zu unterschiedlicher Behandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder zur Festsetzung von Preisen führen.

(9) Da das schwere Marktungleichgewicht die gesamte Union betrifft, sollte die in dieser Verordnung vorgesehene Genehmigung für das Gebiet der Union gelten.

(10) Damit die Mitgliedstaaten beurteilen können, ob die Vereinbarungen und Beschlüsse das Funktionieren des Binnenmarktes nicht unterminieren und strikt darauf abzielen, den Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu stabilisieren, sollten die zuständigen Behörden Informationen über die geschlossenen Vereinbarungen und gefassten Beschlüsse sowie über die unter diese fallende Erzeugungsmenge erhalten.

(11) Angesichts des schweren Marktungleichgewichts und der bevorstehenden jahreszeitlich bedingten Spitzenproduktion sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: