I 5.32

Durchführungs­verordnung (EU) 2016/1009 der Kommission zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente für Milch und Milcherzeugnisse für den Teilzeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

Vom 22. Juni 2016

(ABl. Nr. L 165/15)
nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, insbesondere auf Artikel 188 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Sektors Milch und Milcherzeugnisse eröffnet.

(2) Die Mengen, auf die sich die vom 1. Juni 2016 bis 10. Juni 2016 für den Teilzeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind (bei bestimmten Kontingenten) niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(3) Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: