I 5.10

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 der Kommission

Vom 18. Mai 2016

(ABl. 2016 Nr. L 206/1, ber. durch ABl. 2023 Nr. L 84/30 vom 23.3.2023), zul. geänd. durch Art. 1 der Deleg. VO (EU) 2021/1467 vom 6.7.2021 (ABl. 2021 Nr. L 321/18)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

(Auszug)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, insbesondere auf Artikel 177,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, insbesondere auf Artikel 66 Absatz 3 Buchstaben c und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates aufgehoben und ersetzt und wurden Bestimmungen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Regelung für Ein- und Ausfuhrlizenzen im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden.

(2) In Artikel 176 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist vorgesehen, dass für die Einfuhr zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. die Ausfuhr eines oder mehrerer Erzeugnisse der in dem Artikel festgelegten Sektoren die Vorlage einer Lizenz vorgeschrieben werden kann. Das Verzeichnis der Erzeugnisse dieser Sektoren, für die eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorzulegen ist, sollte festgelegt werden.

(3) Die Überwachung der Handelsströme mithilfe von Lizenzen sollte flexibel gehandhabt werden. Bei der Festlegung der Fälle, in denen eine Lizenz erforderlich ist, sollten auch andere mögliche Informationsquellen wie das zollamtliche Überwachungssystem sowie der Bedarf an Lizenzen oder die erforderliche Zeit zur Sammlung von Informationen anhand von Lizenzen berücksichtigt werden. Es ist festzulegen, in welchen besonderen Fällen keine Lizenz erforderlich ist.

(4) Es ist vorzusehen, dass die Lizenzen vorbehaltlich der Leistung einer Sicherheit erteilt werden, um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse während der Gültigkeitsdauer der Lizenzen ein- oder ausgeführt werden. Es ist festzulegen, wann die Ein- oder Ausfuhrverpflichtung erfüllt ist.

(5) Da die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz den Rechtsanspruch auf die Einfuhr bzw. Ausfuhr begründet, sollte sie für die Ausübung dieses Rechts gleichzeitig mit der Einfuhr- oder Ausfuhranmeldung vorgelegt werden.

(6) Da es sein kann, dass die Person, die die Lizenz verwendet, nicht mit dem Lizenzinhaber oder Übernehmer identisch ist, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit und der besseren Verwaltung präzisiert werden, welche Personen zur Verwendung der Lizenz befugt sind, einschließlich eines Zollvertreters, der im Namen des Lizenzinhabers oder Übernehmers handelt.

(7) In Anbetracht der Gepflogenheiten im internationalen Handel mit den betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen empfiehlt es sich, eine gewisse Toleranz hinsichtlich der Menge eingeführter oder ausgeführter Erzeugnisse, bezogen auf die in der Lizenz angegebene Menge, einzuräumen.

(8) Wird eine Einfuhrlizenz auch für die Verwaltung eines Zollkontingents verwendet, für das eine Präferenzregelung gilt, so wird diese Präferenzregelung den Einführern auf der Grundlage der Lizenz gewährt, der in bestimmten Fällen ein Dokument eines Drittlandes beizufügen ist. Damit das Kontingent nicht überschritten wird, ist die Präferenzregelung bis zu der Menge anzuwenden, für die die Lizenz erteilt wurde. In solchen Fällen sollte eine Toleranz zulässig sein, sofern für die Teilmenge, um die die in der Lizenz angegebene Menge – innerhalb der Toleranz – überschritten wird, nicht die Präferenzregelung angewendet wird und der Regelzollsatz zu zahlen ist.

(9) Es sollten besondere Vorschriften in Bezug auf die Übertragbarkeit von Lizenzen festgelegt werden.

(10) Auch sollten Bestimmungen über die Freigabe und den Verfall der für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen geleisteten Sicherheiten festgelegt werden.

(11) Aufgrund der Besonderheiten des Sektors müssen einige zusätzliche Bedingungen für Einfuhrlizenzen für Hanf und für Knoblauch festgelegt werden.

(12) Aus Gründen der Klarheit sind Vorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen festzulegen, die für Erzeugnisse erteilt wurden, für die die Verpflichtung zur Vorlage einer Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz durch diese Verordnung abgeschafft oder angepasst wird und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach wie vor gültig sind.

(13) Da mit dieser Verordnung und der Durchführungs­verordnung (EU) 2016/1239 der Kommission die für die Regelung für Ein- und Ausfuhrlizenzen geltenden Bestimmungen vereinfacht und an den mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschaffenen neuen Rechtsrahmen angepasst werden sollen, sind die derzeit geltenden einschlägigen Bestimmungen zu ersetzen. Der Klarheit halber sollten bestimmte Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission gestrichen und die Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 der Kommission aufgehoben werden.

(14) Der Übergang von den Regelungen der gestrichenen Bestimmungen und der aufgehobenen Verordnungen auf diejenigen der vorliegenden Verordnung könnte einige praktische Auswirkungen haben. Es ist daher angebracht, die Anwendung dieser Verordnung aufzuschieben –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: