I 5.10

Durchführungs­verordnung (EU) 2016/1239 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen

Vom 18. Mai 2016

(ABl. 2016 Nr. L 206/44), zul. geänd. durch Art. 1 der DVO (EU) 2021/1466 vom 6.7.2021 (ABl. 2021 Nr. L 321/16)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, insbesondere auf Artikel 178 und Artikel 223 Absatz 3 Buchstaben a, b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates aufgehoben und ersetzt und wurden Bestimmungen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Regelung für Ein- und Ausfuhrlizenzen im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Da mit diesen Rechtsakten die für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen geltenden Bestimmungen vereinfacht und an den mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschaffenen neuen Rechtsrahmen angepasst werden sollen, werden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission die Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission geändert und die Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 der Kommission aufgehoben.

(2)

Im Hinblick auf eine sachgerechte und einheitliche Verwaltung der Lizenzregelung ist es angebracht, gemeinsame Bestimmungen für die Beantragung und Erteilung von Lizenzen festzulegen.

(3)

Um die Identität eines Antragstellers oder Inhabers einer Lizenz zweifelsfrei feststellen zu können, sollte die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (Economic Operators Registration and Identification number – EORI-Nummer) verwendet werden.

(4)

Die Sicherheit, die für die zu erteilenden Lizenzen zu leisten ist, ist in angemessener Höhe festzusetzen, um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse während der Gültigkeitsdauer der Lizenzen ein- oder ausgeführt werden.

(5)

Es sollte möglich sein, Teillizenzen mit gleicher Rechtswirkung wie die ursprünglichen Lizenzen zu erteilen, um die gleichzeitige Durchführung mehrerer Geschäfte auf der Grundlage ein und derselben Lizenz zu ermöglichen.

(6)

Es ist erforderlich, die Gültigkeitsdauer der Ein- und Ausfuhrlizenzen festzulegen. Da diese für bestimmte Erzeugnisse variieren kann, ist der Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Ein- oder Ausfuhrverpflichtung als erfüllt gilt.

(7)

In Anbetracht der Gepflogenheiten im internationalen Handel mit den betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen empfiehlt es sich, Toleranzen hinsichtlich der Menge eingeführter oder ausgeführter Erzeugnisse, bezogen auf die in der Lizenz angegebene Menge, festzulegen.

(8)

Die Ein- oder Ausfuhrlizenz berechtigt und verpflichtet zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. zur Ausfuhr. Es ist zu bestimmen, wann die Aus- oder Einfuhrverpflichtung als erfüllt gilt und welcher Nachweis hierfür zu erbringen ist.

(9)

Es ist zu regeln, wie bei Zerstörung oder Verlust einer Lizenz vorzugehen ist.

(10)

Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte für die Fälle, in denen der Betrag der für eine Lizenz zu leistenden Sicherheit relativ niedrig ist, ein Schwellenwert festgelegt werden, bei dessen Unterschreitung keine Sicherheit verlangt wird.

(11)

Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten für bestimmte Erzeugnisse Höchstmengen festgelegt werden, für die keine Lizenz erforderlich ist.

(12)

Es sind Maßnahmen für die Fälle vorzusehen, in denen die Ein- oder Ausfuhrverpflichtung, insbesondere wegen höherer Gewalt, nicht eingehalten wird. In diesem Fall kann die genannte Verpflichtung für annulliert erklärt oder die Gültigkeitsdauer der Lizenz verlängert werden.

(13)

Es sind zusätzliche Mitteilungspflichten für Einfuhrlizenzen für Hanf, Knoblauch und Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs festzulegen, um den Besonderheiten dieser Sektoren Rechnung zu tragen.

(14)

In Anbetracht der Notwendigkeit, einen reibungslosen Übergang von den derzeitigen Vorschriften zu den mit dieser Verordnung eingeführten Vorschriften zu gewährleisten, sollten Übergangsbestimmungen erlassen werden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: