O 6.10.6

Durchführungs­verordnung (EU) 2016/1616 der Kommission zur Abweichung von der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine mögliche Änderung der Maßnahmen im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse für das Antragsjahr 2017

Vom 8. September 2016

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates1, insbesondere auf Artikel 69 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten Betriebsinhabern in spezifischen Agrarsektoren oder Landwirtschaftsformen unter bestimmten Bedingungen eine gekoppelte Stützung in dem Umfang gewähren, der erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus in den betreffenden Sektoren oder Regionen zu schaffen.

(2) Angesichts des relativ hohen Produktionsniveaus und der entsprechend niedrigen Preise auf dem Unionsmarkt für Milch und Milcherzeugnisse sowie insbesondere der daraus resultierenden vorübergehenden Schwierigkeiten, mit denen der Milchsektor derzeit konfrontiert ist, sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, ihre Maßnahmen im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse für das Antragsjahr 2017 zu ändern, damit die fakultative gekoppelte Stützung weiterhin auf der Grundlage der Anzahl der Tiere gezahlt werden kann, für die diese Stützung im Jahr 2016 genehmigt wurde. Auch wenn durch eine solche Änderung vielleicht eines der Ziele der fakultativen gekoppelten Stützung, nämlich die Aufrechterhaltung des derzeitigen Produktionsniveaus, kurzfristig unterlaufen werden könnte, können solche Maßnahmen dazu beitragen, langfristig die Ziele der fakultativen gekoppelten Stützung zu erreichen.

(3) Aufgrund der ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten, in denen sich Begünstigte derzeit befinden, ist es geboten, Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden und eine Ausnahme von Titel IV Kapitel 1 der genannten Verordnung zuzulassen.

(4) Damit die Kommission die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften und die Auswirkungen einer solchen Überprüfung überwachen kann, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem sie ihren Beschluss fassen, darüber in Kenntnis setzen.

(5) Um sicherzustellen, dass der Sektor Milch und Milcherzeugnisse schnellstmöglich die Ausnahmeregelung gemäß der vorliegenden Verordnung nutzen kann, sollte diese am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, und die Mitgliedstaaten sollten ihren Beschluss innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung fassen.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.