O 6.10.6

Durchführungs­verordnung (EU) 2016/1617 der Kommission zur Abweichung für das Antragsjahr 2016 von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höhe der Vorschüsse für Direktzahlungen und flächen- und tierbezogene Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie von Artikel 75 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung bei Direktzahlungen

Vom 8. September 2016

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates1, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten vom 16. Oktober bis zum 30. November Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % für Direktzahlungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates2 und bis zu 75 % für flächen- und tierbezogene Fördermaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates3 zahlen.

(2) Gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfolgen Zahlungen gemäß Absatz 1 des genannten Artikels einschließlich der Vorschüsse für Direktzahlungen erst, nachdem die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 74 der Verordnung abgeschlossen worden sind. Für flächen- und tierbezogene Fördermaßnahmen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums können gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 jedoch Vorschüsse gezahlt werden, nachdem die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung abgeschlossen worden sind.

(3) Die angespannte wirtschaftliche Lage in einigen landwirtschaftlichen Sektoren und insbesondere auf dem Markt für Milcherzeugnisse verursacht weiterhin für die Begünstigten ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten und Liquiditätsprobleme.

(4) Darüber hinaus bestehen in einigen Mitgliedstaaten die verwaltungstechnischen Schwierigkeiten, die im ersten Anwendungsjahr des neuen Rechtsrahmens für die Direktzahlungsregelungen und die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgetreten sind, fort und haben in einigen Mitgliedstaaten zu Verzögerungen bei der Abwicklung der Zahlungen an die Begünstigten für das Antragsjahr 2015 geführt.

(5) Angesichts dieser außergewöhnlichen Kombination von Umständen und der sich daraus ergebenden finanziellen Schwierigkeiten für die Begünstigten sollte zur notwendigen Verbesserung der Situation von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 abgewichen werden, damit die Mitgliedstaaten den Begünstigten für das Antragsjahr 2016 höhere Vorschussbeträge zahlen können.

(6) Ferner sind aufgrund der Neuerungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Antragsverfahrens für das Antragsjahr 2016 bei der Verwaltung des Sammelantrags, der Beihilfe- und Zahlungsanträge und der Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Wertes von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung Verzögerungen aufgetreten. Voraussichtlich werden daher die notwendigen Kontrollen später als üblich abgeschlossen.

(7) Es ist daher erforderlich, von Artikel 75 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 abzuweichen, damit Vorschüsse für Direktzahlungen gezahlt werden können, nachdem die Verwaltungskontrollen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission4 abgeschlossen worden sind. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass eine solche Abweichung nicht die wirtschaftliche Haushaltsführung beeinträchtigt und eine ausreichende Zuverlässigkeitsgewähr zulässt. Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, müssen daher alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass überhöhte Zahlungen vermieden und rechtsgrundlos gezahlte Beträge zügig und tatsächlich wiedereingezogen werden. Darüber hinaus sollte die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung in die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das Haushaltsjahr 2017 aufgenommen werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds, des Ausschusses für Direktzahlungen und des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

2

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

3

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

4

Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).