O 4.02

Durchführungs­verordnung (EU) 2016/2080 der Kommission zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens

Vom 25. November 2016

(ABl. 2016 Nr. L 321/45), zul. geänd. durch Art. 1 der DVO (EU) 2019/282 vom 15.2.2019 (ABl. 2019 Nr. L 47/34)
Änderungshistorie nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007),

gestützt auf die Durchführungs­verordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung, insbesondere auf Artikel 28 und Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Magermilchpulvermarkt hinsichtlich der Preiserholung und der großen Höhe der Interventionsbestände empfiehlt es sich, den Verkauf von Interventionsmagermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens gemäß der Durchführungs­verordnung (EU) 2016/1240 zu eröffnen.

(2) Um die Interventionsverkäufe auf angemessene Weise verwalten zu können, ist der Zeitpunkt festzusetzen, vor dem das zu verkaufende Magermilchpulver in die öffentliche Intervention übernommen worden sein muss.

(3) Gemäß Artikel 28 Absatz 4 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) 2016/1240 müssen die Fristen für die Einreichung von Angeboten, die Mindestmenge, für die ein Angebot eingereicht werden kann und der Betrag der Sicherheit, die bei Abgabe eines Angebots zu leisten ist, festgelegt werden.

(4) Für die Zwecke des Artikels 31 Absatz 1 der Durchführungs­verordnung (EU) 2016/1240 müssen die Fristen festgelegt werden, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Kommission alle zulässigen Angebote mitteilen müssen.

(5) Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten die Mitgliedstaaten ihre Mitteilungen an die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission abgeben.

(6) Der Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: