I 6.11.1

Durchführungs­verordnung (EU) 2017/39 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen

Vom 3. November 2016

(ABl. 2017 Nr. L 5/1), zul. geänd. durch Art. 1 der DVO (EU) 2023/102 vom 11.1.2023 (ABl. 2023 Nr. L 12/1) und Art. 1 der DVO (EU) 2023/1449 vom 12.6.2023 (ABl. 2023 Nr. L 179/5)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013

über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, insbesondere auf Artikel 25 und Artikel 223 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind zwei Beihilfeprogramme zur Verbesserung der Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen vorgesehen. Das erste Programm betrifft die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen (Schulobst- und -gemüseprogramm), das zweite betrifft die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen (Schulmilchprogramm). Diese beiden Programme werden ab dem Schuljahr 2017/2018 durch eine einzige Regelung ersetzt, die mit der Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt wurde. Die einheitliche Regelung enthält einen neuen, einheitlichen Rahmen für die Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie frischen Bananenerzeugnissen („Schulobst- und -gemüse“) und für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen („Schulmilch“) an Kinder in Bildungseinrichtungen („Schulprogramm“). Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2016/791 geänderten Fassung wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren des Schulprogramms im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Vorschriften sollten die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1047/2014 und (EU) 2016/247 der Kommission, die Durchführungs­verordnung (EU) 2016/248 der Kommission und die Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission ersetzen. Diese Rechtsakte werden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission aufgehoben.

(2) Gemäß Artikel 23 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen Mitgliedstaaten, die sich am Schulprogramm beteiligen wollen, eine Strategie für seine Umsetzung ausarbeiten. Um die Umsetzung des Schulprogramms bewerten zu können, sollten die Bestandteile der Strategie festgelegt werden. Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollte zwischen denjenigen Elementen, die in der Strategie enthalten sein müssen, und denjenigen Elementen, die, sofern sie nicht in der Strategie enthalten sind, auf Anfrage – etwa im Rahmen von Rechnungsprüfungen – der Kommission vorzulegen sind, unterschieden werden.

(3) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Haushaltsführung sollten die Mitgliedstaaten, die sich an dem Schulprogramm beteiligen, ihre Anträge auf Unionsbeihilfe jährlich stellen. Außerdem ist der Inhalt dieser Anträge festzulegen.

(4) Neben Inhalt und Häufigkeit der von den Antragstellern vorgelegten Beihilfeanträge sollten auch die Vorschriften für die Einreichung der Anträge festgelegt werden. Darüber hinaus sollte präzisiert werden, welche Nachweise den Beihilfeanträgen beizufügen sind. Zudem sollte geregelt werden, welche Sanktionen die zuständige Behörde verhängt, wenn ein Beihilfeantrag verspätet eingereicht wird.

(5) Die Bedingungen für die Zahlung der Beihilfe sollten geklärt werden, um deutlich zwischen Beihilfen für die Abgabe und Verteilung der Erzeugnisse einerseits und Beihilfen für begleitende pädagogische Maßnahmen, Überwachung, Bewertung und Öffentlichkeitsarbeit andererseits zu unterscheiden. Ferner sollte präzise festgelegt werden, was die den Beihilfeanträgen beizufügenden Nachweise enthalten müssen.

(6) Die Fristen für Übertragungen zwischen den Mittelzuweisungen für Schulobst und -gemüse und für Schulmilch sowie das Format und der Inhalt der an die Kommission zu richtenden Übertragungsmeldungen sollten festgesetzt werden.

(7) Um die verfügbaren Mittel bestmöglich auszuschöpfen, sollte die Kommission Maßnahmen zur Aufteilung der nicht angeforderten Unionsbeihilfen auf diejenigen am Schulprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten vorsehen, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 ihre Absicht bekundet haben, mehr als ihre verfügbare Mittelzuweisung zu nutzen. Die Bedingungen für diese Mittelumschichtungen unter den Mitgliedstaaten sollten festgelegt werden.

(8) Um die Wirksamkeit des Schulprogramms bewerten zu können und den Mitgliedstaaten bei der Weiterentwicklung ihrer nationalen und regionalen Strategien zu helfen, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Ergebnisse und Feststellungen der Überwachung und Bewertung des Programms informieren. Aus Gründen der Klarheit ist es angebracht, für die Übermittlung der Ergebnisse der jährlichen Überwachung und des Bewertungsberichts an die Kommission einen Termin festzulegen. Die Kommission sollte diese Dokumente veröffentlichen.

(9) Um die finanziellen Interessen der Europäischen Union zu schützen, sind wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu treffen. Diese Kontrollmaßnahmen sollten systematische Verwaltungskontrollen aller Beihilfeanträge, ergänzt durch Vor-Ort-Kontrollen, vorsehen. Um sicherzustellen, dass die Kontrollmaßnahmen angesichts der unterschiedlichen Umsetzung des Schulprogramms in den Mitgliedstaaten auf einheitliche und gerechte Weise durchgeführt werden, sollten Umfang, Inhalt und Zeitplan dieser Kontrollmaßnahmen sowie die entsprechende Berichterstattung präzisiert werden.

(10) Zu Unrecht gezahlte Beträge sollten gemäß der Durchführungs­verordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission wiedereingezogen werden.

(11) Gemäß Artikel 23 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollte die Öffentlichkeit ausreichend über die finanzielle Beteiligung der Union am Schulprogramm informiert werden. Zusätzlich zu den Bestimmungen über das Poster gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 ist es angebracht, Vorschriften über die Bekanntmachung des Schulprogramms und die Verwendung des Unionslogos festzulegen.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: