I 6.11.5

Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission

Vom 3. November 2016

(ABl. 2017 Nr. L 5/11), zul. geänd. durch Art. 1 der Deleg. VO (EU) 2022/245 vom 13.12.2021 (ABl. 2022 Nr. L 41/5)
Änderungshistorienicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 223 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 106 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind zwei Beihilfeprogramme zur Verbesserung der Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen vorgesehen. Das erste Programm betrifft die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen (Schulobst- und -gemüseprogramm), das zweite betrifft die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen (Schulmilchprogramm). Diese beiden Programme werden ab dem Schuljahr 2017/2018 durch eine einheitliche Regelung ersetzt, die mit der Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt wurde. Diese einheitliche Regelung enthält einen neuen, gemeinsamen Rahmen für die Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie frischen Bananenerzeugnissen („Schulobst- und -gemüse“) und für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen („Schulmilch“) an Kinder in Bildungseinrichtungen („Schulprogramm“). Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, geändert durch die Verordnung (EU) 2016/791, wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren des Schulprogramms im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1047/2014 und (EU) 2016/247 der Kommission, die Durchführungs­verordnung (EU) 2016/248 der Kommission und die Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission ersetzen. Diese Rechtsakte sollten deshalb aufgehoben werden, sie sollten jedoch bis zum Ablauf des laufenden Schulobst- und -gemüseprogramms und des laufenden Schulmilchprogramms weiterhin gelten.

(2) Gemäß Artikel 23 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen die Mitgliedstaaten als Voraussetzung für die Teilnahme am Schulprogramm auf nationaler oder regionaler Ebene eine Strategie für die Durchführung des Programms ausarbeiten. Alle sechs Jahre ist eine neue Strategie auszuarbeiten. Sofern sich die Mitgliedstaaten für eine Durchführung des Schulprogramms auf regionaler Ebene entscheiden, erstellen sie für jede Region eine Strategie, wobei sie nach ihren Vorschriften oder Verfahren einen Koordinierungsrahmen festlegen. Sie benennen eine zentrale Anlaufstelle für den Informationsaustausch mit der Kommission, um der Kommission die Bewertung der Strategien sowie die Überprüfung und Bewertung der Umsetzung im betreffenden Mitgliedstaat zu erleichtern. Außerdem sind Bestimmungen zur Festlegung der Termine zu erlassen, zu denen die Strategie sowie gegebenenfalls deren spätere Änderungen der Kommission zu übermitteln sind.

(3) Für die Konzeption und Durchführung der begleitenden pädagogischen Maßnahmen sollten, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit, die Verteilung der Erzeugnisse zu fördern, besondere Bedingungen festgelegt werden. Die Einbeziehung von Lehrern und Eltern sollte ermöglicht werden, um die Wirksamkeit der Maßnahmen und die Gesamtwirksamkeit des Schulprogramms zu verbessern.

(4) Im Interesse der Rechtssicherheit ist es angemessen, die Kosten der Umsetzung des Schulprogramms, die aus Mitteln der Europäischen Union gefördert werden können, zu präzisieren.

(5) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Haushaltsführung und Überwachung sollten die Bedingungen für die Beihilfegewährung sowie für die Auswahl und Zulassung der Antragsteller festgelegt werden.

(6) Es sind besondere Bedingungen für Aussetzung und Entzug der Zulassung sowie für die verwaltungsrechtlichen Sanktionen gegen Antragsteller, die gegen die Bestimmungen des Schulprogramms verstoßen, festzulegen.

(7) Damit die Wirksamkeit des Schulprogramms beurteilt werden kann und ein Peer Review sowie der Austausch bewährter Verfahren möglich sind, sollten die Mitgliedstaaten die Umsetzung des Schulprogramms regelmäßig überprüfen und bewerten und ihre Ergebnisse der Kommission übermitteln. Zu diesem Zweck ist festzulegen, welche Arten von Angaben in den Monitoringberichten enthalten sein sollten. Hinzu kommt, dass die Nichteinhaltung der Überwachungs- und Bewertungsvorschriften durch die Mitgliedstaaten die Bewertung der Wirksamkeit des Schulprogramms und die Gewähr für die ordnungsgemäße Verwaltung der EU-Beihilfen in Frage stellen kann. Deshalb sollte festgelegt werden, dass bei Mitgliedstaaten, die ihren Bewertungsbericht verspätet einreichen, eine Kürzung in abschreckender Höhe vorgenommen wird.

(8) Im Hinblick auf eine wirksame Überwachung und Bewertung des Schulprogramms sind Art und Typ der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen, festzulegen.

(9) Um sicherzustellen, dass die im Rahmen des Schulprogramms verteilten Erzeugnisse der Zielsetzung gerecht werden, ein gesundes Ernährungsverhalten anzuregen und dafür zu sorgen, dass sich die Kinder an den natürlichen Geschmack der Erzeugnisse gewöhnen, ist es angemessen, die Höchstmenge der Zusätze von Zucker zu Erzeugnissen gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, für deren Zubereitung oder Herstellung der Zusatz von Zucker nicht technisch notwendig ist, auf null festzusetzen.

(10) Um sicherzustellen, dass die im Rahmen des Schulprogramms verteilten Erzeugnisse der Zielsetzung gerecht werden, ein gesundes Ernährungsverhalten anzuregen, ist es angemessen, für den Zusatz von Zucker und/oder Honig zu Erzeugnissen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Höchstwerte festzusetzen, die die Mitgliedstaaten zulassen dürfen. Die Mitgliedstaaten dürfen niedrigere Höchstwerte festsetzen.

(11) Es sollten besondere Bedingungen festgelegt werden, um dafür zu sorgen, dass dem Mehrwert und der Sichtbarkeit des Schulprogramms der Union bei der Verteilung mit Unionsbeihilfen geförderter Erzeugnisse mit üblichen Schulmahlzeiten in Bildungseinrichtungen Rechnung getragen wird.

(12) Gemäß Artikel 23a Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen die Mitgliedstaaten bekannt geben, dass sie am Schulprogramm teilnehmen und dieses von der Union bezuschusst wird. Die Mitgliedstaaten sollten hierzu ein Poster verwenden können, das in den teilnehmenden Bildungseinrichtungen anzubringen ist. Das Poster sollte im Einklang mit bestimmten Mindestanforderungen gestaltet werden.

(13) Kapitel V der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission enthält Bestimmungen hinsichtlich des maßgeblichen Tatbestands für den Wechselkurs, der auf die Beträge und Zahlungen von Unionsbeihilfen anzuwenden ist. Deshalb ist es erforderlich, entsprechende Vorschriften für die Beihilfe zur Durchführung des Schulprogramms vorzusehen. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: