DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates1,

gestützt auf die Durchführungs­verordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung2, insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungs­verordnung (EU) 2016/2080 der Kommission3 wurde der Verkauf von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet. Es sind zwei Teilausschreibungen je Monat vorgesehen, außer für die Monate August und Dezember.

(2) Die Erfahrungen mit den bislang durchgeführten Teilausschreibungen haben gezeigt, dass unter den derzeitigen Marktbedingungen nur begrenztes Interesse an der Einreichung von Angeboten besteht. Es ist daher angebracht, die Zahl von Zeiträumen, in denen Angebote eingereicht werden können, auf einen pro Monat zu verringern. Eine Kosten-Nutzen-Analyse zeigt, dass es nicht mehr gerechtfertigt ist, im August einen solchen Zeitraum vorzusehen.

(3) Die Durchführungs­verordnung (EU) 2016/2080 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

2

ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.

3

Durchführungs­verordnung (EU) 2016/2080 der Kommission vom 25. November 2016 zur Eröffnung des Verkaufs von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens (ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 45).