O 4.02

Durchführungs­verordnung (EU) 2018/1879 der Kommission zur Änderung der Durchführungs­verordnung (EU) 2016/2080 hinsichtlich des Zeitpunkts der Einlagerung von Magermilchpulver, das im Wege eines Ausschreibungsverfahrens verkauft wird

Vom 29. November 2018

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates,

gestützt auf die Durchführungs­verordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung, insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Festlegung der Mengen von Magermilchpulver, die unter das mit der Durchführungs­verordnung (EU) 2016/2080 der Kommission eröffnete Ausschreibungsverfahren fallen, ist in Artikel 1 der genannten Verordnung ein Zeitpunkt vorgesehen, vor dem das Magermilchpulver in die öffentliche Intervention übernommen worden sein muss.

(2) Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der Preiserholung und der großen Höhe der Interventionsbestände empfiehlt es sich, durch die Änderung des Einlagerungsdatums eine zusätzliche Menge von Magermilchpulver für den Verkauf zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Durchführungs­verordnung (EU) 2016/2080 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Damit das Magermilchpulver unverzüglich verkauft werden kann, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: