DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates1,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirt schaftliche Erzeugnisse2, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung3, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 findet die öffentliche Lagerhaltung für Magermilchpulver vom 1. März bis zum 30. September Anwendung.
(2) Die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 sieht vor, dass die mengenmäßige Beschränkung für den Ankauf von Magermilchpulver zum Festpreis für das Jahr 2019 auf null Tonnen festgesetzt wird.
(3) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 sollte daher ein Ausschreibungsverfahren für den Ankauf von Magermilchpulver ab dem Beginn der öffentlichen Intervention im Jahr 2019 eröffnet werden.
(4) Titel II Kapitel II Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 enthält Vorschriften für den Ankauf im Wege eines Ausschreibungsverfahrens.
(5) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 sollte die Frist festgelegt werden, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Kommission alle zulässigen Angebote mitteilen müssen.
(6) Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten die Mitgliedstaaten für die Mitteilungen an die Kommission die Informationssysteme gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/11834 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission5 nutzen –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: