DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates1,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung2, insbesondere auf Artikel 32,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 der Kommission3 wurde der Verkauf von Magermilchpulver im Wege eines Ausschreibungsverfahrens eröffnet.
(2) Unter Berücksichtigung der für die 35. Teilausschreibung eingegangenen Angebote sollte ein Mindestverkaufspreis festgesetzt werden.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: