DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs1, insbesondere Artikel 9 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) | Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sieht erhebliche Änderungen der hygienerechtlichen Vorschriften und Verfahren (Lebensmittelsicherheit) vor, denen Lebensmittelunternehmer genügen müssen. Sie enthält insbesondere bestimmte Vorschriften für die Einfuhr von Lebensmitteln, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs (zusammengesetzte Erzeugnisse) enthalten. |
(2) | Die Verordnung (EU) 2017/185 der Kommission2 sieht Übergangsmaßnahmen vor, die eine Ausnahmeregelung für Lebensmittelunternehmer enthalten, die Lebensmittel einführen, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs (zusammengesetzte Erzeugnisse) enthalten, ausgenommen die in Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission3 genannten, für die noch keine hygienerechtlichen Vorschriften für die Einfuhr in die Union festgelegt worden sind. Diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2020. |
(3) | Mit der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates („Tiergesundheitsrecht“)4 wurden Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, festgelegt. Sie gilt für Erzeugnisse tierischen Ursprungs und damit für „zusammengesetzte Erzeugnisse“ gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Buchstabe a der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission5. Sobald die Verordnung anwendbar ist, gelten ihre Anforderungen für den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern und Drittlandsgebieten in die Union. Diese Verordnung gilt ab dem 21. April 2021. |
(4) | Um für Rechtsklarheit und Kohärenz zu sorgen und um den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Behörden die Umstellung auf die neuen Vorschriften zu erleichtern, ist es erforderlich, dass für die neuen Einfuhrbedingungen für zusammengesetzte Erzeugnisse, die unter Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fallen, ein einheitliches Anwendungsdatum gilt. Diese Übergangsmaßnahmen sollten daher bis zum 20. April 2021 verlängert werden. |
(5) | Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: