I 5.32

Durchführungs­verordnung (EU) 2020/1646 der Kommission über handelspolitische Maßnahmen betreffend bestimmte Waren aus den Vereinigten Staaten von Amerika nach der Entscheidung über eine Handelsstreitigkeit im Rahmen der Streitbeilegungsvereinbarung der Welthandelsorganisation

Vom 7. November 2020

nicht-amtliches Inhaltsverzeichnis

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 11. April 2019 nahm das Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation (WTO) seine Empfehlungen und Entscheidungen im Streitfall DS353 United States – Measures Affecting Trade in Large Civil Aircraft (Second complaint) – Recourse to Article 21.5 of the DSU by the European Union (Vereinigte Staaten – Maßnahmen mit Auswirkungen auf den Handel mit großen Zivilflugzeugen (zweite Beschwerde) – Anwendung von Artikel 21 Absatz 5 der Streitbeilegungsvereinbarung (Dispute Settlement Understanding – im Folgenden „DSU“) durch die Europäische Union) an und bestätigte, dass die Vereinigten Staaten es versäumt haben, ihre als unvereinbar mit dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „Subventionsübereinkommen“) festgestellten Maßnahmen mit ihren Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in Einklang zu bringen. In Bezug auf die Steuervergünstigungen im Rahmen der FSC-/ETI-Regelung bestätigte das Berufungsgremium, dass die Vereinigten Staaten die Subventionen nicht zurückgenommen haben und dass die ursprünglichen Empfehlungen und Entscheidungen ihre Gültigkeit behalten2.

(2) Was die anderen einschlägigen Maßnahmen betrifft, hat die Europäische Union im Einklang mit Absatz 8 der zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten in Bezug auf diese Streitigkeit vereinbarten Verfahren nach den Artikeln 21 und 22 DSU und Artikel 7 des Subventionsübereinkommens3 den nach Artikel 22 Absatz 6 DSU eingesetzten Schiedsrichter ersucht, seine Arbeit wieder aufzunehmen. Der Schiedsrichter fällte seine Entscheidung am 13. Oktober 20204.

(3) Der Entscheidung des Schiedsrichters zufolge kann die Europäische Union beim WTO-Streitbeilegungsgremium die Genehmigung beantragen, Gegenmaßnahmen gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten“) in Höhe von höchstens 3 993 212 564 USD jährlich zu ergreifen. Diese Gegenmaßnahmen können als a) Aussetzung von Zollzugeständnissen und anderen damit zusammenhängenden Verpflichtungen im Rahmen des GATT 1994, b) Aussetzung von Zugeständnissen und anderen Verpflichtungen im Rahmen des Subventionsübereinkommens und c) als Aussetzung horizontaler oder sektoraler Verpflichtungen erfolgen, die in der konsolidierten Liste für Dienstleistungen der Europäischen Union für alle Hauptsektoren gemäß der Liste zur Klassifizierung der Dienstleistungssektoren enthalten sind.

(4) Gemäß Artikel 22 Absatz 7 DSU nehmen die Parteien die Entscheidung des Schiedsrichters als endgültig an. Am 26. Oktober 2020 wurde die Europäische Union vom WTO-Streitbeilegungsgremium ermächtigt, gegenüber den Vereinigten Staaten Gegenmaßnahmen zu ergreifen, die mit der Entscheidung des Schiedsrichters im Einklang stehen. Dabei wird es sich um die Aussetzung von Zollzugeständnissen und die Einführung neuer oder höherer Zölle handeln.

(5) Bei der Konzeption und Auswahl geeigneter Maßnahmen hat die Kommission alle objektiven Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 berücksichtigt und angewandt. Nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 gab die Kommission Interessenträgern die Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben und Informationen über die einschlägigen wirtschaftlichen Interessen der Union vorzulegen5.

(6) Die Kommission hat sichergestellt, dass die zusätzlichen Zölle den vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigten Umfang nicht übersteigen. Derzeit wird der Betrag als angemessen erachtet, um auf wirksame Weise für eine Einhaltung der Verpflichtungen zu sorgen und die Wirtschaftsbeteiligten in der EU zu entlasten, da er im derzeitigen Wirtschaftsklima die Einführung von Maßnahmen gegenüber großen Zivilflugzeugen und anderen Waren aus den USA zulässt, die den von den Vereinigten Staaten verhängten Gegenmaßnahmen als hinreichend ähnlich angesehen werden.

(7) Die Maßnahmen betreffen Einfuhren von Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, bei denen keine wesentliche Lieferabhängigkeit der Europäischen Union gegeben ist. Durch diesen Ansatz werden negative Auswirkungen auf die verschiedenen Akteure auf dem Unionsmarkt, einschließlich der Verbraucher, so weit wie möglich vermieden.

(8) Die handelspolitischen Maßnahmen in Form zusätzlicher Wertzölle auf die in den Anhängen I und II aufgeführten Waren sollten wie folgt angewandt werden:

a)

Zusätzliche Wertzölle in Höhe von 15 % für die in Anhang I aufgeführten Waren.

b)

Zusätzliche Wertzölle in Höhe von 25 % für die in Anhang II aufgeführten Waren.

(9) In den Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten über eine ausgewogene Beilegung der WTO-Streitigkeiten über große Zivilflugzeuge wurden bislang keine Ergebnisse erzielt. Gleichzeitig wenden die Vereinigten Staaten weiterhin Gegenmaßnahmen in Höhe von 7,5 Mrd. USD auf Wareneinfuhren aus der Europäischen Union an. Die Kommission beabsichtigt, diese Verordnung zu ändern, um den einschlägigen Entwicklungen Rechnung zu tragen, auch in Bezug auf die Einhaltung oder Nichtbeachtung von Verpflichtungen durch die USA. Insbesondere beabsichtigt die Kommission, die Anwendung der Durchführungs­verordnung auszusetzen, falls die Vereinigten Staaten ihre Gegenmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der Europäischen Union aussetzen, oder erforderlichenfalls die Höhe der Zölle zu ändern, um den Gegenmaßnahmen der Vereinigten Staaten Rechnung zu tragen.

(10) Dieser Rechtsakt sollte am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit der Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates6 eingesetzten Ausschusses „Handelshemmnisse“ –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


1

ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50.

2

Bericht des Berufungsgremiums, US – Large Civil Aircraft (2. Beschwerde) (Artikel 21.5 – EU), Rn. 5.172 und 6.4(b); Bericht des Berufungsgremiums, US – Large Civil Aircraft (2. Beschwerde), Rn. 1352 sowie Fußnote 2716; Bericht des Schiedspanels, US – FSC (Article 22.6 – US), Rn. 8.1.

3

WT/DS353/14.

4

WT/DS353/ARB.

6

Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (Kodifizierter Text) (ABl. L 272 vom 16.10.2015, S. 1).